1. Wo soll das in der vorgeschlagenen Änderung des Verfassungstextes stehen?LordTamtam hat geschrieben:1. Basiert die Klage als reine Marketingkampagne zu dieser Abstimmung, da die Klage gleichzeitig mit der Einreichung der Unterschriften eingegeben wurde. (oder doch nur Zufall? wohl kaum)
2. Wenn es nichts neues ist, wieso dann die Initiative? Schliesslich geht es doch genau darum?
3. Das Komitee kann noch soviel sagen, dass das nicht die Absicht sei. Wichtig ist was im Gesetzestext steht (an den sich im Anschluss die Richter halten) und nicht was irgend ein Politikfritz gemeint hat und da sehe ich die Meinung eben nicht klar dargestellt. So wie ich das lese, liegt es in der Verantwortung der Konzerne, Firmen mit denen im entferntesten Zusammengearbeitet wird zu kontrollieren und somit auch deren Souverenität untergräbt, man also schon im Vorhinein davon ausgehen muss, dass ein Konzern/Zulieferer sich nicht an die Regeln halten könnte, oder nicht?
Für mich bleibt dies Initiative gut gemeint, geht aber viel zu weit, ist wenig praktisch Umsetztbar und schafft wieder nur unnötigen Papier- und Behördenkrieg.
2. Werden sehr wohl Auslegungsvorschläge der Initianten bei unklar formulierten (das ist hier nicht der Fall - die Initiative ist viel klarer formuliert und als das gewöhnlich der Fall ist) Initiativen für die Gesetzesformulierung und Rechtssprechung beigezogen.Eidgenössische Volksinitiative 'Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt'
Eidgenössische Volksinitiative 'Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt'
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 101a Verantwortung von Unternehmen
1 Der Bund trifft Massnahmen zur Stärkung der Respektierung der Menschenrechte und der Umwelt durch die Wirtschaft.
2 Das Gesetz regelt die Pflichten der Unternehmen mit satzungsmässigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz nach folgenden Grundsätzen:
a. Die Unternehmen haben auch im Ausland die international anerkannten Menschenrechte sowie die internationalen Umweltstandards zu respektieren; sie haben dafür zu sorgen, dass die international anerkannten Menschenrechte und die internationalen Umweltstandards auch von den durch sie kontrollierten Unternehmen respektiert werden; ob ein Unternehmen ein anderes kontrolliert, bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; eine Kontrolle kann faktisch auch durch wirtschaftliche Machtausübung erfolgen;
b. Die Unternehmen sind zu einer angemessenen Sorgfaltsprüfung verpflichtet; sie sind namentlich verpflichtet, die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf die international anerkannten Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln, geeignete Massnahmen zur Verhütung von Verletzungen international anerkannter Menschenrechte und internationaler Umweltstandards zu ergreifen, bestehende Verletzungen zu beenden und Rechenschaft über ergriffene Massnahmen abzulegen; diese Pflichten gelten in Bezug auf kontrollierte Unternehmen sowie auf sämtliche Geschäftsbeziehungen; der Umfang dieser Sorgfaltsprüfungen ist abhängig von den Risiken in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt; bei der Regelung der Sorgfaltsprüfungspflicht nimmt der Gesetzgeber Rücksicht auf die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen, die geringe derartige Risiken aufweisen;
c. Die Unternehmen haften auch für den Schaden, den durch sie kontrollierte Unternehmen aufgrund der Verletzung von international anerkannten Menschenrechten oder internationalen Umweltstandards in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtung verursacht haben; sie haften dann nicht nach dieser Bestimmung, wenn sie beweisen, dass sie alle gebotene Sorgfalt gemäss Buchstabe b angewendet haben, um den Schaden zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre;
d. Die gestützt auf die Grundsätze nach den Buchstaben a–c erlassenen Bestimmungen gelten unabhängig vom durch das internationale Privatrecht bezeichneten Recht.
Du behauptest hier einfach Sachen ohne irgend etwas zu belegen. Nicht nur steht im Initiativtext nirgends, dass die Beweislast umgedreht werden soll - es spricht auch noch jeder der Initianten davon, das dies nicht stimmt - warum also sollte unser Parlament diese Initiative danach schärfer umsetzen, als die Initianten - dafür spricht einfach überhaupt nichts. Man kann ja andere Argumente gegen die Initiative haben, aber die Beweislastumkehr ist schlicht eine dreiste Lüge.
https://konzern-initiative.ch/wp-conten ... tz-kvi.pdf
Hier kann sich jeder auf den ersten Seiten das Modellgesetz der Initianten ansehen.
Geltungsbereich:
Und Haftung:3 Dieser Artikel findet Anwendung auf Gesellschaften, die, allein oder zusammen mit einem oder mehreren
von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, zwei der nachstehenden Grössen in zwei
aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten:
a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken;
b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken;
c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Art. 55a OR
II. Haftung für tatsächlich kontrollierte Unternehmen
1 Nach den Grundsätzen von Artikel 556
haften Unternehmen, die nach Gesetz zur Einhaltung der
internationalen Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch im Ausland
verpflichtet sind.
1bis Sie haften für den Personen- oder Sachschaden, den durch sie kontrollierte Unternehmen in
Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen durch Verletzung der internationalen
Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt an Leib, Leben, Eigentum im Ausland
verursacht haben.
Unternehmen haften insbesondere nicht, wenn sie nachweisen, dass sie die Massnahmen entsprechend
Artikel 716a
bis getroffen haben, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt
eingetreten wäre.