Frage an Forumsjuristen
- ebichu
- Erfahrener Benutzer
- Beiträge: 276
- Registriert: 10.09.2006, 20:53
- Wohnort: ändlich widr z basel
Damals Bonvicini im Gundeli. Isch e geile lade gsi, gueti lüt. Denn ischs übernoh worde vom Nordbärg, und ab denn ischs eifach dr bach ab gange. Unfähigs pack
[CENTER]Mir sin d Muttenzerkurve
Us em Riich vo dr Tradition
Userere Wält vo de Emotione
Vonere andere, vonere andere Dimension[/CENTER]
[CENTER]MK|BS[/CENTER]
Us em Riich vo dr Tradition
Userere Wält vo de Emotione
Vonere andere, vonere andere Dimension[/CENTER]
[CENTER]MK|BS[/CENTER]
und die schicke dir e Mahnig? Also ich würd e Telefon mache - die "Erklärig" würdi mir nid entgoh loh ... gseht wohl so us als ob de Lade bald konkurs gohtebichu hat geschrieben:Damals Bonvicini im Gundeli. Isch e geile lade gsi, gueti lüt. Denn ischs übernoh worde vom Nordbärg, und ab denn ischs eifach dr bach ab gange. Unfähigs pack
- ebichu
- Erfahrener Benutzer
- Beiträge: 276
- Registriert: 10.09.2006, 20:53
- Wohnort: ändlich widr z basel
jo also dr lade im gundeli gits au scho sit geraumer zit nüme. Mi gitarelehrer ischBobadischa hat geschrieben:und die schicke dir e Mahnig? Also ich würd e Telefon mache - die "Erklärig" würdi mir nid entgoh loh ... gseht wohl so us als ob de Lade bald konkurs goht
damals ischalt abserviert worde, nach 20 joor bonvicini. Also dfrog isch jetzt
wirklich öb ich jetzt in dr mäldepflicht bi, ansuschte würdi si gärn no biz täubele
loh. Es stoht zwar das ich mi bi unstimmigkeite söll mälde, also wirdi dört wohl
mol miesse alüte

[CENTER]Mir sin d Muttenzerkurve
Us em Riich vo dr Tradition
Userere Wält vo de Emotione
Vonere andere, vonere andere Dimension[/CENTER]
[CENTER]MK|BS[/CENTER]
Us em Riich vo dr Tradition
Userere Wält vo de Emotione
Vonere andere, vonere andere Dimension[/CENTER]
[CENTER]MK|BS[/CENTER]
-
- Erfahrener Benutzer
- Beiträge: 2837
- Registriert: 06.12.2004, 21:26
- Wohnort: Brunnen
- Kontaktdaten:
Ist die ursprüngliche Forderung korrekt oder nicht korrekt?ebichu hat geschrieben: Der Titel des Schreibens heisst: 1. Mahnung
Verlangt wird der Betrag + 105.39.- Zinsbetrag.
Ich hoffe, dir ist bewusst, dass sie dich nicht mahnen müssten, sondern direkt betreiben könnten, von daher würde ich mich, insofern die Grundforderung korrekt ist, nicht all zu grosse trubels machen bezüglich der Rechnung..ebichu hat geschrieben:jo also dr lade im gundeli gits au scho sit geraumer zit nüme. Mi gitarelehrer isch
damals ischalt abserviert worde, nach 20 joor bonvicini. Also dfrog isch jetzt
wirklich öb ich jetzt in dr mäldepflicht bi, ansuschte würdi si gärn no biz täubele
loh. Es stoht zwar das ich mi bi unstimmigkeite söll mälde, also wirdi dört wohl
mol miesse alüte![]()
jay hat geschrieben:d mongi-quote im forum isch au scho tiefer gsi
Er sagte doch bereits, dass er die Rechnung vor 3 Jahren bezahlt hat. Was ist so schwer daran zu verstehendasto hat geschrieben: Ich hoffe, dir ist bewusst, dass sie dich nicht mahnen müssten, sondern direkt betreiben könnten, von daher würde ich mich, insofern die Grundforderung korrekt ist, nicht all zu grosse trubels machen bezüglich der Rechnung..
