unwichtig hat geschrieben:Töfffahrer die bei Stau nicht links an der Kolonne vorbeifahren sind entweder schwul oder sollten das Töfffahren sein lassen!!!
3.2.2 Gemäss Art. 47 Abs. 2 SVG haben Motorradfahrer ihren Platz in
der Fahrzeugkolonne beizubehalten, wenn der Verkehr angehalten wird. Das
Bundesgericht hat entschieden, dass diese Bestimmung in Verbindung mit
der allgemeinen Vorsichtsregel von Art. 26 SVG und den Überholregeln von
Art. 35 SVG dem sich in einer Fahrzeugkolonne befindenden Motorradfahrer
die Pflicht zum Anhalten auferlegt, wenn das Fahrzeug vor ihm oder
jenes, das er gerade überholt, anhält. Dieselbe Pflicht trifft den
Motorradfahrer, wenn die Fahrzeugkolonne sich langsam und stockend
fortbewegt und ein Fahrzeuglenker innerhalb der Kolonne aus Höflichkeit
einen anderen Verkehrsteilnehmer sich einfügen lässt (Urteil C.349/1983
vom 19. Dezember 1983, publ. in: Rep 1985 S. 27 und JdT 1984 I S. 414).
Motorradfahrer dürfen eine stehende Kolonne weder links überholen noch
rechts an ihr vorbeifahren; einzig Radfahrer und Motorfahrradführer dürfen
rechts an einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren (Art. 42 Abs. 3 der
Verkehrsregelnverordnung