Zivis fotografieren

Diskussionen rund um den FCB.
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Supersonic
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Beitrag von Supersonic »

smith hat geschrieben:hier findest du ein tool dafür

http://www.foto-erhardt.de/foto-forum/v ... erstellung

hab so schon manches gerettet :)
Danke! :)
ZANNI RAUS

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rayparlour
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Beitrag von rayparlour »

Basic hat geschrieben:widerstand :D

ne im ernst, dafür hätte ich den stolz nicht mein material zu löschen. nur schon um diesen zivi's eins auszuwischen...
richtig so so isch guet :p

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Rankhof
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Beitrag von Rankhof »

Basic hat geschrieben:und wie differenziert man dann zwischen "landschafts-" und personenfoto :rolleyes:

muss 53.79% landschaft abgebildet sein damit man nicht belangt werden kann oder was
Prozentangaben gibts nicht. Nach dem durchschnittlichen Betrachter muss das Foto als Landschaftsaufnahme erscheinen, die abgebildeten Personen müssen als zufällig auf dem Bild befindlich erscheinen. Oder wenn du absichtlich Personen fotografierst (die ab einer gewissen Masse (z.B. Demonstrationen, Pendlerverkehr im Bahnhof) auch eine Landschaft darstellen), so müssen diese fotografierten Personen als zufällig die gesamte Personenmasse repräsentierend erscheinen.

Mit anderen Worten: Aus dem gemachten Bild wird auf deinen Fotografier-Willen geschlossen. Ergibt sich aus dem Bild, dass du eine Person fotografieren wolltest, dann bist du ein böser Junge. Ansonsten ganz brav.

Tönt nichtssagend? Ist es auch. Aber da es eine unendliche Anzahl an Sujets gibt, kann ich dir auch nicht genauere Infos liefern.
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Rankhof
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Beitrag von Rankhof »

Basic hat geschrieben:widerstand :D

ne im ernst, dafür hätte ich den stolz nicht mein material zu löschen. nur schon um diesen zivi's eins auszuwischen...
mit der Konsequenz, dass dir die Kamera konfisziert wird und du wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt oder so ne Busse bekommst. Und natürlich noch ein schweizweites Stadionverbot, du Hooligan du.

Klar kannst du dich dagegen wehren, nützen wird es dir wenig. Solange Unschuldige von der Polizei verprügelt werden (Fall Eldar S.) oder stundenlang in Massen unschuldig einsitzen (Altstetten) und denen erfährt nicht oder kaum Gerechtigkeit, solange ist es besser, gegenüber der Polizei nicht auf dem Recht zu beharren. Kommt günstiger.
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Blauderi
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Beitrag von Blauderi »

Rankhof hat geschrieben:Prozentangaben gibts nicht. Nach dem durchschnittlichen Betrachter muss das Foto als Landschaftsaufnahme erscheinen, die abgebildeten Personen müssen als zufällig auf dem Bild befindlich erscheinen. Oder wenn du absichtlich Personen fotografierst (die ab einer gewissen Masse (z.B. Demonstrationen, Pendlerverkehr im Bahnhof) auch eine Landschaft darstellen), so müssen diese fotografierten Personen als zufällig die gesamte Personenmasse repräsentierend erscheinen.

Mit anderen Worten: Aus dem gemachten Bild wird auf deinen Fotografier-Willen geschlossen. Ergibt sich aus dem Bild, dass du eine Person fotografieren wolltest, dann bist du ein böser Junge. Ansonsten ganz brav.

Tönt nichtssagend? Ist es auch. Aber da es eine unendliche Anzahl an Sujets gibt, kann ich dir auch nicht genauere Infos liefern.
In der Schweiz würde zur Auslegung wohl die Rechtsprechung zum deutschen Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907 herangezogen. Und diese sagt in etwa:

- Personen als Beiwerk § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG
Werden Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls ohne ihre Einwilligung zulässig. Die abgebildeten Personen darf jedoch nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf sie lediglich als Staffage im Bild sein.