Lütt ah - das chönt e geile Aruef wärde ... und ruhig mit Chraftusdrück nid spareebichu hat geschrieben:jo also dr lade im gundeli gits au scho sit geraumer zit nüme. Mi gitarelehrer isch
damals ischalt abserviert worde, nach 20 joor bonvicini. Also dfrog isch jetzt
wirklich öb ich jetzt in dr mäldepflicht bi, ansuschte würdi si gärn no biz täubele
loh. Es stoht zwar das ich mi bi unstimmigkeite söll mälde, also wirdi dört wohl
mol miesse alüte![]()

Im Streitfall liegt die Beweislast betreffend Bezahlung der Rechnung bei Dir. Du hast aber keine (rechtliche) Pflicht, den (ehemaligen) Gläubiger darauf hinzuweisen, dass Du bereits bezahlt hast. D.h. Du darfst sie durchaus noch "täubelen" lassen, musst Dir einfach bewusst sein, dass die dann allenfalls irgendwann betreiben, was Du zwar erfolgreich abblocken kannst, aber auch Dir Aufwand und Nervenverschleiss bescheren kann (abgesehen vom Eintrag im Betreibungsregister).ebichu hat geschrieben:Tach zusammen
Habe heute eine rechnung erhalten von einem musikgeschäft. Und zwar hab ich
dort im jahre 2009 über einen betrag von 578.- eingekauft.
Der Titel des Schreibens heisst: 1. Mahnung
Verlangt wird der Betrag + 105.39.- Zinsbetrag.
Erstmal ist es doch absolut lächerlich nach 3 jahren die erste mahnung
rauszulassen oder? Sagt schon viel darüber aus wie in diesem saftladen
gearbeitet wird. Allerdings hab ich gesehen, dass ich den betrag per ebanking
schon lange beglichen habe. Kann ich den brief getrost dem altpapier
übergeben oder liegt die pflicht nun bei mir zu beweisen, dass ich schon
lange bezahlt habe?
ich würde dem drecksladen gerne so wenig wie möglich entgegenkommen, da
sie sich durch seltsame geschäftspolitik absolut unsymphatisch gemacht
haben.
besten dank
(ahja, der brief war auch nicht eingeschrieben oder so, und sie haben mich mal
versucht telefonisch zu erreichen vor ca 3 monaten. War aber nicht zu hause)
Ich würde daher anrufen und die Sache klären (mit Angabe des Überweisungdatums, den Rest dürfen sie selber in den Bankauszügen suchen gehen). Du kannst im Rahmen des Telefonates Deinen Unmut und Dein Befremden äussern.
-
- Erfahrener Benutzer
- Beiträge: 2837
- Registriert: 06.12.2004, 21:26
- Wohnort: Brunnen
- Kontaktdaten:
Ist durch diese antwortebichu hat geschrieben:was meinst du genau damit?
hinfällig.Bobadischa hat geschrieben:Er sagte doch bereits, dass er die Rechnung vor 3 Jahren bezahlt hat. Was ist so schwer daran zu verstehen
sorry, habs im fliestext überlesen.
ich würd denen einen kurzbrief mit auszug der banküberweisung senden, dann hast du ruhe. klar könntest dus auch auf eine betreibung ankommen lassen und bekämst recht, aber der aufwand ist einiges grösser...
jay hat geschrieben:d mongi-quote im forum isch au scho tiefer gsi
vorerst gar nicht reagieren. wieso solltest du zusätzliche kosten und zeit aufwenden, wenn die so bescheuert sind, und 3 jahre abwarten?
nehme an, dem steht das wasser bis zum hals und meint jetzt, er könne unwissende abzocken. gibt viele konsumenten, welche bereits nach erhalt einer mahnung nochmals bezahlen, weil sie unverständlicherweise horror vor einem zahlungsbefehl - sprich betreibung haben.
kommt ein zahlungsbefehl, was nicht zu erwarten ist - einfach rechtsvorschlag machen.
