Rankhof hat geschrieben:
Die Strafbarkeit der Weitergabe von Alkohol an Minderjärige ist in Art. 136 StGB abschliessend geregelt:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a136.html
Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19512 über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Rankhof hat geschrieben:wer sagt, dass dies abschliessend ist und nicht z.B. für die Abgabe von harten Alkoholika an unter 18jährige eine kantonale Strafnorm möglich ist?
Juristenfutter....
(aber dein Argument hat was Bestechendes)
Das Bundesgerich sagt das, in 5er-Besetzung einstimmig. Weil bei der Stawa BL nicht die hellsten Köpfe arbeiten gleich 4 Mal, damt es auch klar ist (BGE 6B_334/2011, 6B_335/2011, 6B_336/2011 und 6B_337/2011),es geht aber hauptsächlich um verdeckte Ermittlung:
Bundesgericht
6B_334/2011
Urteil vom 10. Januar 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber Näf.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
Beschwerdeführerin,
gegen
W.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB); Alkoholtestkäufe durch Jugendliche, verdeckte Ermittlung (aBVE),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. März 2011.
Sachverhalt:
A.
W.________ verkaufte am 1. April 2009 im Betrieb "A.________" in Birsfelden/BL einem Jugendlichen von ca. 15 ¾ Jahren (geboren am 22. Juni 1993) eine Flasche Vodka Red Liqueur (70 cl, ca. 21 % Vol. Alkohol). Sie fragte den Jugendlichen nicht nach dem Alter und verlangte auch keinen Ausweis. Der Jugendliche agierte als so genannter "Testkäufer" im Auftrag des Pass- und Patentbüros des Kantons Basel-Landschaft. Dieses erstattete gegen W.________ Strafanzeige.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erhob gegen W.________ Anklage wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB.
B.
B.a Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft sprach W.________ mit Urteil vom 17. August 2010 von der Anklage des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder frei.
B.b Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies mit Urteil vom 8. März 2011 die Appellation der Staatsanwaltschaft ab und bestätigte vollumfänglich den erstinstanzlichen Entscheid.
C.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sei abzuändern. Die beschuldigte Person sei des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB sowie eventualiter der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz des Kantons Basel-Landschaft schuldig zu sprechen.
--> hebe ich wegen zu vieler Zeichen gestriche
Erwägungen:
1.
--> hebe ich wegen zu vieler Zeichen gestrichen
2.
--> hebe ich wegen zu vieler Zeichen gestriche
3.
--> hebe ich wegen zu vieler Zeichen gestriche
4.
4.1
--> hebe ich wegen zu vieler Zeichen gestriche
4.2 Diese Vorbringen sind unbegründet. Der Umstand, dass Testkäufe ohne Vorliegen eines Verdachts durchgeführt werden, lässt nicht den Schluss zu, es handle sich dabei nicht um eine verdeckte Ermittlung im Sinne des aBVE.
Er bedeutet vielmehr, dass auch die Voraussetzung eines Verdachts für die Anordnung einer verdeckten Ermittlung (Art. 4 Abs. 1 lit. a aBVE) nicht erfüllt ist. Unerheblich ist auch, dass die Testkäufe nicht im Auftrag der Polizei respektive der Strafbehörden, sondern im Auftrag des Pass- und Patentbüros und somit der Sicherheitsdirektion vorgenommen werden. Massgebend ist insoweit allein, dass die durch die Testkäufe gewonnenen Erkenntnisse auch zur Strafverfolgung verwendet werden. Unerheblich ist deshalb, dass die Testkäufe allenfalls als ein Instrument der Verwaltungskontrolle in erster Linie im Hinblick auf die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen vorgenommen werden und das Strafverfahren nur einen Nebenschauplatz bildet. Soweit die aus den Alkoholtestkäufen gewonnenen Erkenntnisse in einem Strafverfahren verwendet werden, sind die Testkäufe als verdeckte Ermittlung im Sinne des aBVE anzusehen. Die durch die Alkoholtestkäufe erlangten Erkenntnisse dürfen daher in einem Strafverfahren nur verwertet werden, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäss den Vorschriften des aBVE erfüllt sind. Wollte man anders entscheiden, könnten die Vorschriften des aBVE leicht umgangen und unterlaufen werden, soweit es um Straftaten geht, die in Betrieben beziehungsweise bei Ausübung von Tätigkeiten verübt werden, welche einer gewerbepolizeilichen respektive verwaltungsrechtlichen Kontrolle unterliegen, in deren Rahmen nach dem einschlägigen Spezialgesetz auch verdeckte Kontrollen beispielsweise in der Form von verdeckten Testkäufen durchgeführt werden können.