- Personen bei Veranstaltungen § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG
Desgleichen dürfen Personen die auf Abbildungen von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen erscheinen, ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Hierunter fallen beispielsweise auch Demonstrationsteilnehmer. Die in Rede stehende Abbildung muß jedoch eine Menschenmenge darstellen. Es reicht also nicht aus, daß real eine Menschenmenge vorhanden ist, jedoch Einzelbilder von den Teilnehmern gemacht werden. Einzelbilder und insbesondere Portraitfotos fallen nicht unter die Abbildungsfreiheit.
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Basic
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Beitrag von Basic »

Rankhof hat geschrieben:mit der Konsequenz, dass dir die Kamera konfisziert wird und du wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt oder so ne Busse bekommst. Und natürlich noch ein schweizweites Stadionverbot, du Hooligan du.

Klar kannst du dich dagegen wehren, nützen wird es dir wenig. Solange Unschuldige von der Polizei verprügelt werden (Fall Eldar S.) oder stundenlang in Massen unschuldig einsitzen (Altstetten) und denen erfährt nicht oder kaum Gerechtigkeit, solange ist es besser, gegenüber der Polizei nicht auf dem Recht zu beharren. Kommt günstiger.
da hab ich die geduld... es würde mir gar nicht drum gehen ob es jetzt konsequenzen für die polizei hat, sondern nur um die 2 - 3 zivis zu nerven und sie immer wieder zu anhörungen aufbieten :D

ich weiss, unvernünftige haltung aber sehr amüsant
Phallokratisches Chauvinischtenschwein mit patriarchischer Grundeinstellung

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macau
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Kein Fotografierverbot im öffentlichen Raum

Beitrag von macau »

Rankhof hat geschrieben:es besteht aber das ausdrückliche Verbot, eine fremde Person ohne ihr Einverständnis zu fotografieren. Schon das Fotografieren reicht, eine Veröffentlichung ist nicht notwendig. Stell dir einfach vor, von Gesetzes wegen hängt bei jeder Person um den Hals ein Schild "Fotografieren verboten".

Das Verbot gründet sich auf das Recht am eigenen Bild*, das jedem Menschen zusteht. Ist ein Aspekt des Persönlichkeitsrechts, das wiederum im ZGB geregelt ist, irgendwo um Art. 28 herum, bin zu faul um genau zu suchen.

*: genauer: Als Teilgehalt der informationellen Selbstbestimmung ist es das Recht jedes Menschen, selber darüber entscheiden zu können, ob und wer und wann und welches Bild von "mir" gemacht wird oder nicht gemacht wird. Aus demselben Grund müss(t)en auch überall Hinweise angebracht sein, ob ein Ort videoüberwacht wird oder nicht - denn nur mit Hinweis ist es zulässig (die Person weiss, dass sie gefilmt werden kann und indem sie nicht weggeht, willigt sie in die Aufnahme ein)

Im öffentlichen Raum dürfen fremde Personen grundsätzlich fotografiert werden, da sie Teil der Umgebung sind. Eine Veröffentlichung des Bildes bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Person. Es braucht aber keine Zustimmung, um Bilder, auf denen fremde Personen erkennbar sind, im eigenen Fotoalbum abzulegen.

Anders sieht es im Geheim- oder Privatbereich aus. Hier ist fotografieren verboten (Art. 179quater StBG):

http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a179quater.html

Art. 179quater

Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte

Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt,

wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,

wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,

wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Auf Videoüberwachungen muss hingewiesen werden, weil eine permantente Aufzeichnung stattfindet und somit eine Sammlung von (Photo)-Daten generiert wird, welche personenspezifisch ausgewrtet werden könnte. Aus diesem Grund ist hier die Datenschutzgesetzgebung (welche das Sammeln von Daten regelt) anwendbar, was bei einem einzelnen Foto klar nicht der Fall ist.


und zum Wiederherstellen von gelöschten Bildern epfehle ich PC Inspector File Recovery (gratis).

http://www.pcinspector.de/file_recovery/UK/welcome.htm

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Rankhof
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Beitrag von Rankhof »

macau hat geschrieben:Im öffentlichen Raum dürfen fremde Personen grundsätzlich fotografiert werden, da sie Teil der Umgebung sind. Eine Veröffentlichung des Bildes bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Person. Es braucht aber keine Zustimmung, um Bilder, auf denen fremde Personen erkennbar sind, im eigenen Fotoalbum abzulegen.