hast ja schliesslich eine rechtsgültige quittung in form des bankauszuges, welche den effektiven betrag belegt.
und nein - ungerechfertigte betreibungen sind im betreibungsregister als solche ersichtlich.
bonvicini war echt mal ein kompetentes fachgeschäft.
nehme an, dem steht das wasser bis zum hals und meint jetzt, er könne unwissende abzocken. gibt viele konsumenten, welche bereits nach erhalt einer mahnung nochmals bezahlen, weil sie unverständlicherweise horror vor einem zahlungsbefehl - sprich betreibung haben.
kommt ein zahlungsbefehl, was nicht zu erwarten ist - einfach rechtsvorschlag machen.
hast ja schliesslich eine rechtsgültige quittung in form des bankauszuges, welche den effektiven betrag belegt.
und nein - ungerechfertigte betreibungen sind im betreibungsregister als solche ersichtlich.
bonvicini war echt mal ein kompetentes fachgeschäft.
folgender sachverhalt:
ich bestelle jeweils nespressokapseln via nespresso shop. liefern lasse ich mir die aber ins geschäft. jetzt ist mir anscheinend eine rechnung über gut 130 franken untergegangen. habe aber nie eine mahnung bekommen.
gestern habe ich einen brief einer inkassofirma im briefkasten, sofort zahlen, in einem ton geschrieben wie von einer russeninkassotruppe
... rechnungbetrag 130 + 60 bearbeitungsbebühr + 30 sonstige gebühr + ein paar franken verzugszins. unter dem strich rund 100 franken mehr als der rechnungsbetrag.
ich habe gesehen, dass diese inkassorechnung noch an meine alte wohnadresse gesendet wurde und von hand die korrekte adresse auf dem briefumschlag vermerkt wurde.
wahrscheinlich wurden die mahnungen von nespresso von der post nicht nachgesendet und da ich die ware jeweils ins geschäft liefern lasse, ist mir natürlich nicht aufgefallen, dass als rechnungsadresse noch meine alte adresse bei nespresso hinterlegt ist.
wie sieht das rechtlich aus? ist nespresso nicht verpflichtet, die korrekte rechnungsadresse abzuklären, wenn sie postretouren haben? muss die scheiss zeche zahlen???
ich bestelle jeweils nespressokapseln via nespresso shop. liefern lasse ich mir die aber ins geschäft. jetzt ist mir anscheinend eine rechnung über gut 130 franken untergegangen. habe aber nie eine mahnung bekommen.
gestern habe ich einen brief einer inkassofirma im briefkasten, sofort zahlen, in einem ton geschrieben wie von einer russeninkassotruppe

ich habe gesehen, dass diese inkassorechnung noch an meine alte wohnadresse gesendet wurde und von hand die korrekte adresse auf dem briefumschlag vermerkt wurde.
wahrscheinlich wurden die mahnungen von nespresso von der post nicht nachgesendet und da ich die ware jeweils ins geschäft liefern lasse, ist mir natürlich nicht aufgefallen, dass als rechnungsadresse noch meine alte adresse bei nespresso hinterlegt ist.
wie sieht das rechtlich aus? ist nespresso nicht verpflichtet, die korrekte rechnungsadresse abzuklären, wenn sie postretouren haben? muss die scheiss zeche zahlen???
Rechnungsbetrag mit Verzugszins bezahlen und gut ist. Ich nehme an die Frage mit den "Inkassogebühren" wurde in diesem Thread auch schon gestellt - für derartige Schadenersatzforderungen fehlt eine Rechtsgrundlage.Patzer hat geschrieben:folgender sachverhalt:
ich bestelle jeweils nespressokapseln via nespresso shop. liefern lasse ich mir die aber ins geschäft. jetzt ist mir anscheinend eine rechnung über gut 130 franken untergegangen. habe aber nie eine mahnung bekommen.
gestern habe ich einen brief einer inkassofirma im briefkasten, sofort zahlen, in einem ton geschrieben wie von einer russeninkassotruppe... rechnungbetrag 130 + 60 bearbeitungsbebühr + 30 sonstige gebühr + ein paar franken verzugszins. unter dem strich rund 100 franken mehr als der rechnungsbetrag.
