Frage an Forumsjuristen

Der Rest...
Rey2
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Beitrag von Rey2 »

4059 hat geschrieben:habe online bestellt und heute Mittag die Meldung erhalten, dass das Paket erfolgreich zugestellt worden sei. kam um ca. 16:00 zu hause an aber die Sendung war nirgends zu finden, weder im hauseingang, noch im treppenhaus und auch von den nachbarn wusste niemand bescheid.

ich weiss, dass nutzen/gefahr mit absendung dem empfänger übertragen werden. der zusteller (post) ist auch befreit, wenn er es im milchkasten oder innerhalb des hauses abgeben/balegen kann.

das war bei der grösse des pakets aber definitv nicht möglich. habe bei mehreren auslieferungen auch schon miterlebt, dass der postbote einmal klingelt und danach das paket einfach vor der haustüre, auf offener strasse, hinstellt und es dann als ausgeliefert gilt WTF

mein paket wurde offensichtlich einmal mehr vor der haustüre hingestellt und als erfolgreich ausgeliefert markiert. erhalten habe ich nichts und der wert ist ca. CHF 350.-, darauf einfach hocken bleiben? no way.

was kann/muss ich tun, damit ich nach nicht erhaltener ware immerhin nicht auch noch dafür aufkommen muss?
Ohne Gewähr, aber: Das Paket gilt nur dann als zugestellt, wenn es IM Briefkasten/Milchkasten geliefert wurde und dieser noch vollständig verschlossen werden kann. Wird das Paket anderswo abgestellt, benötigt der Zusteller eine von dir ausdrücklich erteilte Abstellgenehmigung, in der Regel schriftlich mit Unterschrift. In allen anderen Fällen ist der Zusteller verpflichtet, das Paket wieder mitzunehmen -> Abholung postlagernd.

Wird wohl aber mühsam, da mit der Post zu streiten...

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Baslerbueb
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Beitrag von Baslerbueb »

Basilou hat geschrieben:Schon wieder das Thema "Rechnung, Mahnung, etc.". ;) Allerdings bin in diesem Fall ich derjenige, der Geld bekommen sollte.

Die Frage ist, ob überhaupt und ab wann ich bei einer überfälligen Rechnung Mahngebühren verlangen darf. Hab mal gegooglet aber finde eigentlich nur, dass man nicht schon bei der ersten Mahnung Gebühren draufschlagen darf bzw. dass man das sowieso nur darf, wenn es in den AGB steht.
In diesem Fall sind aber beide Parteien Privatpersonen (ich habe keine AGBs :rolleyes :) und es ist auch nicht die erste Mahnung. Also konkret gefragt: Kann ich schreiben "dies ist die letzte kostenlose Mahnung, beim nächsten Mal kostet's?". Oder muss ich mich tatsächlich mit den 5% Verzugszins begnügen, die ich laut OR anscheinend verlangen dürfte (aber die bei einem Rechnungsbetrag von 200 Fr. so gering sind dass es die Schuldnerin wohl kaum jucken wird)?

Danke!
Als erstes mal nicht vergessen diesen letzten Brief, wenn du das machen willst, eingeschrieben zu schicken.
Sonst nützt der wenn es hart auf hart kommt gar nichts.
Auch A+ nützt dir vor Gericht nichts!

Mahngebühren kannst oder könntest du schon bei der ersten Mahnung drauf schlagen.
Ich werde nach meinen Fall, nicht mehr warnen, sonder gleich Vollgas geben.

Ich hab im auch x-mails geschrieben, Rechnungen mit Warnung von Gebühren und Betreibung geschickt.
Imessage geschickt das in 5 tagen betrieben wird.
Har alles nicht genutzt.
Als der Betreibungsbeamte vor der Tür gestanden ist, ist es sehr schnell gegangen und her hat abgestritten das Paket erhalten zu haben.


Pakete müssten eigentlich wieder mitgenommen werden, wird aber selten gemacht.
Ich hatte vor 2 Jahren den selben Fall.
Die Post hat nachgeforscht, festgestellt das das Paket vor die Tür gelegt wurde und mir dann den Betrag des Wahrenwerts (ohne Marge und Arbeit zur Herstellung) zurück erstattet.

nidganzbache
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Beitrag von nidganzbache »

ausgangslage:

mitarbeitende (kfm.) mit plusstunden werden aufgrund mangelnder arbeit frühzeitig nach hause geschickt oder abbestellt.

wie ist die rechtslage, müssen die fehlzeiten vom plus-saldo abgebaut werden oder müssen die tage trotzdem voll gutgeschrieben werden, weil man ja da ist / seine arbeitskraft anbietet?

bin ehrlich gesagt nicht bereit, meine überzeit so abzubauen. sondern an von mir gewünschten tagen oder halt ausbezahlt am ende der laufzeit.

