No_IP hat geschrieben:Das nur 1 Tag in der Schweiz zu arbeiten reicht, um dann die volle ALV zu beziehen wird uns alle Schweizer in naher Zukunft belasten.....
Kawa hat geschrieben:Auch wenn du das immer wiederholst wird's nicht wahrer ....
Gegen missbräuchlichen u201ESozialtourismusu201C zu Lasten der Schweizer Sozialwerke (Arbeitslosenversicherung, Sozialhilfe) sind folgende Bestimmungen gerichtet:
u2022 Wer keine Stelle findet, erhält auch keine Aufenthaltsbewilligung: Stellensuchende können nur für eine beschränkte Zeit zur Arbeitssuche in die Schweiz einreisen. Drei Monate können sie sich bewilligungsfrei in der Schweiz aufhalten, dann erhalten sie auf Antrag eine Kurzzeitbewilligung für weitere 3 Monate.
Sie sind aber von der schweizerischen Sozialhilfe ausgeschlossen.
u2022 Ein Anspruch auf schweizerische Arbeitslosengelder erhält erst, wer in der Schweiz gearbeitet und die schweizerische Mindest-Beitragsfrist erfüllt hat. Diese dauert in der Schweiz 12 Monate.
Kurzaufenthalter aus den EU-15 bzw. aus Malta oder Zypern müssen diese Mindestbeitragspflicht während einer Übergangsfrist bis 31. Mai 2009 vollständig in der Schweiz leisten. Für Kurzaufenthalter aus den 2004 beigetretenen osteuropäischen EU-Staaten dauert diese Übergangsfrist bis 30. April 2011, für Kurzaufenthalter aus Bulgarien und Rumänien sieben Jahre ab Inkraftsetzung des Protokolls.
Daueraufenthalter können dagegen Leistungen von der Schweizer Arbeitslosenversicherung beziehen, auch wenn sie ihre Beitragspflicht teilweise im Ausland erfüllt haben (Totalisierung).
Aufgrund der Totalisierung kann ein EU-Bürger theoretisch bereits nach einem Arbeitstag Arbeitslosenentschädigung (ALE) erhalten. Kündigungen kurz nach Stellenantritt sind aber grundsätzlich zweifelhaft und müssen von den Arbeitslosenkassen näher abgeklärt werden, auch unter Berücksichtigung der Umstände der Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses (bspw. Kündigung ohne plausible Gründe). Einen solch theoretischen Fall wird's in der Praxis nie geben.
u2022 Bei Rechtsmissbrauch wird das Aufenthaltsrecht und das Recht auf Arbeitslosenunterstützung entzogen: Ein solcher liegt bspw. vor, wenn ein Arbeitsvertrag einzig mit dem Ziel abgeschlossen wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, und kurz nach Einreise gekündigt wird.
u2022 Das Recht auf Sozialhilfe ist durch Regeln klar begrenzt: Bei Nicht-Erwerbstätigen sowie selbständig Erwerbenden erlischt ihr Anwesenheitsrecht, wenn sie der Fürsorge anheimfallen. Für Daueraufenthalter erlischt die Freizügigkeitsberechtigung und der Anspruch auf Sozialhilfe bei freiwilliger Arbeitslosigkeit; bei andauernder unfreiwilliger Arbeitslosigkeit kann die Verlängerung der Bewilligung beschränkt und schliesslich entzogen werden. Grenzgänger haben in dem Staat, in dem sie arbeiten, keinen Anspruch auf Sozialhilfe, ebenso wenig wie Stellensuchende (d.h. Personen, die mit dem Ziel der Stellensuche einreisen).
Jeder kann kommen - als Selbstständigerwerbender?
u2022 Das Problem der "Scheinselbstständigkeit" ist bekannt. Um diesem zu begegnen wurden 2006 die flankierenden Massnahmen verschärft: Die selbstständige Erwerbstätigkeit muss neu auch nachgewiesen werden - durch Vorweisen einer Buchhaltung oder Nachweis der selbstständig bezahlten Sozialversicherungsbeiträge.
(Quelle: Bundesamt für Migration BFM)