ich habe gesehen, dass diese inkassorechnung noch an meine alte wohnadresse gesendet wurde und von hand die korrekte adresse auf dem briefumschlag vermerkt wurde.
wahrscheinlich wurden die mahnungen von nespresso von der post nicht nachgesendet und da ich die ware jeweils ins geschäft liefern lasse, ist mir natürlich nicht aufgefallen, dass als rechnungsadresse noch meine alte adresse bei nespresso hinterlegt ist.
wie sieht das rechtlich aus? ist nespresso nicht verpflichtet, die korrekte rechnungsadresse abzuklären, wenn sie postretouren haben? muss die scheiss zeche zahlen???
lass mich raten: Intrum Justitia - mit dem tollen fairplay logo?Patzer hat geschrieben:folgender sachverhalt:
ich bestelle jeweils nespressokapseln via nespresso shop. liefern lasse ich mir die aber ins geschäft. jetzt ist mir anscheinend eine rechnung über gut 130 franken untergegangen. habe aber nie eine mahnung bekommen.
gestern habe ich einen brief einer inkassofirma im briefkasten, sofort zahlen, in einem ton geschrieben wie von einer russeninkassotruppe... rechnungbetrag 130 + 60 bearbeitungsbebühr + 30 sonstige gebühr + ein paar franken verzugszins. unter dem strich rund 100 franken mehr als der rechnungsbetrag.
ich habe gesehen, dass diese inkassorechnung noch an meine alte wohnadresse gesendet wurde und von hand die korrekte adresse auf dem briefumschlag vermerkt wurde.
wahrscheinlich wurden die mahnungen von nespresso von der post nicht nachgesendet und da ich die ware jeweils ins geschäft liefern lasse, ist mir natürlich nicht aufgefallen, dass als rechnungsadresse noch meine alte adresse bei nespresso hinterlegt ist.
wie sieht das rechtlich aus? ist nespresso nicht verpflichtet, die korrekte rechnungsadresse abzuklären, wenn sie postretouren haben? muss die scheiss zeche zahlen???
rechnung bezahlen direkt an nespresso (sofern es diese wirklich gerechtfertigterweise gibt). Gebühren und Zinsen an intrium würde ich nicht bezahlen.
Die haben mich vor knapp einem jahr richtig beelendet. da kamen wöchentlich schreiben udn androhungen. lange habe ich darauf reagiert und ihnen gesetzesartikel und beobachter artikel um die ohren gehauen... zurück kam nur: doch sie müssen bezahlen, ansonsten... irgendwann habe ich nicht mehr auf deren schreiben reagiert und seither auch nichts mehr von denen gehört...
Es sollte verboten werden zu Verbieten!
Ha zuefällig sehr gueti Musterbrief für alles mögliche g'funde, ebe au für ungerechtfertigte Mahnungen! FYI
wenigstens für öbbis kasch's SFR bruuche (und für Wasserqualitätsmessungen)
http://www.srf.ch/konsum/services/merkb ... sterbriefeOrt, Datum
Mahngebühr / Ihre Rechnung Nr. ……….
Sehr geehrte Damen und Herren
Auf Ihrer Rechnung vom …. (Datum) haben Sie mir eine Mahngebühr belastet. Eine Zahlungserinnerung habe ich allerdings nie erhalten.
Da weder im Vertrag noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche automatische Mahngebühr erwähnt wird, ist dieser Betrag nicht geschuldet. Ich werde diese daher nicht bezahlen.
Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme und
freundliche Grüsse
Unterschrift
wenigstens für öbbis kasch's SFR bruuche (und für Wasserqualitätsmessungen)

Alles für BS
Ein Freund von mir hat sein Auto (privat) verkauft (ab Platz und ohne Garantie). Den Käufer hat er auf versch. Mängel hingewiesen, jedoch nicht auf den Mangel beim Automatikgetriebe (er wusste es schlicht nicht). Der käufer verlangte zuerst eine nachträgliche Reduktion von CHF 1'500.- welche abgelehnt wurde. Jetzt will der Käufer komplett vom Vetrag zurücktreten und verweist auf das 14-tägige Rückgaberecht aufgrund der Mängel.