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Delgado
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Beitrag von Delgado »

nidganzbache hat geschrieben:ausgangslage:

mitarbeitende (kfm.) mit plusstunden werden aufgrund mangelnder arbeit frühzeitig nach hause geschickt oder abbestellt.

wie ist die rechtslage, müssen die fehlzeiten vom plus-saldo abgebaut werden oder müssen die tage trotzdem voll gutgeschrieben werden, weil man ja da ist / seine arbeitskraft anbietet?

bin ehrlich gesagt nicht bereit, meine überzeit so abzubauen. sondern an von mir gewünschten tagen oder halt ausbezahlt am ende der laufzeit.
Frage, handelt es sich effektiv um Überzeit, oder sind es klassische Überstunden?

Zudem noch die Frage, was die Alternative ist. Wenn du dich dagegen wehrst und auf Gutschrift der Arbeit bestehst, auch wenn du nichts zu tun hast, quasi fürs Stillsitzen oder fürs Forum-Befüllen bezahlt werden willst, dann wird er dir relativ schnell mangelnde Geschäftsinteressen vor- und dich rauswerfen.

nidganzbache
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Beitrag von nidganzbache »

Was ist der Unterschied?

Es ist Zeit, die sich anhäuft, wenn man länger als die täglichen Sollstunden arbeitet, bei einer 41 Stunden Woche wäre es also ab mehr als 8 Stunden und 12 Minuten (100%) pro Tag.

Die Alternative wäre, dass man die Leute zwar nach Hause schickt, aber die ganzen Arbeitszeit gutschreibt. Wieso mangelndes Interesse? Fakt ist, dass es nichts zu tun gibt.

Lusti
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Beitrag von Lusti »

nidganzbache hat geschrieben:Was ist der Unterschied?
Es ist Zeit, die sich anhäuft, wenn man länger als die täglichen Sollstunden arbeitet, bei einer 41 Stunden Woche wäre es also ab mehr als 8 Stunden und 12 Minuten (100%) pro Tag.
Die Alternative wäre, dass man die Leute zwar nach Hause schickt, aber die ganzen Arbeitszeit gutschreibt. Wieso mangelndes Interesse? Fakt ist, dass es nichts zu tun gibt.
- Du hast eine vertragliche Wochenarbeitszeit von 41 Stunden.
- Du hast eine gesetzliche Höchstarbeitszeit (50 Stunden pro Woche oder gemäss deinem GaV)
- Die zusätzlich gearbeiteten Stunden zwischen 41 und 50 sind Überstunden (also maximal 9 pro Woche möglich), alles zusätzlich Stunden über den 50 sind Überzeit (maximal 2 pro Tag, also maximal 10 pro Woche möglich und maximal 170 pro Kalenderjahr).

Ich gehe davon aus, du hast nur Überstunden:
Die Kompensation ist folgendermassen möglich: Als Freizeit 1:1 kompensieren. Diese Kompensation erfordert die Einwilligung des Mitarbeiters und des Arbeitsgebers, sofern dieses Einverständis nicht bereits Teil des Arbeitsvertrags oder in einem vertraglichen Reglement festgehalten ist. Das vertragliche Element muss Teil des Arbeitsvertrags sein, d.h. im deinem Arbeitsvetrag muss auf dieses Reglement verwiesen werden. Ist nichts dergleichen vordefiniert, so gilt als Grundprinzip die Auszahlung im Verhältnis 1:1.25, somit wird jede Überstunden mit 1.25 Stundenlohn vergütet.
Von dieser Regelung kann im beidseitigen Übereinstimmen abgewichen werden. In jedem Fall ist diese Abmachung schriftlich festzuhalten, eine mündliche Abmachen oder gar eine einfach Info an einer Veranstaltung oder Anschlag am schwarzen Brett sind nichtig und nicht rechtswirksam. So gesehen ist dein Arbeitgeber im Unrecht, er kann die Kompensation der Überstunden nicht einfach einseitig anordnen natürlich nur unter der Voraussetzung, dass du dieser Kompensationsart nicht bereits im Arbeitsvertrag zugestimmt hast.

Gerne wird auch versucht, den Mitarbeiter zum Verzicht der Überstunden zu nötigen. Ein Verzicht für bereits geleistete Überstunden ist während des Arbeitsverhältnisses nicht möglich. Etwaige Abmachen betreffen auschliesslich kommende Überstunden. Selbst wenn du eine solche Erklärung bereits unterschrieben hättest, könntest du die Forderung bis 5 Jahre nach dere Leistung geltend machen.
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Lusti
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Beitrag von Lusti »

Delgado hat geschrieben:Zudem noch die Frage, was die Alternative ist. Wenn du dich dagegen wehrst und auf Gutschrift der Arbeit bestehst, auch wenn du nichts zu tun hast, quasi fürs Stillsitzen oder fürs Forum-Befüllen bezahlt werden willst, dann wird er dir relativ schnell mangelnde Geschäftsinteressen vor- und dich rauswerfen.
Halt, Stop, kein grünes Licht.

