Zum Beispiel die Herrschaft von Saladin. Auch wenn man ihm für seine Grosszügigkeit und Toleranz auch politisches Kalkül vorwerfen darf, so war es doch so, dass die osmanischen Christen und Juden seinerzeit in Jerusalem dieselben Rechte hatte wie Muslime. Auch war er gegen Zwangskonversionen. Saladin zeigt dass man den Islam und der Koran eben auch weltlich ausgelegen kann.Somnium hat geschrieben:1. Beweise?
Etwas salopp formuliert: Das muss eine Demokratie aushalten.Somnium hat geschrieben:2. So formuliert stimmt die Aussage. Nur: Was, wenn eine Partei auf so was wie Grundrechte scheisst, sich um sie foutiert, diese schlicht ignoriert, weil sie nicht ins ideologische Schema passen? Warum dürfen Rassisten nicht öffentlich ihre Ideologie vertreten, mit Kongressen, mit freier Rede, mit Diskussionen, Panels und Standaktionen? Ach ja, sie tarnen sich nicht mit dem "Religionsmäntelchen"...
Und der Islam ist kein bisschen weniger faschistisch! Wir haben aktuell also tolerierten Faschismus (Artenschutz) und verbotenenen.
Die Bundeverfassung garantiert die Grundrechte die für alle gelten, welche aber durch Gesetze eingeschränkt werden können. Dies ist auch vorgesehen:
Somit fallen Religionen und ihr Gruppierungen nicht nur unter die Religionsfreiheit sondern zum Beispiel auch unter die Redefreiheit. Und diese ist wiederum zum Beispiel durch die Anti-Rassismus-Strafnorm eingeschränkt. Im wesentlich geht es immer um eine Güterabwägung, wieviel Freiheit darf man "streichen", wie gross ist das öffentliche Interesse und der Schutz der Grundrechte Dritter. Und auch Rechtsextreme haben eine Versammlungsfreiheit sofern diese nicht die öffentliche Sicherheit gefärdet oder gegen ein anderes Gesetz verstösst. Von da aus gesehen, macht der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen der Aussage eines "Gläubigen" oder der eines "Extremen".Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 36 hat geschrieben: 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Der Kanton Zürich zum Beispiel macht aktuell Schule: Er will dem IZRS kleine Plattform mehr bieten. Dies aber in Übereinstimmung mit geltendem Recht. Das Redeverbot über das der IZRS jetzt jammert hat damit aber nichts zu tun. Grundsätzlich dürfte auch eine Muslimische Organisation Kongresse abhalten aber eben in Einklang mit der aktuellen Gesetzgebung. Das aber der Vermieter der Räumlichkeiten diese nicht dafür zu Verfügung stellen wird hat entgegen der Aussage des IZRS überhaupt nichts mit der Einschränkung der Versammlungs- und Redefreiheit zu tun sondern mehr mit der Eigentumsgarantie. Der Vermieter hat Vertragsfreiheit, kann also nicht gezwungen werden diese Veranstaltung durchzuführen.
Und so würde eine Einschränkung der Grundrechte gerade im Bereich der Religionsfreiheit in der Praxis nichts bringen. Nebst dem das sie auch höhergestelltes Recht, zum Beispiel die EMRK, verletzen würde. Es geht vielmehr darum den Weg zu gehen der Zürich aktuell beschreitet: Die einzelnen Gruppierungen und Elemente rausgreifen und diese direkt bekämpfen. Von mir aus auch mit allen rechtsstaatlichen Mitteln.