Ich denke, dass man auch als Privatperson grundsätzlich eine gesetzliche Gewährunspflicht hat und er das Auto zurücknehmen muss.
Wie seht ihr die Rechtslage?
Ich denke, dass man auch als Privatperson grundsätzlich eine gesetzliche Gewährunspflicht hat und er das Auto zurücknehmen muss.
Wie seht ihr die Rechtslage?
Quelle: http://www.autoscout24.ch/Cms/Article.a ... msaid=5848Die Frage der Garantie
Falls Sie als Verkäufer beim Autoverkauf keine Garantie gewährleisten wollen, muss dies explizit im Vertrag festgehalten werden. Etwa mit der Formulierung „Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen.“ oder einfach das Feld „keine Garantieleistung“ im Muster-Kaufvertrag ankreuzen. Der Verkäufer haftet in diesem Fall nur für die Richtigkeit der Angaben im Vertrag und für absichtlich verschwiegene Mängel.
Allerdings wird das Risiko so voll auf den Käufer abgewälzt. Ein möglicher Kompromissvorschlag für den Autoverkauf zwischen Privaten wäre etwa, das Auto innerhalb eines Monats nach dem Kauf beim TCS checken zu lassen. Eventuelle Schäden übernimmt der Verkäufer, die Kosten des Checks der Käufer.
Kommt aus meiner Sicht darauf an, was im Vertrag beschrieben wurde.
[CENTER]Stars kommen und gehen - Legenden bleiben ewig
**#AF_13 ** #MED_10**
[/CENTER]
**#AF_13 ** #MED_10**
[/CENTER]
Ich will ja nicht einen auf Sozi machen, aber mal von der Rechtslage abgesehen, stell dir vor du bist der Käufer. Egal ob dein Kollege vom Mangel wusste oder nicht, darüber würdest du dich zu Tode aufregen. Fair wäre eigentlich nur, wenn der Kauf rückgängig gemacht werden würde. Dein Kollege lässt das Fahrzeug reparieren und verkauft es wieder. Pasta.whizzkid hat geschrieben:Ein Freund von mir hat sein Auto (privat) verkauft (ab Platz und ohne Garantie). Den Käufer hat er auf versch. Mängel hingewiesen, jedoch nicht auf den Mangel beim Automatikgetriebe (er wusste es schlicht nicht). Der käufer verlangte zuerst eine nachträgliche Reduktion von CHF 1'500.- welche abgelehnt wurde. Jetzt will der Käufer komplett vom Vetrag zurücktreten und verweist auf das 14-tägige Rückgaberecht aufgrund der Mängel.
Ich denke, dass man auch als Privatperson grundsätzlich eine gesetzliche Gewährunspflicht hat und er das Auto zurücknehmen muss.
Wie seht ihr die Rechtslage?
Also wenn mir einer bewusst oder unbewusst ein kaputtes Auto verkauft, ohne dies zu sagen und dann nicht mal auf eine Rückerstattung oder auf eine Stornierung des Kaufs eingeht...absoluter Hass, da würden mir dann andere Ideen kommen, um das Problem zu lösen.
Aber er kann jetzt auch auf den Vertrag pochen. Wenn ihm dann selbst mal so etwas passiert, wird er sich daran erinnern.
Bei vertraglichem Verkauft "ab Platz ohne Garantie) muss der Verkäufer grundsätzlich das Auto nicht zurückgeben.whizzkid hat geschrieben:Ein Freund von mir hat sein Auto (privat) verkauft (ab Platz und ohne Garantie). Den Käufer hat er auf versch. Mängel hingewiesen, jedoch nicht auf den Mangel beim Automatikgetriebe (er wusste es schlicht nicht). Der käufer verlangte zuerst eine nachträgliche Reduktion von CHF 1'500.- welche abgelehnt wurde. Jetzt will der Käufer komplett vom Vetrag zurücktreten und verweist auf das 14-tägige Rückgaberecht aufgrund der Mängel.
