Alk erst ab 18 in BL .....

Der Rest...
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Kawa
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Alk erst ab 18 in BL .....

Beitrag von Kawa »

Schärfere Massnahmen beim Alkoholverkauf

Baselland will Altersgrenze auf 18 Jahre erhöhen


Die Baselbieter Regierung will schärfer gegen den Alkoholverkauf an Jugendliche vorgehen. Die Altersgrenze soll auf 18 Jahre erhöht, die private Weitergabe an Jugendliche strafbar und der Bier- und Weinverkauf generell wieder bewilligungspflichtig werden.

Die Massnahmen sollen mit einer Revision des kantonalen Gastgewerbegesetzes umgesetzt werden, die die Regierung in die Vernehmlassung gegeben hat. Der Konsum von Alkohol bleibe legal, verringert werden solle aber dessen Verfügbarkeit für Jugendliche, sagte Justiz- und Polizeidirektorin Sabine Pegoraro.
Weitergehen als Bund
Die Regierung will dabei über das geltende Bundesrecht hinausgehen. Auf Bundesebene gibt es derzeit ein Verkaufsverbot für Bier und Wein an Jugendliche bis 16 Jahre sowie für Spirituosen an Jugendliche bis 18 Jahre. Der Handel mit gebrannten Wassern ist bewilligungspflichtig und die Werbung beschränkt.
Der Kanton Baselland kennt zudem einen «Sirupartikel», nach dem in Gaststätten mindestens zwei alkoholfreie Kaltgetränke billiger sein müssen als das billigste Alkoholgetränk. Neben Werbebeschränkungen und einer Alterskontrollpflicht gelten Abgabeverbote an Betrunkene, in Automaten, auf der Strasse, in Jugendclubs und in Badeanlagen.
Dies reiche aber offensichtlich nicht, hiess es an der Medienkonferenz. Die Altersgrenze soll daher generell auf 18 Jahre angehoben und die bei der letzten Revision des Gastgewerbegesetzes 2004 gestrichene allgemeine Bewilligungspflicht für den Bier- und Weinverkauf wieder eingeführt werden.
Weitergabeverbot
Die Bewilligungspflicht erlaubt laut Pegoraro, Verkaufsstellen Auflagen zu machen oder gar die Bewilligung zu entziehen. Einer seit 2007 im Kanton Bern geltenden Regelung will die Regierung sodann mit dem Verbot der privaten Weitergabe von Alkohol an Jugendliche unter 18 Jahren folgen.
Verhindern soll das Weitergabeverbot, dass Ältere Alkohol kaufen und danach vor dem Ladengeschäft an jüngere Kollegen weitergeben. Erlaubt bleiben soll aber die Weitergabe durch Erziehungsberechtigte «in geringem Umfang», so etwa an Familienfesten.

Mindl
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Beitrag von Mindl »

USA WIR KOMMEN...

aber wird in allschwil ganz lustig: goht e 16 jährige zum inder go bier kaufe und lauft nochhär überd krüzig. stoht dr allschwiler schugger am ege und kontroliert en...

jä vowo hesch das bier?
jo vom inder dert ähne a dä stross...
wie alt bisch?
16i...
soso den miehn mr wohl e ahzeig gäg dä Inder mache. chasch mr no schnäll di name do loh?
FRITZ Meier :D

---
man mr würd meine s gäbi kei anderi problem. unds jetztige gesetz het jo EWIGS funktioniert.
dr besti isch dä gummiparagraph wäge im änge familliekreis isch wietergob erlaubt... jä was jetzt?
jedesmol wenn ich dä name pegoraro lies mues ich fast kotze. gschieds zügs ghörsch vo däre jo nie... währ wählt so eppis???
Bier ist ein Grundnahrungsmittel

Soriak
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Beitrag von Soriak »

Geht irgend jemand nach BL an ein Fest? Dort ist doch sowieso nie etwas los ;)

Das ist etwa, als ob wir in BS ein Verbot fuer Flugzeugtraeger einfuehren wuerden - absolut daemlich, aber ohne Konsequenzen :p

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Hossa
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Beitrag von Hossa »

haha, mir doch egal!! aber ne, ich hätt mich au ufgregt... den bisch ändlich 16 und muesch glich immerno eine ha wo für dich goht go s züg ikaufe...

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Domingo
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Beitrag von Domingo »

sieht man sich die Jungen heute an, nicht das Dümmste!
Wenn Du redest, muss Deine Rede besser sein, als es Dein Schweigen gewesen wäre

Lizenzierung meiner Beiträge: Alle Rechte vorbehalten - Domingo 2004 bis 2025

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k@rli o.
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Beitrag von k@rli o. »

Wege finden, wie man solche Bestimmungen umgehen kann, formt den Charakter...
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RHINO ON'S JOBS is an anagram for BORIS JOHNSON

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Suffbrueder
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Beitrag von Suffbrueder »

bin mittlerweilen der ansicht, dass dieses gesetz gar nicht so dumm ist.

hatte meinen ersten vollrausch auch so mit 15/16, aber aus irgendeinem grund habe ich das gefühl, dass ich damals besser mit alk umgehen konnte als die heutigen.

die sind doch so schon genug agressiv, da brauchts kein alk :D
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Rankhof
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Beitrag von Rankhof »

Soriak hat geschrieben:Geht irgend jemand nach BL an ein Fest? Dort ist doch sowieso nie etwas los ;)
Du warst offenbar noch nie in der St. Jakobshalle?


Münchenstein BL!
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Rankhof
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Beitrag von Rankhof »

Rigorose Verbote gegen alle sind sinnlos.

