Gieriges Steueramt
- basilea2002
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Gieriges Steueramt
In der NZZ.ch ist dieser Artikel erschienen (war auch in 20Min).
Hier probiert das St. Galler Steueramt an Geld zu gelangen, dass ihr nicht zusteht. Zahlungen von Genugtuungssummen sind in der Schweiz gesetzlich steuerfrei, siehe Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden (StHG) Art. 7 Abs. 4, lit i.:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/6/642.14.de.pdf
Das kuriose dabei ist, dass der Rechtsanwalt nicht darauf pocht. Auch im St. Galler Steuergesetz ist natürlich die Genugtuungsumme steuerfrei...
Ich bin kein Jurist noch Anwalt noch Studi, interessiere mich einfach dafür...vorallem wenn der Staat uns ungerecht an den Kragen geht.
hier der artikel:
Terror-Entschädigung als Knacknuss für den Fiskus
St. Galler Eltern eines 9/11-Opfers wollen Millionen-Entschädigung nicht versteuern
Die Terroranschläge vom 11. September 2001 in den USA beschäftigen auch den Schweizer Fiskus. Es geht um eine Millionenentschädigung an ein St. Galler Ehepaar, das damals den Sohn und die Schwiegertochter verloren hatte. Die Hinterblieben wehren sich dagegen, dass auch der Fiskus seine Hand aufhält.
(ap) Die Streitsache beschäftigt seit zwei Jahren das kantonale Steueramt und die Gerichte. 2005 hat das Steueramt sämtliche Entschädigungszahlungen an das Ehepaar als Kapitalleistungen eingestuft. Es legte mit einer separaten Jahressteuer für das Jahr 2005 für beide Ehepartner steuerbare Beträge von je 3'352'000 Franken fest. Von dieser Verfügung betroffen sind eine Zuwendung des staatlichen Entschädigungsfonds für die Opfer des 11. September 2001 und Zahlungen aus Massachusetts, die nach den Bestimmungen der Wrongful Death Laws erfolgt sind. Der Sohn lebte zusammen mit seiner hochschwangeren Frau im amerikanischen Bundesstaat Massachusetts. Die beiden starben in einem der beiden Flugzeuge, die von den Terroristen ins World Trade Center gesteuert worden waren.
Das kantonale Steueramt erklärte für beide Ehepartner eine Genugtuungsleistung von je 25'000.- Franken als steuerfrei. Gegen diese Verfügung erhoben die Eheleute Einsprachen und verlangten für sämtliche Entschädigungszahlungen in der Höhe von rund 6,7 Millionen Franken die Steuerbefreiung. Das Steueramt wies die Einsprachen vollumfänglich ab. Hingegen hat die Verwaltungsrekurskommission die Beschwerden der Eheleute teilweise gutgeheissen. Im wesentlichen vertrat die Kommission die Meinung, dass die Zahlungen aus Massachusetts wegen Unklarheiten über die steuerliche Qualifikation neu zu beurteilen seien. Bei den fraglichen Beträgen handelt es sich um etwas mehr als eine Million Franken.
Absolut einizigartiger Fall
Den Eheleuten ging das aber zu wenig weit. Sie zogen die Streitsache weiter ans Verwaltungsgericht. Dieses bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Schliesslich gelangte das Ehepaar mit Beschwerden ans Bundesgericht. Dieses hat Ende Februar 2008 entschieden, vorerst nicht darauf einzutreten, da die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen erst einen Zwischenentscheid getroffen habe, wonach das kantonale Steueramt noch weitere Abklärungen zur steuerrechtlichen Qualifikation der Entschädigungsleistungen vornehmen müsse.
Der Chef der Rechtsabteilung des kantonalen Steueramtes St. Gallen, Hubert Hoffmann, sagte auf Anfrage der AP, dass es sich um einen absolut einzigartigen Fall handle. Einerseits weil es um Hinterbliebene von Opfern des Terroranschlages vom 11. September 2001 gehe, und andererseits weil für schweizerische Verhältnisse Entschädigungen in astronomischer Höhe geleistet worden seien. Genugtuungszahlungen könnten hier zu Lande aber nur maximal bis zu 100'000.- Franken ausgerichtet werden, in den USA hingegen fast grenzenlos. Die Aussage des amerikanischen Präsidenten, dass die staatlichen Entschädigungen für Hinterbliebene von Opfern der Terroranschläge steuerfrei seien, gelte nur für die USA, nicht aber für die Schweiz. Grundsätzlich seien Wertzuflüsse in der Schweiz als Einkommen zu versteuern, ausser es gehe um Genugtuungszahlungen. Diese seien jedoch limitiert.