Ich denke, dass man auch als Privatperson grundsätzlich eine gesetzliche Gewährunspflicht hat und er das Auto zurücknehmen muss.
Wie seht ihr die Rechtslage?
Es stellt sich aber eher die Frage, was für ein Mangel am Automatikgetriebe heute auftritt, welches dem Verkäufer nicht hätte auffallen müssen.
Wenn also im Vertrag alle Mängel fein säuberlich aufgeführt sind, jedoch ein Mangel nicht erfasst ist, welcher nach allgemeinem Treu und Glaube dem Verkäufer bekannt gewesen sein müsste, könnte wohl eine (willentliche) Täuschung vorgeworfen werden.
-
- Erfahrener Benutzer
- Beiträge: 758
- Registriert: 10.01.2005, 10:47
Lass hören.Pascilicious hat geschrieben:An die Forumsanwälte - Jemand Erfahrungen mit Erbrecht?
@wizzkid
Ich denke es ist wesentlicher Irrtum. Zwar wusste dein Kollege nichts von diesem Mangel aber trotzdem.
@Delgado
Ja, dann wäre es absichtliche Täuschung und der Käufer kann aus den Vertag austreten.
OR 24
http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a24.html
Nordstern Basel
[SIGPIC][/SIGPIC]
[SIGPIC][/SIGPIC]
-
- Erfahrener Benutzer
- Beiträge: 758
- Registriert: 10.01.2005, 10:47
Ok - ist weniger eine direkte Frage zum Erbrecht. Sehr lange Geschichte - soweit läuft alles - Geld auf Konten wurden auf Gemeinschaftskonto übertragen und Wohnung steht zum verkauf. Die Sache ist nun seit Mai 2011 am laufen - eine kleine Gemeinde regelt alles (naja nachdem mein Onkel den Hauptteil - räumung etc. selber erledigt hat...). Egal - das Problem ist: Die Gemeinde ingoriert uns Erben mittlerweile völlig, obwohl wir höflich nach Auskunft über den Verlauf, etwas Beihilfe für Papierkram, Infos verlangten. Wir bekommen nichts mit, was im Hintergrund läuft. Es steht noch ein Wohnungsverkauf an und das Inserat wurde im Oktober geschaltet (von der Gemeinde) und bis jetzt ist immernoch kein kaufvertrag aufgsetzt worden - obwohl der Käufer schon länger feststeht (haben kontakt zu ihm). Etc: was kann man, falls überhaupt, tun - damit wir von der Gemeinde auf unsere legitimen Fragen auskünfte bekommen? Eingeschriebener Brief von uns 3 Erben unterschrieben - wurde ignoriert. Emails von mir auch. Wie sind da die Fristen - sind die überhaupt dazu verpflichtet uns infos zukommen zu lassen? Sehr komische kleine 1000 Einwohner Gemeinde, wir haben viel verständnis und Geduld, aber es nervt langsam so ignoriert zu werden und alle paar Monate aus dem nichts irgenwelche Unterlagen kommentarlos an uns geschickt werden , welche wir zu unterschreiben haben. Hoffe konnte dies etwas verständlich hinschreiben - es geht nicht darum, dass die mal vorwärts machen sollen (hab ich auch nichts dagegen), aber die Art und Weise wie das Ganze seit Anfang an ihrerseits "gemanaged" wurde.
So wie ich das verstehe habt ihr 3 also schon geerbt auf dem Gemeinschaftskonto. Wer war denn der Erblasser, wenn ich fragen darf?
Was für ein Verlauf oder Informationen meinst du?
Da bin ich mir nicht sicher, aber evtl. dürfen sie nichts preisgeben wegen Datenschutz und so (bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege).
Was für ein Verlauf oder Informationen meinst du?
Da bin ich mir nicht sicher, aber evtl. dürfen sie nichts preisgeben wegen Datenschutz und so (bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege).