Du verwechselst hier zwei Dinge:
1. Der Arbeitgeber schickt die Leute nach Hause oder bietet sie gar nicht auf.
2. Der Arbeitsgeber kompensiert diese Minusstunden mit Überstunden.

Das er 2. nicht einfach machen darf, wurde bereits erklärt. Nun zu 1.
Hat man eine feste Wochenarbeitszeit so kann der Chef einen nicht einfach für Minusstunden nach Hause schicken. Wenn es zu wenig Arbeit hat, fällt dies unter das Betriebsrisiko des Arbeitnehmers. Er kann auch nicht fordern, dass Ferientage genommen werden. Wichtig dabei ist, dass der Arbeitnehmer klar seine Bereitschaft zur Arbeit anzeigt, am besten schriftlich. Insofern fällt das ganze unter den Annahmeverzug des Arbeitgebers. Er darf weder den Lohn für die Minusstunden zurückbehalten, noch darf er diese Zeit nacharbeiten lassen. Klarer ausgedrückt: Eine Anordnung von Minusstunden ist gesetzlich gar nicht möglich!!

Gerade deshalb wird die Nummer mit der Überstundenkompensation immer wieder versucht, exakt um diesen Annahmeverzug zu umgehen. Weiter will ich den Arbeitgeber sehen, der in diesem Kontext eine Kündigung ausspricht. Der Kündigungsgrund "Mitarbeiter wollte die Arbeitsgesetzverletzung des Arbeitgebers nicht akzeptieren" macht sich auf jedem Arbeitsgericht blendend. Natürlich kann und wird der Arbeitgeber einen anderen Kündigungsgrund angeben, in diesem Fall kann man ihm aber Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Protest locker eine missbräuchliche Kündigung nachweisen. Arbeitsgerichte verstehen hier nur sehr wenig Spass, die Strafen sind drakonisch.

Nur so nebenbei: Ich bin selbst Arbeitgeber. In einem solchen Fall würde ich mich mit den Mitarbeitern zusammensetzen, ihnen meine und die Sitaution des Unternehmens erklären und versuchen mit dem Einvernehmen des Mitarbeiters eine Lösung zu finden. Es ist nämlich durchaus möglich, dass der Mitarbeiter freiwillig seine Überstunden kompensiert. Nun müsste man ihn vorher anständig und als erwachsenen Menschen behandeln. Wenn man aber als Arbeitgeber das Gefühl hat, man könne seinen Mitarbeiter so schnell über den Tisch ziehen, dass er die erzeugte Reibungswärme als Nestwärme empfindet, so muss man sich nicht wundern, wenn der Mitarbeiter auf die Hinterbeine steht.
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händsche
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Beitrag von händsche »

Lusti hat geschrieben: Er kann auch nicht fordern, dass Ferientage genommen werden.
Sehr interessant alles, danke!

Diesen Satz verstehe ich jedoch nicht ganz. Kann denn hier der Chef/GL/was auch immer nicht sagen: "Leider ist es uns aus betrieblicher Sicht nicht möglich auf deine Ferienwünsche Rücksicht zu nehmen, deswegen hast du von bis Ferien, wir sind aber ein grosszügiger Arbeitgeber, wenn du willst kannst du dies auch mittels Überstunden kompensieren."

Lusti
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Beitrag von Lusti »

händsche hat geschrieben:Sehr interessant alles, danke!
Diesen Satz verstehe ich jedoch nicht ganz. Kann denn hier der Chef/GL/was auch immer nicht sagen: "Leider ist es uns aus betrieblicher Sicht nicht möglich auf deine Ferienwünsche Rücksicht zu nehmen, deswegen hast du von bis Ferien, wir sind aber ein grosszügiger Arbeitgeber, wenn du willst kannst du dies auch mittels Überstunden kompensieren."
Wann Ferien genommen werden können, entscheidet der Arbeitgeber. Er muss aber auf Wünsche Rücksicht nehmen, soweit das betrieblich möglich ist. Für das diktieren von Ferien braucht es eine Begründung (z.B. allgemeine Betriebsferien). In jedem Fall muss er diese Informationen 2-3 Monate im Voraus bekannt geben. Sehe ich als Arbeitgeber somit eine Auftragsflaute im Voraus auf mich zukommen, könnte ich in dieser Zeit Betriebsferien machen. Das Problem von nidganzbache bezieht sich jedoch darauf, dass man kurfristig nach Hause geschickt wird, also nix von 2-3 Monaten Vorlaufzeit und somit rechtlich nicht in Ordnung.
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PadrePio
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Beitrag von PadrePio »

Lusti hat geschrieben:Wann Ferien genommen werden können, entscheidet der Arbeitgeber. Er muss aber auf Wünsche Rücksicht nehmen, soweit das betrieblich möglich ist.
So ist es. Man ist aber berechtigt von seinem Ferienanspruch mind. 1 mal 2 Wochen am Stück zu beziehen.

