Basler_Monarch hat geschrieben: 13.04.2021, 14:07
thinktwice hat geschrieben: 13.04.2021, 12:42
Basler_Monarch hat geschrieben: 13.04.2021, 11:30
Liebe Forumskolleg*innen
...
Basler Monarch
So einfach ist das Ganze auch nicht, selbst wenn die Gerichte DD in Sachen Vorkaufsrecht recht gehen, wobei Jahre vergehen können bis ein endgültiges Urteil vorliegt, heisst das noch lange nicht das DD die Macht übernehmen kann, denn dazu muss der VR der Holding dem Transfer der Aktien (Vinkulierung) auch zustimmen. Und in den Statuten steht nur dass im Interesse des CFB entschieden werden muss (was Interpretationssache des VR ist), nicht aber dass allfällige Abmachungen zwischen Aktionären betreffend Vorkaufsrecht beachtet werden müssen. Sprich es gibt hier kaum eine Handhabe den VR zu zwingen zuzustimmen. Und das weiss auch DD, weshalb er die Einschätzung bei Vogt in Auftrag gegeben hat, deren Inhalt es ist zu beurteilen ob DD und BB im VR bei dieser Frage in Ausstand treten müssen. Denn wenn nicht, was Vogt so einschätzt, müsste BB nach Meinung von DD als Verkäufer auch gezwungen werden Ja zu stimmen, was unentschieden und somit ein Sieg für ihn (Stichentscheid des VR Präsidenten) bedeuten würde. Nur wage ich zu bezweifeln dass er BB zu einem Ja zwingen kann, den Stimmenthalt bei einem Verkauf ist Usanz.
Und genau das ist auch der Grund wieso DD mit BB das Gespräch und eine aussergerichtliche Einigung sucht und suchen muss. BB hingegen hat auch kaum Interesse an dem gerichtlichen Weg da der FCB sonst jahrelang blockiert ist da von Centricus kaum Geld fliesst bis es durch ist. Mal abgesehen dass fraglich ist ob die solange mitziehen (was auch für die Hintermänner von DD gilt).
Was nun in den letzten Tagen gelaufen ist sich nur möglichst optimal in Position zu bringen für diese Gespräche. Hoffen wir also im Interesse des FCB dass sich hinter den Kulissen was tut und die Parteien sich einigen können (am liebsten für eine Drittlösung).
Am 11.5 ist im übrigen nur die Anhörung zur superprovisorischen Verfügung, entschieden wird da nur ob diese bis zu einem Urteil vor dem Zivilgericht aufrecht erhalten wird (bzw. daraus eine ordentliche Verfügung wird). Wird die Verfügung aufrecht erhalten heisst das nur dass BB bis zu einem Zivilgerichtsurteil nicht verkaufen darf (ausser an DD), aber nicht wie das Gericht dann urteilt, wird aber die Verfügung aufgehoben hat BB gewonnen. Sprich das Zivilgericht kann DD zwar dann immer noch Recht geben (=Schadensersatz), aber BB kann schon vorher verkaufen und damit Tatsachen schaffen.
Geschätzter thinktwice, für deinen Beitrag mit weiteren wichtigen (und in Summa richtigen) Darlegungen danke ich sehr.
Nichtsdestotrotz erlaube ich mir folgende Denkansätze, in der Hoffnung die langjährigen Forumkolleg*innen mögen uns verzeihen, dass wir thematisch in die Tiefe gehen (Anmerkungen wie Stichwort "Paidpost"

müssen bedauerlicherweise ins Pfefferland abgeschoben werden - sorry Don Corleone

).
Nun, zum ersten Denkanstoss:
die nicht börsenkotierte Holding (CHE-108.580.085), weist in der Tat eine Vikulierung der Namenaktien auf, somit kann man nicht auf das Interesse an eine funktionierende leichte Handelbarkeit der Aktien bestehen..
Aber: die Gesellschaft, vertreten durch den VR kann zwar sehr wohl auf Grundlage einer statutarischen Bestimmung eine Übertragung verweigern, muss aber dafür eine Weigerung in casu mit einer erkennbaren Grundlage begründen („kalte Ablehnung“) sonst ist es, wie du vermutlich noch besser weisst wie ich, nicht zulässig. Ich sehe hierin auch für den (vorgeschobenen) VR Schwierigkeiten darin, Verweigerungsgründe plausibel darzulegen (Art. 685b, 685c OR).
Oder was ist deine Einschätzung?
In einfachen Worten:
der VR hat ja grundsätzlich einen Genehmigungsbeschluss zu fassen, welcher die Ablehnung mit gewichtigen Gründen (anhand von in den Statuten erwähnten Gründen) verknüpfen muss.
Stimmt der („Burgener zu 3/4 nahestehende“) Verwaltungsrat, respektive die AG, das Gesuch um Zustimmung der Aktienübertragung an David Degen zu Unrecht ab, sollte doch in der Regel nach drei Monaten die Zustimmung dennoch als erteilt gelten?
Zudem gemäss meinem Verständnis:
Verletzt der Verwaltungsrat seine Pflichten im Sinne der Gesellschaft und der „Berechtigten“ (Degen ist genauso ein Berechtigter wie Burgener), kann der VR sich persönlich haftbar machen. Und übrigens zu Odermatt's Know-How