Nordstern Basel
[SIGPIC][/SIGPIC]
[SIGPIC][/SIGPIC]
-
- Erfahrener Benutzer
- Beiträge: 758
- Registriert: 10.01.2005, 10:47
Also - wir haben aus dem nichts ein Schreiben der Gemeinde erhalten, dass wir auf die CS Bank persönlich vorbeigehen müssten - und ein Dokument unterschreiben zwecks Konten Überweisung. Das hat anscheinend auch funktioniert - haben ja kein feedback mehr erhalten. Also Geld ist noch keines da - da noch der Wohnungsverkauf aussteht. Es geht weniger um die Erbabläufe - sondern eher um die mangelnde Informationen für uns Erben - ob alles soweit von uns angekommen ist, wie weit der Wohnungsverkauf steht, ob der Vertrag beim Notar schon aufgsetzt wurde, einfach generelle Fragen. Falls es aus Datenschutzgründen ein Problem ist, könnte man dies auch so kommunizieren - aber wir erhalten keinerlei Auskunft. Einfach nichts. Ist als laie dann nicht immer ganz eifach - aus dem nichts eine Erbschaft anzutreten und mit Fachausdrücken und Papieren -ohne Hilfestellung überhäuft zu werden.fixi hat geschrieben:So wie ich das verstehe habt ihr 3 also schon geerbt auf dem Gemeinschaftskonto. Wer war denn der Erblasser, wenn ich fragen darf?
Was für ein Verlauf oder Informationen meinst du?
Da bin ich mir nicht sicher, aber evtl. dürfen sie nichts preisgeben wegen Datenschutz und so (bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege).
-
- Erfahrener Benutzer
- Beiträge: 758
- Registriert: 10.01.2005, 10:47
Hab da was gefunden - was evtl. mal hilfreich sein könnte für mich:
http://www.erbteilungen.ch/cgi-bin/erbteilungen.cgi?artikel=Auskunftspflicht
http://www.erbteilungen.ch/cgi-bin/erbteilungen.cgi?artikel=Auskunftspflicht
Stimmt, das kann es sein. Habe mein ZGB gerade nicht zur Hand.
Hier das ZGB online:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a607.html
Hier das ZGB online:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a607.html
Nordstern Basel
[SIGPIC][/SIGPIC]
[SIGPIC][/SIGPIC]
Klage gegen AKW Betreiber
http://www.onlinereports.ch/News.99+M56c562211dc.0.html
Ist da eigentlich was dran?
http://www.onlinereports.ch/News.99+M56c562211dc.0.html
Ist da eigentlich was dran?
Folgende Ausgangslage:
X. hat eine Stelle bei einer Verwaltung. Der Arbeitsvertrag ist befristet. Da es zu wenig Arbeit gibt, fordert nun der Chef Y. X. auf, eine Vereinbarung zu unterzeichnen, die den Arbeitsvertrag sofort auflöst. X. weigert sich jedoch. Y. verweist darauf, dass er auch fristlos kündigen kann, da er "zu wenig Leistung erbringt".
Wie kann X. nun vorgehen?
M.E. Ist die "Kündigung" nichtig, da der befristete Arbeitsvertrag nur wegen schwerwiegenden Gründen fristlos gekündet werden kann. "Zu wenig Leistung" ist kein schwerwiegender Grund, denn ein solcher wäre "Diebstahl" oder "Betrug". Also kann der Y. nicht unternehmen und macht sich sogar wegen Nötigung strafbar. sehe ich das richtig?
X. hat eine Stelle bei einer Verwaltung. Der Arbeitsvertrag ist befristet. Da es zu wenig Arbeit gibt, fordert nun der Chef Y. X. auf, eine Vereinbarung zu unterzeichnen, die den Arbeitsvertrag sofort auflöst. X. weigert sich jedoch. Y. verweist darauf, dass er auch fristlos kündigen kann, da er "zu wenig Leistung erbringt".
Wie kann X. nun vorgehen?
M.E. Ist die "Kündigung" nichtig, da der befristete Arbeitsvertrag nur wegen schwerwiegenden Gründen fristlos gekündet werden kann. "Zu wenig Leistung" ist kein schwerwiegender Grund, denn ein solcher wäre "Diebstahl" oder "Betrug". Also kann der Y. nicht unternehmen und macht sich sogar wegen Nötigung strafbar. sehe ich das richtig?