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Baslerbueb
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Beitrag von Baslerbueb »

Frage an die Forumsjuristen

Ich betreibe ein Hobby womit ich auch ein wenig was verdiene. Viel ist übertrieben, ich verkaufe ihm Jahr ein paar Gutscheine wo ich eine Dienstleistung anbiete im sportlichen bereich!

Im März 2009 habe ich einen solchen Gutschein verkauft!

Heute erhalte ich eine Email das der Empfänger des Geschenkgutscheins vor ein paar Jahren Krank wahr und sich heute nicht mehr getraut die Dienstleistung in anspruch zu nehmen. Und verlangt/ bittet mich, den Betrag zurück zu erstatten.

Ich habe kein Problem damit x Jahre alte Gutscheine einzulösen, auch so diesen Sommer wo ich einen 8 Jahre alten Gutschein akzeptiert habe.

Aber den Betrag nach bald 10 Jahre zurück zu zahlen?

Was denkt ihr, wie sieht das rechtlich wohl aus?

Lg

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unwichtig
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Beitrag von unwichtig »

Baslerbueb hat geschrieben:Frage an die Forumsjuristen

Ich betreibe ein Hobby womit ich auch ein wenig was verdiene. Viel ist übertrieben, ich verkaufe ihm Jahr ein paar Gutscheine wo ich eine Dienstleistung anbiete im sportlichen bereich!

Im März 2009 habe ich einen solchen Gutschein verkauft!

Heute erhalte ich eine Email das der Empfänger des Geschenkgutscheins vor ein paar Jahren Krank wahr und sich heute nicht mehr getraut die Dienstleistung in anspruch zu nehmen. Und verlangt/ bittet mich, den Betrag zurück zu erstatten.

Ich habe kein Problem damit x Jahre alte Gutscheine einzulösen, auch so diesen Sommer wo ich einen 8 Jahre alten Gutschein akzeptiert habe.

Aber den Betrag nach bald 10 Jahre zurück zu zahlen?

Was denkt ihr, wie sieht das rechtlich wohl aus?

Lg
Sorry, ich bin ja auch einer der wütend wird, wenn ein Gutschein nach 365 Tagen seine Gültigkeit verloren hat, aber nach 10!! Jahren noch eine Leistung rückvergütet haben wollen? Grenzt an Frechheit. Aber ich bin kein Jurist

P.S: ich habe mehrere Gutscheine unbenutzt verstreichen lassen, u.a einen für 250.- aufs Jungfraujoch und einen für einen Taxi-Bobfahrt in St. Moritz für 300.- Und ich wollte nur verspätet die Gutscheine einlösen und schon dies wurde mir nach Ablauf verweigert, von Geldrückerstattung ganz zu schweigen. Nach 2 Jahren über das Datum... nicht 10!
Abstinenzler sind Leute, die niemals entdecken, was sie versäumen.

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Baslerbueb
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Beitrag von Baslerbueb »

@unwichtig

Gutscheine sind ein gutes business.... 3/4 werden nicht eingelöst....

Aber wie gesagt, wenn jemand nach ein paar jahren kommt erbringe ich meine leistung!

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unwichtig
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Beitrag von unwichtig »

Baslerbueb hat geschrieben:@unwichtig

Gutscheine sind ein gutes business.... 3/4 werden nicht eingelöst....!
:p

Okay, keine Ahnung was genau Du anbietest (Tandem-Sprünge?), aber das machst Du bestimmt auch gerne und erhälst obendrein noch Kohle
Abstinenzler sind Leute, die niemals entdecken, was sie versäumen.

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Baslerbueb
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Beitrag von Baslerbueb »

unwichtig hat geschrieben: :p

Okay, keine Ahnung was genau Du anbietest (Tandem-Sprünge?), aber das machst Du bestimmt auch gerne und erhälst obendrein noch Kohle
100 Punkte mit deinem Tipp! ;-)

fixi
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Beitrag von fixi »

Baslerbueb hat geschrieben:Frage an die Forumsjuristen

Ich betreibe ein Hobby womit ich auch ein wenig was verdiene. Viel ist übertrieben, ich verkaufe ihm Jahr ein paar Gutscheine wo ich eine Dienstleistung anbiete im sportlichen bereich!

Im März 2009 habe ich einen solchen Gutschein verkauft!

Heute erhalte ich eine Email das der Empfänger des Geschenkgutscheins vor ein paar Jahren Krank wahr und sich heute nicht mehr getraut die Dienstleistung in anspruch zu nehmen. Und verlangt/ bittet mich, den Betrag zurück zu erstatten.

Ich habe kein Problem damit x Jahre alte Gutscheine einzulösen, auch so diesen Sommer wo ich einen 8 Jahre alten Gutschein akzeptiert habe.

Aber den Betrag nach bald 10 Jahre zurück zu zahlen?

Was denkt ihr, wie sieht das rechtlich wohl aus?