Anders sieht es im Geheim- oder Privatbereich aus. Hier ist fotografieren verboten (Art. 179quater StBG):
mein lieber macau

nur weil etwas strafrechtlich nicht verboten ist, heisst es nicht, dass es zivilrechtlich erlaubt ist
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Blauderi
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Beitrag von Blauderi »

Rankhof hat geschrieben:mein lieber macau

nur weil etwas strafrechtlich nicht verboten ist, heisst es nicht, dass es zivilrechtlich erlaubt ist
Hier noch ein Ausatz, der die gerade noch die Publikation im Internet behandelt:
http://www.psplaw.ch/Publications/RechtamBild.html
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Blauderi
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Beitrag von Blauderi »

Vgl. als brauchbare Zusammenfassung (insb. Wechselspiel Zivil- und Strafrecht) auch http://www.altenburger.ch/pdf/pub_immaterial01.pdf
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Malko
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Beitrag von Malko »

Ich möchte noch hinzufügen, dass diese Gruppe von extrem normalen Menschen so offensichtlich, zufällig unauffällig standen, dass es schon wieder offensichlich war ;)




Obwohl ich keine Bilder mehr habe, eignet sich dieses Vorgehen sehr gut um irgend welche Zivis zu entlarven :D
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Dome
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Beitrag von Dome »

in einer Zeitung stand mal etwas bezüglich dem Fotografieren von Sicherheitskräften.

Habe den Artikel nicht mehr ganz im Kopf...

es ging glaube ich darum, dass ein Fussball Fan eine Sicherheitsperson fotographiert hat, und dann zimlich ärger bekommen hat.

und obwohl das Zivis waren, war wahrschinlich der Fall evt genug klar, dass es sich um Polizisten handelte, somit wäre das fotographieren illegal.

aber will mich nicht darauf behaften
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Goofy
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Beitrag von Goofy »

Dome hat geschrieben:in einer Zeitung stand mal etwas bezüglich dem Fotografieren von Sicherheitskräften.

Habe den Artikel nicht mehr ganz im Kopf...

es ging glaube ich darum, dass ein Fussball Fan eine Sicherheitsperson fotographiert hat, und dann zimlich ärger bekommen hat.

und obwohl das Zivis waren, war wahrschinlich der Fall evt genug klar, dass es sich um Polizisten handelte, somit wäre das fotographieren illegal.

aber will mich nicht darauf behaften
NUR wieso sollte das Fotographieren von Polizisten a priori verboten sein? Gelten da andere Rechte als für den normalen Bürger (dass sich gewisse Sicherheitsfuzzis zum Teil einfach mal Rechte herausnehmen weiss wohl jeder). Ich glaube wohl kaum nur aus Sicherheitsbedenken (es gibt genug Polizisten, denen es nichts ausmacht fotographiert zu werden), sondern ich habe eher das Gefühl, dass diejenigen am "dümmsten" machen, diejenigen sind, die Angst haben es könnte auf diesen Fotos etwas erscheinen, das nicht erscheinen hätte sollen.
Denn wer Spiele gegen Basel für wirklich gefährlich hält, glaubt auch noch an den Osterhasen
Mika Buka http://blogs.zentralplus.ch/de/blogs/ts ... log/16906/

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macau
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Beitrag von macau »

Rankhof hat geschrieben:mein lieber macau

nur weil etwas strafrechtlich nicht verboten ist, heisst es nicht, dass es zivilrechtlich erlaubt ist
anderes Zitat von dir (http://fcbforum.magnet.ch/showpost.php? ... ostcount=8)
Rankhof hat geschrieben:Grundsatz: Ist die Tat nach Strafrecht gerechtfertigt, ist sie es auch nach Zivilrecht
jetzt musst du dich aber für eine Variante entscheiden...