:
durch eine erwähnte Verletzung der Sorgfaltspflicht kann «Karli gar kei Goal» als VR-Mitglied auch haftbar gemacht werden, wenn ihm als VR
ungenügende Fachkenntnissen attestiert werden können
Weiterer Denkanstoss zum Thema Ausstand von DD und/oder BB:
Grundsätzlich wäre es interessant zu erfahren, wie der Code of Best Practice ausgelegt wird.
Allerdings: es darf davon ausgegangen werden, dass Degen auch hier im Vorteil ist.
Ein VR-Mitglied muss i.R. bei Entscheiden des Verwaltungsrates, die ihn selbst oder ihm nahestehende Personen betreffen, in den Ausstand treten (dass stimmt), sofern ebendieser Verwaltungsrat die Gesellschaft dadurch schädigen könnte.
Da aber David Degen mit der Gesellschaft bereits Rechtsbeziehungen besitzt, die für ihn günstig >und für die Gesellschaft< günstig sind (er will ja ebenfalls eine gute Wertschöofung erzielen... und nicht etwa die Gesellschaft willentlich in den Konkurs bringen, damit er dann mit bspw. Congeli die Vormachtsstellung in Basel erreichen kann, Stichwort: Konkurrenzbereinigung), sollte er den Einsitz, bei solch einer Entscheidung, behalten dürfen.
Da zudem BB ebenfalls für das „Wohl des FC Basel 1893“ (als Gesamtkonstrukt) einsteht ... (glaube ich zwar je länger, desto offensichtlich weniger), hat er seine Pflicht als VRP zu wahren. Auf diesem fusst vermutlich dann auch die Formulierung mit dem anvisierten Stichentscheid. Wäre doppelt bitter, wenn Herr Burgener sich dazu ringen müsste, im Sinne der Gesellschaft "JA" an eine Übertragung von DD zu stimmen. Aber: this would be (business) life.
Apropos «Stimmenthalt bei einem Verkauf»:
Im umgekehrten Fall, sollte der VRP mit „Abwesenheit“ glänzen oder die Stimmenthaltung anvisieren, hätte dies dennoch nicht die Wirkung einer „Burgenersche-Nein-Stimme“, denn entscheidend ist allein das relative Mehr der abgegebenen Ja-(oder NEIN-) Stimmen und diese dürfen gemäss Art. 714 OR nicht qualifiziert falsch sein, weil sie sonst gegen die Aktienrecht-Grundregeln verstossen und somit nichtig sind.
Nun zu deinem Stichwort „am liebsten für eine Drittlösung“:
hier sehe ich weniger Möglichkeiten, ausser Centricus würde sich zurückziehen... (ob effektiv oder nur vordergründig).
Zu beachten gilt hingegen:
BD&V hat ein Angebot abgegeben >und somit Bewegung in die Abwicklung< ausgelöst.
Diese „begengete“ Degen, in dem er das Vorkaufsrecht zog. Somit ist es mitnichten so glasklar, dass man sich „zurückziehen“ kann ohne auf die Forderungen nun von Degen einzugehen. Die Möglichkeit wäre, dass die BD&V "konkurs/zahlungsunfähig" ginge (was bei den Besitzverhältnissen eher schwer zu erklären wäre ...

).
Fragen über Fragen...
Eigentlich ein Wahnsinn, dass man sich überhaupt so unterhalten muss, statt sich einfach und wie gewohnt an RotBlau erfreuen (oder ärgern) zu dürfen.
Mein Wunsch und Traum?
Irgendwann mündet dies in die Äufnung einer allumfassenden FC Basel 1893 Foundation, welche gemäss Stiftungszweck einzig und allein dafür zu sorgen hat, dass der Verein/Club/Team mit seiner rotblauen Seele stets weiter leben kann und wird.
Basel wäre in solch einer Stiftungskonstellation einzigartig - würde auch zu unserer Stadt und den sehr Aktiven Philanthropen passen.