Lg
Bei eurem Vertrag handelt es sich um ein Synallagma (gegenseitiger Vertrag), konkret um einen klassischen Kaufvertrag nach Art. 184 Abs. 1 OR. Die Leistungen, Übergabe und Übereignen des Gutscheins und Erfüllen des Kaufpreises, wurden damals im 2009 erfüllt.

Der Käufer kann den Preis nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangen, wenn der Vertrag sich für ihn wegen Irrtums als unverbindlich erweist. Sein Anspruch verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR mit Ablauf eines Jahres seit Kenntnis davon, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren seit seiner Entstehung, wobei für den Lauf dieser Frist nicht von Bedeutung ist, wann der Irrende von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat.

Die mag indes nicht zu überzeugen und ist zu verneinen, da keine Anhaltspunkte im Sachverhalt für einen Irrtum beim Vertragsschluss ersichtlich sind und eine weitere Ausführung sich somit erübrigt.

Es sind keine weiteren Anspruchsgrundlagen ersichtlich, die der Empfänger gegen dich geltend machen könnte. Dass er nach dem Kauf den Gutschein über Jahre hinweg nicht einlöste und nun durch eine Krankheit für ihn aus subjektiver Sicht unmöglich ist, liegt unzweifelhaft nicht in deinem Machtbereich und hast du auch nicht zu verantworten. De facto ist es ihm aus objektiver Sicht noch möglich, die Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, sofern der Gutschein noch seine Gültigkeit enthält. Dies spricht ebenso gegen einen Rücktritt aus dem Vertrag und Rückforderung des Kaufpreises.

Anzumerken ist, dass alle Forderungen nach Ablauf von zehn Jahren verjähren gemäss Art. 127 OR. In casu wäre dies spätestens im März 2019 der Fall.


Angaben ohne Gewähr. Ich bitte um allfällige Ergänzungen oder Korrekturen, sofern ich falsch liegen sollte.

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unwichtig
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Beitrag von unwichtig »

Baslerbueb hat geschrieben:100 Punkte mit deinem Tipp! ;-)
Na ja, nach dem Trottel im BeO überlege ich mir das 2 Mal :p
Abstinenzler sind Leute, die niemals entdecken, was sie versäumen.

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Baslerbueb
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Beitrag von Baslerbueb »

Danke.... mal schauen wie ich es der dame schonend beibringe!

@unwichtig

Wa wirklich ein Trottel, hätte aber an einem Gleitschirm keine bösen folgen wenn der Passagier nicht eingehängt wäre...

CR7
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Beitrag von CR7 »

Was sage d'Juriste do drinn zu dem Fall?
Klar isch dr Text über sin Anwalt gloffe und kunnt wohl guet übere aber was d'Stawa und co. mache isch jo au nit wirklich rechtens?
So was kennt me doch normal nur mit Fussballfans, dass Politik/Medie so viel Einfluss könne uf Verfahre usw neh


https://www.nzz.ch/zuerich/carlos-droht ... ld.1445965
«Vier bis acht Junge im Kader zu haben, ist realistisch. Im Moment ist der Abstand zu den Young Boys so gross, dass man dieses Risiko eingehen kann.»
Marco Streller 07. April 2017

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Taratonga
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Beitrag von Taratonga »

Ich stelle meine Frage mal hier rein, obwohl mich die Antwort von Nicht-Juristen viel mehr interessiert:

Im neuen „Spiegel“ ist ein Artikel zu lesen, der sich damit beschäftigt, dass Du in Deutschland (bei uns wird es nur unwesentlich anders gehandhabt werden), jemanden im Vollsuff (oder Drogenrausch), halb tot prügeln kannst, oder gerne auch ganz umbringen, ohne, dass Du eine empfindliche, langjährige Haftstrafe zu befürchten hast. Da ist sogar von bedingten Jugendstrafen zu lesen, nachdem einer mit über 2 Promille einem völlig Unbeteiligten in den Kopf getreten hat, nachdem er diesen vom Fahrrad gerissen hatte. Das Opfer lag wochenlang im Koma und ist heute behindert. Oder der Erntehelfer 45, der vorher noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten war, völlig unvermittelt seinen Chef mit 25 Messerstichen abgeschlachtet hat. Dies nach 8 Flaschen Bier und 4 Doppelkorn, obwohl er doch gar keinen Alkohol gewohnt war. Es wurde zu lächerlichen 5 Jahren verurteilt, das Strafmass hätte auch auf Mord, lebenslänglich, lauten können.

Wie seht Ihr diesen extremen „Suff/Drogen-Bonus“? Gerecht oder nur ein Freipass um üble Taten zu beschönigen?