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Rankhof
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Beitrag von Rankhof »

macau hat geschrieben:anderes Zitat von dir (http://fcbforum.magnet.ch/showpost.php? ... ostcount=8)



jetzt musst du dich aber für eine Variante entscheiden...
ich liebe es heraus gefordert zu werden :) . Ist dennoch kein Widerspruch:

(strafrechtliche) Rechtfertigung bedeutet, dass eine strafrechtlich sanktionierbare Tat grundsätzlich erfüllt ist, aber durch einen besonderen Rechtfertigungsgrund (wie z.B. Notwehr, Notstand, Einwilligung) die Tat eben nicht rechtswidrig war. D.h. die Tat besteht zwar, ist aber aus einem speziellen Grund kein Verstoss gegen das Recht.

Jede Straftat gegen ein Individuum ist gleichzeitig auch eine Persönlichkeitsverletzung im weiteren Sinne nach Privatrecht. Und wenn das Strafrecht die Verletzung rechtfertigt, so auch im Zivilrecht.

Aber: Nicht jede Persönlichkeitsverletzung ist auch eine Straftat. Es gibt Handlungen, die nicht so schwer wiegen, und darum auch nicht strafwürdig sind. Wohl aber begründen sie zivilrechtliche Pflichten (Schadenersatz, Genugtuung etc.). (Und dann gibt es noch Handlungen, die zwar nicht richtig sind, aber so gering wiegen, dass sie weder straf- noch zivilrechtlich Folgen haben).

Beim Fotografieren in der Öffentlichkeit verhält es sich eben so: Das ist (in aller Regel) nicht strafbar. Weil es nicht strafbar ist, kann es auch gar keine Rechtfertigung geben, weil ja nichts da ist, dass gerechtfertigt werden könnte.

Zivilrechtlich ist da jedoch die Persönlichkeitsverletzung. Und das ist eben schneller erreicht, als die Erfüllung einer Straftat. Der Kreis ist weiter.

Ganz stark vereinfacht gesagt:
eine Straftat ist eine schwere Persönlichkeitsverletzung. Dies führt zu einer Bestrafung nach Strafrecht und Haftung nach Privatrecht. Ist die Straftat gerechtfertigt so automatisch auch die ihr zu Grunde liegende Persönlichkeitsverletzung nach Zivilrecht, weil es ja die gleiche Tat ist (davon gibts übrigens auch wieder Ausnahmen, z.B. Haftung aus Billigkeit, deswegen steht in meinem Quote ja auch: Grundsatz).
Eine leichte Persönlichkeitsverletzung ist keine Straftat. Sie zieht nur eine Haftung nach Privatrecht nach sich. Aber immerhin diese.

Eine nach Strafrecht eigentlich verbotene Tat ist, wenn sie ausnahmsweise "erlaubt" ist, auch zivilrechtlich "erlaubt".
Taten, die nach Strafrecht generell nicht verboten - also "erlaubt" - sind, können - müssen aber nicht - nach Privatrecht (oder öffentlichem Recht) verboten sein und ziehen dann eine rein finanzielle Haftung nach sich.

Verständlich? :)
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Blauderi
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Beitrag von Blauderi »

Hier nun übrigens ein Landschaftsbild von joggeli.ch:

Bild
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macau
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zur ursprünglichen Frage zurück

Beitrag von macau »

Rankhof hat geschrieben:Verständlich? :)
Ich verstehe schon, wass du meinst.

In anderen Postings wurde auf zwei Artikel verwiesen, welche ich sehr zum Lesen empfehlen kann.

http://www.psplaw.ch/Publications/RechtamBild.html
http://www.altenburger.ch/pdf/pub_immaterial01.pdf

Ganz am Anfang wurde folgende Frage gesetellt:

Darf man Zivilpolizisten fotografieren?

Bezogen auf die konkrete Situation kann die Frage klar bejaht werden, weil es sich um eine Aktion von öffentlichem Interesse handelt, welche noch aktuell ist (siehe zitierte Artikel) Die Zivis stufe ich als relative Berühmtheiten ein, und Essig Esther als absolute Berühmtheit. Die Bilder dürfen zudem veröffentlicht werden.