S kunnt scho guet 

Richtig. Zu wenige Arbeit hat der Arbeitgeber zu verantworten.Nakata hat geschrieben:Folgende Ausgangslage:
X. hat eine Stelle bei einer Verwaltung. Der Arbeitsvertrag ist befristet. Da es zu wenig Arbeit gibt, fordert nun der Chef Y. X. auf, eine Vereinbarung zu unterzeichnen, die den Arbeitsvertrag sofort auflöst. X. weigert sich jedoch. Y. verweist darauf, dass er auch fristlos kündigen kann, da er "zu wenig Leistung erbringt".
Wie kann X. nun vorgehen?
M.E. Ist die "Kündigung" nichtig, da der befristete Arbeitsvertrag nur wegen schwerwiegenden Gründen fristlos gekündet werden kann. "Zu wenig Leistung" ist kein schwerwiegender Grund, denn ein solcher wäre "Diebstahl" oder "Betrug". Also kann der Y. nicht unternehmen und macht sich sogar wegen Nötigung strafbar. sehe ich das richtig?
Selbst wenn der Arbeitnehmer ungenügende Leistung erbringt, hat ihn der Arbeitgeber erst zu verwarnen. Grund für eine fristlose Kündigung ist das nicht.
Was heisst "in einer Verwaltung"? Öffentlich-rechtlich?Nakata hat geschrieben:Folgende Ausgangslage:
X. hat eine Stelle bei einer Verwaltung. Der Arbeitsvertrag ist befristet. Da es zu wenig Arbeit gibt, fordert nun der Chef Y. X. auf, eine Vereinbarung zu unterzeichnen, die den Arbeitsvertrag sofort auflöst. X. weigert sich jedoch. Y. verweist darauf, dass er auch fristlos kündigen kann, da er "zu wenig Leistung erbringt".
Wie kann X. nun vorgehen?
M.E. Ist die "Kündigung" nichtig, da der befristete Arbeitsvertrag nur wegen schwerwiegenden Gründen fristlos gekündet werden kann. "Zu wenig Leistung" ist kein schwerwiegender Grund, denn ein solcher wäre "Diebstahl" oder "Betrug". Also kann der Y. nicht unternehmen und macht sich sogar wegen Nötigung strafbar. sehe ich das richtig?
In einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis kann ein befristeter Arbeitsvertrag nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden. Zuwenig Arbeit hat der Arbeitgeber zu vertreten und ist kein Kündigungsgrund (Betriebsrisiko liegt beim Arbeitgeber); ungenügende Leistungen sind per se auch kein wichtiger Grund und müssten überdies vom Arbeitgeber bewiesen werden (da gäbe es ein paar weitergehende Fragen: ist die Arbeit so, wie sie aufgrund der Bewerbungsqualifikationen erwartet werden konnte? Gab es bereits Verwarnungen? Ist der Arbeitnehmer völlig untauglich? etc.).
Eine ausserordentliche Vertragsauflösung ohne wichtigen Grund ist allerdings nicht "nichtig", sondern rechtsgültig. Dem Arbeitnehmer erwachsen daraus aber Ansprüche auf Ersatz des ausgefallenen Lohnes (unter der Obliegenheit, sich anderweitig Ersatzarbeit zu suchen mit Anrechnungspflicht) und ein zusätzlicher Entschädigungsanspruch.
Mit der ausserordentlichen Kündigung zu drohen ist m.E. strafrechtlich eher noch keine Nötigung (grenzwärtig), eine unter dieser Drohung abgeschlossene Aufhebungsvereinbarung wäre indessen anfechtbar (man müsste dann aber die Drohung belegen können).
Edit: X hat demnach ganz einfach (anständig) weiterzuarbeiten, that's it. Wenn er gehen möchte (bspw. ohnehin einen bessern Job in Aussicht hat), kann er sich eine Abgangsentschädigung aushandeln und gegen diese Entschädigung die Zustimmung zur sofortigen Vertragsauflösung erteilen.