P.S: in D wird scheinbar jede 4. Straftat unter Drogeneinfluss, bzw im Suff, verübt

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B.Richterstatter
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Beitrag von B.Richterstatter »

Taratonga hat geschrieben:Ich stelle meine Frage mal hier rein, obwohl mich die Antwort von Nicht-Juristen viel mehr interessiert:

Im neuen „Spiegel“ ist ein Artikel zu lesen, der sich damit beschäftigt, dass Du in Deutschland (bei uns wird es nur unwesentlich anders gehandhabt werden), jemanden im Vollsuff (oder Drogenrausch), halb tot prügeln kannst, oder gerne auch ganz umbringen, ohne, dass Du eine empfindliche, langjährige Haftstrafe zu befürchten hast. Da ist sogar von bedingten Jugendstrafen zu lesen, nachdem einer mit über 2 Promille einem völlig Unbeteiligten in den Kopf getreten hat, nachdem er diesen vom Fahrrad gerissen hatte. Das Opfer lag wochenlang im Koma und ist heute behindert. Oder der Erntehelfer 45, der vorher noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten war, völlig unvermittelt seinen Chef mit 25 Messerstichen abgeschlachtet hat. Dies nach 8 Flaschen Bier und 4 Doppelkorn, obwohl er doch gar keinen Alkohol gewohnt war. Es wurde zu lächerlichen 5 Jahren verurteilt, das Strafmass hätte auch auf Mord, lebenslänglich, lauten können.

Wie seht Ihr diesen extremen „Suff/Drogen-Bonus“? Gerecht oder nur ein Freipass um üble Taten zu beschönigen?

P.S: in D wird scheinbar jede 4. Straftat unter Drogeneinfluss, bzw im Suff, verübt
Ich kann dir das aus einer neurophysiologischen Perspektive beantworten. Im vorderen Teil des Gehirns, dem sogenannten präfrontalen Cortex, sitzt unter anderem das Zentrum für die exekutiven Funktionen. Exekutive Funktionen bezeichnen vereinfacht gesagt die bewusste Verhaltenskontrolle und somit auch die Fähigkeit, aufsteigende Triebe oder Impulse zu Gunsten von längerfristigen Zielen oder Vorteilen zu kontrollieren und zu unterdrücken. Der Frontalkortex ist erst mit 20 bis 25 Jahren vollständig ausgebildet, was dazu führt, dass Kinder und Teenager eine katastrophal schlechte Impulskontrolle haben. Nun ist es so, dass Alkohol dieses Hirnareal inhibiert, also hemmt. Alkohol hemmt somit salopp gesagt temporär unser Hemmungsareal, wodurch es schwierig wird, aufsteigende Triebe zu kontrollieren.
Besonders im Fall von Jugendlichen ist Alkohol verheerend. Der sowieso schon unterentwickelte präfrontale Cortex wird durch den Konsum von Alkohol noch weiter behindert. Ergo kommt es zu Ausbrüchen von Aggression, sexueller Gelüste oder weiterer "primitiver" Impulse.

Nun stellt sich halt die Frage, wie man mit solchen Menschen umgehen soll. Darf man sie gleich behandeln wie jemanden, welcher mit vollständig entwickelten Hirnarealen und im Vollbesitz seiner exekutiven Funktionen eine andere Person niedersticht? Schlussendlich ist die Antwort auf diese Frage abhängig von der Moral einer Gesellschaft. Ich denke nicht, dass es ein Richtig oder Falsch gibt.
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Taratonga
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Beitrag von Taratonga »

B.Richterstatter hat geschrieben: ui....
unter diesem Aspekt ist eine gerechte Festlegung eines Strafmasses effektiv mehr als heikel

fixi
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Beitrag von fixi »

Taratonga hat geschrieben:Ich stelle meine Frage mal hier rein, obwohl mich die Antwort von Nicht-Juristen viel mehr interessiert:

Im neuen „Spiegel“ ist ein Artikel zu lesen, der sich damit beschäftigt, dass Du in Deutschland (bei uns wird es nur unwesentlich anders gehandhabt werden), jemanden im Vollsuff (oder Drogenrausch), halb tot prügeln kannst, oder gerne auch ganz umbringen, ohne, dass Du eine empfindliche, langjährige Haftstrafe zu befürchten hast. Da ist sogar von bedingten Jugendstrafen zu lesen, nachdem einer mit über 2 Promille einem völlig Unbeteiligten in den Kopf getreten hat, nachdem er diesen vom Fahrrad gerissen hatte. Das Opfer lag wochenlang im Koma und ist heute behindert. Oder der Erntehelfer 45, der vorher noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten war, völlig unvermittelt seinen Chef mit 25 Messerstichen abgeschlachtet hat. Dies nach 8 Flaschen Bier und 4 Doppelkorn, obwohl er doch gar keinen Alkohol gewohnt war. Es wurde zu lächerlichen 5 Jahren verurteilt, das Strafmass hätte auch auf Mord, lebenslänglich, lauten können.

Wie seht Ihr diesen extremen „Suff/Drogen-Bonus“? Gerecht oder nur ein Freipass um üble Taten zu beschönigen?

P.S: in D wird scheinbar jede 4. Straftat unter Drogeneinfluss, bzw im Suff, verübt
Eine Frage, die m.E. in Verbindung mit dem Strafrecht sehr oft auftaucht. Aber auch hier: es kommt immer auf den Einzelfall drauf an.