Weshalb komme ich zu diesem Schluss?

In Altstetten wurden hunderte Matchbesucher von der Polizei fotografiert. Viele Betroffene haben die Löschung dieser Bilder beantragt, was abgelehnt wurde. Ein gerichtliches Verfahren, welches die Löschung erzwingen will, ist im Gang. Nun fotografiert die selbe Firma munter weiter und muss es daher meiner Ansicht nach dulden, dass sie dabei ebenfalls fotografiert wird und dass die Bilder in einem Fussballforum veröffentlicht werden, weil dieses Verhalten der Zivis zumindest für die Leserschaft dieses Forums von Interesse ist.

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Rankhof
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Beitrag von Rankhof »

macau hat geschrieben:Ich verstehe schon, wass du meinst.

In anderen Postings wurde auf zwei Artikel verwiesen, welche ich sehr zum Lesen empfehlen kann.

http://www.psplaw.ch/Publications/RechtamBild.html
http://www.altenburger.ch/pdf/pub_immaterial01.pdf

Ganz am Anfang wurde folgende Frage gesetellt:

Darf man Zivilpolizisten fotografieren?

Bezogen auf die konkrete Situation kann die Frage klar bejaht werden, weil es sich um eine Aktion von öffentlichem Interesse handelt, welche noch aktuell ist (siehe zitierte Artikel) Die Zivis stufe ich als relative Berühmtheiten ein, und Essig Esther als absolute Berühmtheit. Die Bilder dürfen zudem veröffentlicht werden.

Weshalb komme ich zu diesem Schluss?

In Altstetten wurden hunderte Matchbesucher von der Polizei fotografiert. Viele Betroffene haben die Löschung dieser Bilder beantragt, was abgelehnt wurde. Ein gerichtliches Verfahren, welches die Löschung erzwingen will, ist im Gang. Nun fotografiert die selbe Firma munter weiter und muss es daher meiner Ansicht nach dulden, dass sie dabei ebenfalls fotografiert wird und dass die Bilder in einem Fussballforum veröffentlicht werden, weil dieses Verhalten der Zivis zumindest für die Leserschaft dieses Forums von Interesse ist.
ohne die Dokumente zu gelesen haben denke ich dass du richtig liegen könntest (aber auch nur können, denn das öffentliche Interesse ist ein EXTREM dehnbarer Begriff)

Du argumentierst einfach auf einer anderen Schiene als ich: Wenn du ein öffentliches Interesse anführst, dann bedeutet dies, dass die Aufnahme gegen das Recht am eigenen Bild verstösst, aber aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt und somit wieder "erlaubt" ist.

Ich argumentierte, dass bei Landschaftsbildern kein Tatbestand (weder straf- noch zivilrechtlich) erfüllt ist.

Der kleine aber feine Unterschied zwischen Tatbestandslosigkeit und Rechtfertigung liegt darin, dass bei Tatbestandslosigkeit keine Tat vorliegt und die Polizei ergo auch nicht eingreifen darf, bei Rechtfertigung aber tatbestandsmässig eine Tat vorliegt und die Polizei dagegen vorgehen kann - ausser sie muss die Rechtfertigung offensichtlich erkennen können. Dass die Tat gerechtfertigt ist, ist eine juristische Betrachtung ex post, die die Polizei so detailliert nicht vornehmen muss; für erste Sofortmassnahmen reicht eine tatbestandsmässige Tat.

In der Praxis wird dir jedoch sowieso weder das eine noch das andere nützen...
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Kawa
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Beitrag von Kawa »

Malko hat geschrieben:Wieder einmal eine Frage an die Juristen unter uns.

Dafr man Zivilpolizisten fotografieren? Ich habe nach Spielende ein Gruppe von Männerns gesehen, welche mit Fotoapparat und Videokameras ausgerüstet waren. Kurz nachdem ich sie fotographiert habe, wurde ich von drei Stück umzingelt und wurde aufgefordert meine Fotos zu löschen, was ich auch unter Druck gemacht habe. Dürfen die mich das zwingen.