Jetzt muss das kantonale Steueramt die an das Ehepaar geflossenen Leistungen genauer abklären und entsprechend steuerrechtlich qualifizieren. Die Klägerseite will, dass der Vermögenszugang generell als steuerfrei im Sinn des Erbrechts erklärt und nicht als steuerbar unter dem Gesichtspunkt des Haftpflichrechts qualifiziert wird. Es sei in diesem speziellen Fall amerikanisches Recht anzuwenden. Der Schweizer Staat dürfe sich nicht an einer Entschädigung aus einem amerikanischen Opferfonds bereichern, erklärten die Anwälte des Ehepaars.
Wahrscheinlich nochmals vor Bundesgericht
Wahrscheinlich wird der Streit, für den es in der Schweiz keinen Präzedenzfall gibt, nochmals vor das Bundesgericht kommen. Zunächst muss aber das kantonale Steueramt - nach den Erwägungen der Verwaltungsrekurskommission - einen grösseren Teil des Geldes als bisher von der Steuer befreien.
Gibt es in der Schweiz tatsächlich eine Begrenzung der steuerfreien Genugtuung?
Hier probiert das St. Galler Steueramt an Geld zu gelangen, dass ihr nicht zusteht. Zahlungen von Genugtuungssummen sind in der Schweiz gesetzlich steuerfrei, siehe Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden (StHG) Art. 7 Abs. 4, lit i.:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/6/642.14.de.pdf
Das kuriose dabei ist, dass der Rechtsanwalt nicht darauf pocht. Auch im St. Galler Steuergesetz ist natürlich die Genugtuungsumme steuerfrei...
Ich bin kein Jurist noch Anwalt noch Studi, interessiere mich einfach dafür...vorallem wenn der Staat uns ungerecht an den Kragen geht.
hier der artikel:
Terror-Entschädigung als Knacknuss für den Fiskus
St. Galler Eltern eines 9/11-Opfers wollen Millionen-Entschädigung nicht versteuern
Die Terroranschläge vom 11. September 2001 in den USA beschäftigen auch den Schweizer Fiskus. Es geht um eine Millionenentschädigung an ein St. Galler Ehepaar, das damals den Sohn und die Schwiegertochter verloren hatte. Die Hinterblieben wehren sich dagegen, dass auch der Fiskus seine Hand aufhält.
(ap) Die Streitsache beschäftigt seit zwei Jahren das kantonale Steueramt und die Gerichte. 2005 hat das Steueramt sämtliche Entschädigungszahlungen an das Ehepaar als Kapitalleistungen eingestuft. Es legte mit einer separaten Jahressteuer für das Jahr 2005 für beide Ehepartner steuerbare Beträge von je 3'352'000 Franken fest. Von dieser Verfügung betroffen sind eine Zuwendung des staatlichen Entschädigungsfonds für die Opfer des 11. September 2001 und Zahlungen aus Massachusetts, die nach den Bestimmungen der Wrongful Death Laws erfolgt sind. Der Sohn lebte zusammen mit seiner hochschwangeren Frau im amerikanischen Bundesstaat Massachusetts. Die beiden starben in einem der beiden Flugzeuge, die von den Terroristen ins World Trade Center gesteuert worden waren.
Das kantonale Steueramt erklärte für beide Ehepartner eine Genugtuungsleistung von je 25'000.- Franken als steuerfrei. Gegen diese Verfügung erhoben die Eheleute Einsprachen und verlangten für sämtliche Entschädigungszahlungen in der Höhe von rund 6,7 Millionen Franken die Steuerbefreiung. Das Steueramt wies die Einsprachen vollumfänglich ab. Hingegen hat die Verwaltungsrekurskommission die Beschwerden der Eheleute teilweise gutgeheissen. Im wesentlichen vertrat die Kommission die Meinung, dass die Zahlungen aus Massachusetts wegen Unklarheiten über die steuerliche Qualifikation neu zu beurteilen seien. Bei den fraglichen Beträgen handelt es sich um etwas mehr als eine Million Franken.
Absolut einizigartiger Fall
Den Eheleuten ging das aber zu wenig weit. Sie zogen die Streitsache weiter ans Verwaltungsgericht. Dieses bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Schliesslich gelangte das Ehepaar mit Beschwerden ans Bundesgericht. Dieses hat Ende Februar 2008 entschieden, vorerst nicht darauf einzutreten, da die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen erst einen Zwischenentscheid getroffen habe, wonach das kantonale Steueramt noch weitere Abklärungen zur steuerrechtlichen Qualifikation der Entschädigungsleistungen vornehmen müsse.