Es reicht nicht aus, wenn jemand tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt hat um eine Bestrafung zu rechtfertigen. Vielmehr setzt der mit der Strafe verbundene persönliche Vorwurf voraus, dass der Täter für sein Verhalten verantwortlich gemacht werden kann. Damit die Schuld gegeben ist, bedarf es gewisse Gesichtspunkte, die geprüft werden müssen. In den oben genannten Fällen wäre wahrscheinlich die actio libera in causa am ehesten zutreffend. In diesem Fall plant der (noch) schuldfähige Täter das spätere Delikt und trinkt sich beispielsweise vor der Ausführung Mut an, wobei er damit rechnet, seine Schuldfähigkeit einzubüssen oder zu vermindern. Ähnlich ist es, wenn er immerhin in Kauf nimmt, er könne ein bestimmtes Delikt begehen und sich trotzdem betrinkt. Komplexer ist es dann, wenn der Täter in den Rausch "hineinschlittert", also nicht damit rechnet, dass er seine Schuldfähigkeit beeinträchtigen könnte, dies aber immerhin voraussehen gewesen wäre.

Bei der (vorsätzlichen) actio libera in causa ist der Täter zwar in dem Zeitpunkt, in dem er die eigentliche Tathandlung vornimmt, nicht oder doch nicht voll schuldfähig. Er stellt aber die Weichen für den ins Delikt führenden Geschehensablauf schon in dem Zeitpunkt, in dem er noch uneingeschränkt verantwortlich ist, ganz ebenso, wie wenn er einen Schuldunfähigen oder vermindert Schuldfähigen zur Begehung eines Deliktes veranlassen oder sonst daran mitwirken würde.
Das Schweizerische Strafgesetzbuch regelt dies in Art. 19 Abs. 4 StGB.

Hat der Täter jedoch in dem Zeitpunkt, in dem er noch voll schuldfähig war, den Vorsatz hinsichtlich sowohl des Eintritts seiner Schuldunfähigkeit wie des deliktischen Erfolges gehabt, so steht ausser Zweifel, dass er wegen vorsätzlicher Begehung der Tat haftet. Ebenso klar ist, dass nur eine Fahrlässigkeitshaftung in Betracht kommt, wenn für ihn in diesem Zeitpunkt - mag er sich auch vorsätzlich betrinken - nur ein Fahrlässigkeitsdelikt vorhersehbar war.

Beispiel: Wenn ein Automobilist bedenkenlos Alkohol konsumiert, obwohl er weiss, dass er noch nach Hause fahren muss, kann deshalb das Fahren in angetrunkenen Zustand ein Vorsatzdelikt sein, die Herbeiführung eines alkoholbedingten Unfalls dagegen nur eine fahrlässige actio libera in causa, wenn man von der kaum denkbaren Möglichkeit der vorsätzlichen Inkaufnahme eines Unfalls absieht.

Bei der Fahrlässigen actio libera in causa ergeben sich folgende Konstellationen:

1. Der Täter berauscht sich vorsätzlich und erkennt fahrlässig nicht, dass er in diesem Zustand ein Delikt begehen könnte.
2. Der Täter berauscht sich fahrlässig und erkennt fahrlässig nicht, dass er in diesem Zustand ein Delikt begehen könnte.
3. Der Täter, der beabsichtigt ein Delikt zu begehen, berauscht sich fahrlässig.

Du siehst, die Thematik weist eine gewisse Komplexität auf. Wie B.Richterstatter aus medizinischer Sicht dargelegt hat, führen Substanzen einen Mensch in einen enthemmten Zustand. Das Bundesgericht vertritt übrigens der Auffassung, dass Menschen grundsätzlich von bis zu zwei Promillen voll schuldfähig, zwischen zwei und drei Promille kommt eine Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht, ab drei Promille jedoch schuldunfähig sind (BGE 122 IV 49 E 1b).

Meines Erachtens ist die Hürde immens, um von einem Freipass oder gar Beschönigung gewisser Taten zu sprechen.

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Asmodeus
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Beitrag von Asmodeus »

Taratonga hat geschrieben:unter diesem Aspekt ist eine gerechte Festlegung eines Strafmasses effektiv mehr als heikel
Für mich ist daher relevanter in welchem Rahmen getrunken wurde.

Jemand der das erste Mal trinkt und eine Straftat im Suff ausübt ist etwas anderes als ein Arschloch, welches sich regelmässig besäuft und im Suff zuschlägt.

Jemand mit einer Gewalthistorie sollte Alkohol/Drogenkonsum in meinen Augen nicht als strafmindernden Grund erhalten. Viele saufen sich ja erst den Mut an um Gewalttätig zu werden. Da ist Alkohol nicht als strafmindernd einzustufen sondern als Beweis des Vorsatzes.
Asmodeus hat geschrieben:Ich bin ehrlich. Ich hatte ein schlechtes Gefühl mit der neuen Führung. Ich habe befürchtet, dass der Ruf von Streller, Frei und Wicky noch schlimmer ruiniert würde als es damals bei Yakin geschehen ist.