Hätte ich ein Foto gehabt, hätte ich dieses hier gezeigt, mache ich mich dann trafbar?

PS: geile Match gsi!!
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Cols
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Beitrag von Cols »

Da frage ich mich, wie es bei Journalisten aussieht. Wenn man nur schon den Blick anschaut und bspw. die "Menschenmenge" bei der Rütli-Feier anschaut, da werden ja auch aus einer Masse heraus einzelne Köpfe präsentiert und gross gezeigt...Das selbe bei Ausschreitungen nach Fussballspielen etc.
Gelten da andere Regeln?
Blauderi hat geschrieben: - Personen bei Veranstaltungen § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG
Desgleichen dürfen Personen die auf Abbildungen von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen erscheinen, ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Hierunter fallen beispielsweise auch Demonstrationsteilnehmer. Die in Rede stehende Abbildung muß jedoch eine Menschenmenge darstellen. Es reicht also nicht aus, daß real eine Menschenmenge vorhanden ist, jedoch Einzelbilder von den Teilnehmern gemacht werden. Einzelbilder und insbesondere Portraitfotos fallen nicht unter die Abbildungsfreiheit.

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Kawa
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Beitrag von Kawa »

Cols hat geschrieben:Da frage ich mich, wie es bei Journalisten aussieht. Wenn man nur schon den Blick anschaut und bspw. die "Menschenmenge" bei der Rütli-Feier anschaut, da werden ja auch aus einer Masse heraus einzelne Köpfe präsentiert und gross gezeigt...Das selbe bei Ausschreitungen nach Fussballspielen etc.
Gelten da andere Regeln?
Hat ev. etwas damit zu tun, dass das öffentliche Interresse der Privatsphäre übergeordnet sein kann ???

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Cols
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Beitrag von Cols »

Kawa hat geschrieben:Hat ev. etwas damit zu tun, dass das öffentliche Interresse der Privatsphäre übergeordnet sein kann ???
Sensationsgeilheit der öffentlichen Masse?
Anprangern?

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Beitrag von Kawa »

Cols hat geschrieben:Sensationsgeilheit der öffentlichen Masse?
Anprangern?
Mit ihren Artikeln und Beiträgen ermöglichen Journalisten eine öffentliche Diskussion über aktuelle Themen, die Grundlage jedes demokratischen Zusammenlebens ist. Man spricht in diesem Zusammenhang oft vom Journalismus bzw. den Medien als vierte Gewalt im Staat, da sie die Aufgabe der Meinungsbildung übernehmen und so politische, gesellschaftliche und ökonomische Abläufe beeinflussen können.

Gleichzeitig steht der Journalismus in der Kritik, durch Sensationsgier und unsachliche, teilweise falsche Berichterstattung dem Auftrag, zur Wahrheitsfindung beizutragen, oft nur unzureichend zu entsprechen. Dies gilt vor allem für die Boulevardzeitungen, teilweise jedoch auch für gesamte Medienlandschaft.

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Malko
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Beitrag von Malko »

Meine Eindrücke vom letzten Sonntag




http://www.directupload.net/show/d/490/zD6s6A85.jpg

Solle es trotz Bearbeitung noch Zivis auf dem Bild haben, gehören sie ins landschaftsbild ;)
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bulldog™
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Beitrag von bulldog™ »

komischerwiis ha y ähnligi bilder wie dr malko ...
aber mi interesse hett ainzig dr geile uniform und de gstylte helm zellt und dorum ha y feeteli drvo gmacht ... darf y die feeteli jetzt do inne poschte mit em vermerk geili uniforme ? kha jo nytt defir wenn das stigg fleisch d uniform nytt hett welle abzieh zem feetele ... :p :cool: :D
die ainte kenne mi und die andere könne mi ...
Wir sind Fans... Wir sind Kult... Wir sind Basler... und Stolz darauf...

Merke: " kommt der Kommerz ... geht die Fankultur ... Fussballfans sind keine Verbrecher ... Back to the roots ... !"

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