4.3 Ob § 26 Abs. 4 Satz 1 GgG/BL, wonach die zuständigen Behörden "verdeckte Testkäufe vornehmen" können, als gesetzliche Grundlage für Alkoholtestkäufe durch Jugendliche im Rahmen gewerbepolizeilicher Aufgaben genügt und ob die durch solche Testkäufe gewonnenen Erkenntnisse zur Anordnung von Verwaltungsmassnahmen - wie etwa persönliche und betriebliche Auflagen oder den Entzug der Bewilligung (siehe § 28 Abs. 1 lit. a und lit. d GgG/BL) - verwendet werden dürfen, ist hier nicht zu prüfen. Selbst wenn man die Frage bejahen wollte, folgte daraus nicht, dass die aus den Testkäufen gewonnenen Erkenntnisse auch in einem Strafverfahren verwertbar wären.
Insoweit müssen die Voraussetzungen gemäss aBVE erfüllt sein, das Vorrang vor der genannten Bestimmung des kantonalen Gastgewerbegesetzes hat.
4.4 Allerdings bestehen zwischen dem Testkauf von alkoholischen Getränken durch Jugendliche einerseits und dem Betäubungsmittelscheinkauf andererseits gewisse Unterschiede. Der Betäubungsmittelscheinkäufer erfüllt durch den Kauf, auch wenn dieser nur zum Schein erfolgt, grundsätzlich einen Straftatbestand, und er bewegt sich in der Regel in einem illegalen (kriminellen) Umfeld. Der jugendliche Alkoholtestkäufer demgegenüber erfüllt durch den Kauf als solchen keinen Straftatbestand, und er bewegt sich in einem an sich legalen Umfeld. In zahlreichen Verkaufsstellen sind die alkoholischen Getränke in den Regalen zum Verkauf bereitgestellt, so dass der Käufer sie durch Selbstbedienung selber in die Hand nehmen kann und daher sein Kontakt mit der Zielperson sich auf den Vorgang der Zahlung an der Kasse unter Vorweisung der Ware beschränkt. Diese Unterschiede zwischen Betäubungsmittelscheinkäufen und Alkoholtestkäufen sind indessen hinsichtlich der Frage des Anwendungsbereichs des aBVE nicht relevant.
Der Alkoholtestkäufer nimmt wie der Betäubungsmittelscheinkäufer aktiv und zielgerichtet zum Zwecke des Abschlusses eines Geschäfts Kontakt mit der Zielperson auf. Der Testkauf unterscheidet sich daher von dem im Urteil 6B_141/2011 vom 23. August 2011 beurteilten Fall betreffend eine sog. "Veruntreuungsfalle", in welchem keinerlei Interaktion zwischen den beiden Beteiligten im Hinblick auf die Begehung einer strafbaren Handlung stattfand. Beim Alkoholtestkauf durch Jugendliche wird die Zielperson genauso wie beim Betäubungsmittelscheinkauf aufgrund des Verhaltens des Kaufinteressenten zu einer konkreten Straftat veranlasst, die sie ohne das Verhalten des Kaufinteressenten nicht verübt hätte, und überführt sich die Zielperson, da der Kaufinteressent ihr seine tatsächliche Funktion verschweigt, unwissentlich gleich selber dieser konkreten Straftat, indem sie das Geschäft abschliesst.
4.5
--> hebe ich wegen zu vieler Zeichen gestriche
5.
Der hier zur Diskussion stehende Alkoholtestkauf durch einen Jugendlichen ist demnach als verdeckte Ermittlung im Sinne des aBVE zu qualifizieren. Da die Voraussetzungen für eine gemäss diesem Gesetz zulässige verdeckte Ermittlung unstreitig nicht erfüllt sind, dürfen die aus dem Testkauf direkt und in Form eines Geständnisses der Zielperson indirekt gewonnenen Erkenntnisse im Strafverfahren nicht verwertet werden. Damit ist die eingeklagte strafbare Handlung nicht bewiesen und erfolgte der Freispruch zu Recht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6.
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob auch die - in der Beschwerde ebenfalls angefochtene und offenbar als Alternativbegründung verstandene - Auffassung der Vorinstanz vor Bundesrecht standhält, dass die durch den Alkoholtestkauf direkt und indirekt gewonnenen Erkenntnisse im Strafverfahren auch deshalb nicht verwertbar seien, weil der Alkoholtestkäufer als "agent provocateur" zu qualifizieren sei, der durch sein Verhalten den Tatbestand der Anstiftung zur Straftat der Zielperson erfülle, und weil deshalb der Testkauf eine unerlaubte Tatprovokation und daher eine ohnehin unerlaubte Beweiserhebungsmethode sei.
7.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.