Der Chef der Rechtsabteilung des kantonalen Steueramtes St. Gallen, Hubert Hoffmann, sagte auf Anfrage der AP, dass es sich um einen absolut einzigartigen Fall handle. Einerseits weil es um Hinterbliebene von Opfern des Terroranschlages vom 11. September 2001 gehe, und andererseits weil für schweizerische Verhältnisse Entschädigungen in astronomischer Höhe geleistet worden seien. Genugtuungszahlungen könnten hier zu Lande aber nur maximal bis zu 100'000.- Franken ausgerichtet werden, in den USA hingegen fast grenzenlos. Die Aussage des amerikanischen Präsidenten, dass die staatlichen Entschädigungen für Hinterbliebene von Opfern der Terroranschläge steuerfrei seien, gelte nur für die USA, nicht aber für die Schweiz. Grundsätzlich seien Wertzuflüsse in der Schweiz als Einkommen zu versteuern, ausser es gehe um Genugtuungszahlungen. Diese seien jedoch limitiert.
Jetzt muss das kantonale Steueramt die an das Ehepaar geflossenen Leistungen genauer abklären und entsprechend steuerrechtlich qualifizieren. Die Klägerseite will, dass der Vermögenszugang generell als steuerfrei im Sinn des Erbrechts erklärt und nicht als steuerbar unter dem Gesichtspunkt des Haftpflichrechts qualifiziert wird. Es sei in diesem speziellen Fall amerikanisches Recht anzuwenden. Der Schweizer Staat dürfe sich nicht an einer Entschädigung aus einem amerikanischen Opferfonds bereichern, erklärten die Anwälte des Ehepaars.
Wahrscheinlich nochmals vor Bundesgericht
Wahrscheinlich wird der Streit, für den es in der Schweiz keinen Präzedenzfall gibt, nochmals vor das Bundesgericht kommen. Zunächst muss aber das kantonale Steueramt - nach den Erwägungen der Verwaltungsrekurskommission - einen grösseren Teil des Geldes als bisher von der Steuer befreien.
Gibt es in der Schweiz tatsächlich eine Begrenzung der steuerfreien Genugtuung?
ohne die Rechtslage genau zu kennen: Wenn im Steuergesetz steht, dass Genugtuungen steuerfrei sind und das nicht limitiert worden ist (was es wohl nicht sein wird), wird es sehr schwer, hier Steuern zu verlangen, da keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist - was aber notwendig wäre.
Was ich dafür sagen kann: Die Schweiz steht europaweit an zweitletzter Stelle (der untersuchten Staaten), was die Höhe der Genugtuungen betrifft.
Was ich dafür sagen kann: Die Schweiz steht europaweit an zweitletzter Stelle (der untersuchten Staaten), was die Höhe der Genugtuungen betrifft.
Rankhof - seit 2002 da und noch immer nicht weg
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
- Black Squad
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gibt dir der Artikel nicht direkt Auskunft?basilea2002 hat geschrieben: Gibt es in der Schweiz tatsächlich eine Begrenzung der steuerfreien Genugtuung?
Woher der Zweifel, wenn du keinerlei Anhaltspunkt hast, dass es anders sein sollte...basilea2002 hat geschrieben:Genugtuungszahlungen könnten hier zu Lande aber nur maximal bis zu 100'000.- Franken ausgerichtet werden, in den USA hingegen fast grenzenlos.
Sehe ehrlich gesagt kein Problem hier. Schlussendlich ist die Steuerbefreiung bei Genugtuung für alle Schweizer gleich.
- basilea2002
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wie ich schon erwähnt hatte, es gibt gemäss gesetz keine limite...Zyniker hat geschrieben:gibt dir der Artikel nicht direkt Auskunft?
Woher der Zweifel, wenn du keinerlei Anhaltspunkt hast, dass es anders sein sollte...
Sehe ehrlich gesagt kein Problem hier. Schlussendlich ist die Steuerbefreiung bei Genugtuung für alle Schweizer gleich.
Nach schweizerischem Recht können Genugtuungssummen scheinbar max. 100'000.- erreichen. Kann nun eine Zahlung aus dem Ausland die ca. 7 Mio. ist nach schweizerischem Steuerrecht vollumfänglich als Genugtuung betrachtet werden?
Und um noch auf das verwiesene BG zu kommen. Da steht z.B. Art. 7.4f, dass öffentliche und private Unterstützungen steuerfrei seien - nehme doch stark an, dass die auch eine obere Limite kennt, die man wahrscheinlich in der Verordnung zu diesem BG findet. Ein BG setzt nur den groben Rahmen, die Details stehen in den Verordnungen.
Und um noch auf das verwiesene BG zu kommen. Da steht z.B. Art. 7.4f, dass öffentliche und private Unterstützungen steuerfrei seien - nehme doch stark an, dass die auch eine obere Limite kennt, die man wahrscheinlich in der Verordnung zu diesem BG findet. Ein BG setzt nur den groben Rahmen, die Details stehen in den Verordnungen.