Ich verbreite keine Falschinformationen.Fulehung hat geschrieben:Genau diese Falschinformation sorgt leider häufig für Nachbarschaftstreitigkeiten. Für Bau- und Handwerkerlärm gibt es keine schweizweiten, strikten zeitlichen Grenzen. Jede Gemeinde legt selber fest, ob auf der Baustelle oder im KMU-Betrieb ab 6 Uhr oder ab 7 Uhr gearbeitet werden darf.
Hier zum Beispiel die Gemeindevorordnung von Lausen:
Lärmende gewerbliche, handwerkliche und bauliche Arbeiten sind auf die Zeiten zwischen 06.00 bis 12.00 und 13.00 bis 19.00 Uhr zu beschränken.
Quelle: http://www.lausen.ch/dl.php/de/20070412 ... lement.pdf (§ 16 Zeitliche Beschränkung von Lärm)
Ich habe geschrieben, dass gemäss Lärmschutz-Verordnung Lärm vor 7 Uhr morgens Nachtlärm ist und somit strengere Grenzwerte gelten.
Wenn der Nachtgrenzwert überschritten wird, darf auch in Lausen nicht vor 7 Uhr gearbeitet werden, auch wenn in der Gemeindevorordnung etwas anders steht, weil Bundesrecht vorgeht. Von 6 bis 7 Uhr darf in Lausen nur gearbeitet werden, wenn der Grenzwert für Nachlärm nicht überschritten wird.