B.
Zuchthaus, Gefängnis und Haft
Das Gesetz kennt als Freiheitsstrafen Zuchthaus, Gefängnis und Haft.
Der Unterschied zwischen Zuchthaus und Gefängnis besteht zunächst in der unter-
schiedlichen gesetzlichen Mindest- und Höchstdauer. Zuchthaus bedeutet Freiheits-
entzug von 1 bis zu 20 Jahren (Art. 35 StGB), in drei Einzelfällen lebenslänglicher
Freiheitsentzug (Art. 112, 185 Ziff. 3, 266 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Gefängnis bedeutet
Freiheitsentzug von 3 Tagen bis zu 3 Jahren (Art. 36 StGB). Haft entspricht Frei-
heitsentzug von 1 Tag bis zu 3 Monaten (Art. 39 StGB). Vorbehalten bleiben Abwei-
chungen im Besonderen Teil und im Nebenstrafrecht. Die Dreiteilung der Freiheits-
strafen in Zuchthaus, Gefängnis und Haft bezogen auf den Vollzug, die mit dem
Strafgesetzbuch beabsichtigt war (vgl. dazu nachstehend II.), hat sich nicht durchge-
setzt. Allerdings rang sich der Gesetzgeber formal auch nicht zur Einheitsfreiheits-
strafe durch, wie man sie in zahlreichen anderen Staaten kennt.
Zur Statistik: Ca. 2% aller Freiheitsstrafen sind Zuchthausstrafen, ca. 78% Gefängnis-
strafen und 20% Haftstrafen.
Die Botschaft 1998 schlägt die Einführung der Einheitsfreiheitsstrafe vor (Art. 40).
Quelle
edit: im Vollzug gitt's kei Unterschied!! Nix mit TV-Entzug und so Sache ...