Beliebte Spieler ohne Ahnung in den Vorstand hiefen und gleichzeitig das komplette Prinzip des Vereins umkrempeln? Da kann ja nur der goldene Lack abblättern und Rost zum Vorschein kommen.
Q.E.D

Rey2
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Beitrag von Rey2 »

Asmodeus hat geschrieben:Jemand mit einer Gewalthistorie sollte Alkohol/Drogenkonsum in meinen Augen nicht als strafmindernden Grund erhalten. Viele saufen sich ja erst den Mut an um Gewalttätig zu werden. Da ist Alkohol nicht als strafmindernd einzustufen sondern als Beweis des Vorsatzes.
Das Dilemma ist halt, dass Alkoholismus eine Krankheit ist. Kann man jemanden, der aufgrund seiner Krankheit gegen das Gesetz verstösst, hart bestrafen? Sofern die entsprechende Diagnostik nach ICD-10 gegeben ist, was hierzulande sehr oft der Fall sein dürfte, empfinde ich Strafminderung als logische gesellschaftliche Konsequenz und sehs wie B. Richterstatter:

Schlussendlich ist die Antwort auf diese Frage abhängig von der Moral einer Gesellschaft. Ich denke nicht, dass es ein Richtig oder Falsch gibt.

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Taratonga
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Beitrag von Taratonga »

Asmodeus hat geschrieben:Jemand der das erste Mal trinkt und eine Straftat im Suff ausübt ist etwas anderes als ein Arschloch, welches sich regelmässig besäuft und im Suff zuschlägt.

Jemand mit einer Gewalthistorie sollte Alkohol/Drogenkonsum in meinen Augen nicht als strafmindernden Grund erhalten.
Absolut einverstanden und m.E auch immens wichtig! Ob dies jeweils in die Urteilsbegründungen eingeflossen ist, aus diesem Artikel nicht ersichtlich.

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Taratonga
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Beitrag von Taratonga »

Rey2 hat geschrieben:Das Dilemma ist halt, dass Alkoholismus eine Krankheit ist. Kann man jemanden, der aufgrund seiner Krankheit gegen das Gesetz verstösst, hart bestrafen?
Ich wage mich jetzt einmal aufs Glatteis...: ist Pädophilie nicht auch so etwas wie eine Krankheit, bzw eine Neigung, für die der Pädophile selber ja nichts kann? Er ist nun mal pädophil, das sucht sich niemand aus und dennoch ist es (zum Glück!) strafbar, sexuelle Handlungen an Kindern vorzunehmen.
Ein Pädo kann sich vor Gericht auch nicht auf seinen Drang sich Kindern zu nähern etc, berufen. Dasselbe sollte dann auch für Alkoholkranke die im Rausch Gewaltverbrechen begehen, gelten.

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Beitrag von Rey2 »

Taratonga hat geschrieben:Ich wage mich jetzt einmal aufs Glatteis...: ist Pädophilie nicht auch so etwas wie eine Krankheit, bzw eine Neigung, für die der Pädophile selber ja nichts kann? Er ist nun mal pädophil, das sucht sich niemand aus und dennoch ist es (zum Glück!) strafbar, sexuelle Handlungen an Kindern vorzunehmen.
Ein Pädo kann sich vor Gericht auch nicht auf seinen Drang sich Kindern zu nähern etc, berufen. Dasselbe sollte dann auch für Alkoholkranke die im Rausch Gewaltverbrechen begehen, gelten.
Alkis mit Pädos vergleichen? Yay!

Selbstverständlich ist Pädaophilie ebenfalls eine Krankheit. Trotzdem hinkt der Vergleich, nein, der kriecht sogar regelrecht am Boden. Es gibt keine gesetzlich legale Grundlage, diese "Neigung" auszuleben. Das (übermässige) Trinken von Alkohol hingegen stellt keinen Strafbestand dar.

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Beitrag von Taratonga »

Rey2 hat geschrieben:Alkis mit Pädos vergleichen? Yay! .
genau aus diesem Grund schrieb ich eingangs "ich begebe mich jetzt auf dünnes Eis"... natürlich vergleiche ich die Beiden nicht miteinander, aber ich hoffe, dass das, was ich ausdrücken wollte, dennoch irgendwie rübergekommen ist.

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unwichtig
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Beitrag von unwichtig »

Taratonga hat geschrieben:genau aus diesem Grund schrieb ich eingangs "ich begebe mich jetzt auf dünnes Eis"... natürlich vergleiche ich die Beiden nicht miteinander, aber ich hoffe, dass das, was ich ausdrücken wollte, dennoch irgendwie rübergekommen ist.
Es gibt Leute die Texte extra falsch verstehen wollen. Ich weiss was Du sagen wolltest
Abstinenzler sind Leute, die niemals entdecken, was sie versäumen.

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