Gescheiter wäre

- die bisherigen Verbote endlich durchzusetzen (wenn bei Testkäufen einer von drei 15jährigen Schnaps bekommt, stimmt einfach was nicht)

- Billigstalkohol zu verbieten/verteuern

- Verkaufsverbot an unter 18jährige nach "normalem" Ladenschluss (Mo-Fr ab 18.30/19 Uhr, Sa ab 16-18 Uhr, So ganztags) - wer sich am Abend/WE besaufen will, muss halt vorplanen.
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Suffbrueder
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Beitrag von Suffbrueder »

Rankhof hat geschrieben:Rigorose Verbote gegen alle sind sinnlos.

Gescheiter wäre

- die bisherigen Verbote endlich durchzusetzen (wenn bei Testkäufen einer von drei 15jährigen Schnaps bekommt, stimmt einfach was nicht)

- Billigstalkohol zu verbieten/verteuern

- Verkaufsverbot an unter 18jährige nach "normalem" Ladenschluss (Mo-Fr ab 18.30/19 Uhr, Sa ab 16-18 Uhr, So ganztags) - wer sich am Abend/WE besaufen will, muss halt vorplanen.
sodass ich dann mehr bezahlen muss weil sich 15 Jährige besaufen wollen? NEEE
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alledoofaussermutti
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Beitrag von alledoofaussermutti »

irgendwas muss scheinbar getan werden.

und dass mir meine bar die happy-hour wegnimmt, weil irgendeine ominöse stelle die vergünstigte abgabe von alkohol an erwachsene aus gründen des jugendschutzes verbietet, geht mir mehr gegen den strich als wenn 16-jährige kein bier mehr kaufen können.
٩๏̯͡๏)۶ ٩๏̯͡๏)۶ ٩๏̯͡๏)۶ ٩๏̯͡๏)۶ ٩๏̯͡๏)۶ ٩๏̯͡๏)۶ ٩๏̯͡๏)۶ ٩๏̯͡๏)۶
andreas hat geschrieben:Wir wollen euch kämpfen sehen, nicht die Haare schön!

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macau
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Beitrag von macau »

Kawa hat geschrieben:Einer seit 2007 im Kanton Bern geltenden Regelung will die Regierung sodann mit dem Verbot der privaten Weitergabe von Alkohol an Jugendliche unter 18 Jahren folgen.
Dies dürfte nicht möglich sein.

Die Strafbarkeit der Weitergabe von Alkohol an Minderjärige ist in Art. 136 StGB abschliessend geregelt:

http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a136.html

Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19512 über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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Hossa
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Beitrag von Hossa »

dorum chauf ich au niemerem alk...

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Nur So...
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Beitrag von Nur So... »

Was soll die scheisse? Wann kommt die Prohibition...? momentan wird ja alles verboten was Spass macht, Rauchen, Prügeln, Saufen auf der Piste rassen usw.

Voll die Spassbremsen... aber wir lassen uns nicht unterkriegen..! :P
Grüsse gehen an alle die es verdienen...

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geforce
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Beitrag von geforce »

Rankhof hat geschrieben:Du warst offenbar noch nie in der St. Jakobshalle?


Münchenstein BL!
eben.. was da am silvester wiedermal los war..

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Rankhof
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Beitrag von Rankhof »

macau hat geschrieben:Dies dürfte nicht möglich sein.

Die Strafbarkeit der Weitergabe von Alkohol an Minderjärige ist in Art. 136 StGB abschliessend geregelt:

http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a136.html

Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19512 über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
wer sagt, dass dies abschliessend ist und nicht z.B. für die Abgabe von harten Alkoholika an unter 18jährige eine kantonale Strafnorm möglich ist?

Juristenfutter....

(aber dein Argument hat was Bestechendes)
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Rankhof
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Beitrag von Rankhof »

Suffbrueder hat geschrieben:sodass ich dann mehr bezahlen muss weil sich 15 Jährige besaufen wollen? NEEE
yep. Alkohol ist ein Genuss- kein Saufmittel. Billigstalkohol schmeckt Scheisse und verführt nur zum schädlichen Rauschtrinken.

Wenn du dich umbedingt besaufen willst, kauf Brennsprit (Ethanol). Da hats nur Alkohol und ist erst noch saugünstig. Gut, wegen der Gällstoffe schmeckt es etwas herb, aber schliesslich willst du ja betrunken sein und nicht geniessen.
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Kawa
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Beitrag von Kawa »

alledoofaussermutti hat geschrieben:und dass mir meine bar die happy-hour wegnimmt, weil irgendeine ominöse stelle die vergünstigte abgabe von alkohol an erwachsene aus gründen des jugendschutzes verbietet, geht mir mehr gegen den strich als wenn 16-jährige kein bier mehr kaufen können.
Grösster Witz aller Zeiten :mad: .
Die sollen auf den 16-jährigen rumhacken und den Erwachsenen ihre Happy-Hours lassen ....

Läggerlifreak
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Beitrag von Läggerlifreak »

Bin der Meinung , dass dies ein relativ schlechtes Mittel wäre. Von folgender Überlegung ausgehend, wenn jemand mit 18 Autofahren lernt, hat er schon mal mit Alkohol zu tun gehabt und kennt sich daher ein wenig aus, wird ergo nicht sinnlos saufen (oder es wird halt unwahrscheinlicher) und dann sagen , jaja Alkohol macht mir nichts....
Rony hat geschrieben:Basel ist ein bevölkertes Museum mit museumsreifer Bevölkerung.

Yazid
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Beitrag von Yazid »

Jetzt nähme d'Supermärkt in BL sicher alli Smirnoff Ice us em Sortimänt...

Vasil Levski
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Beitrag von Vasil Levski »

Nur So... hat geschrieben:Was soll die scheisse? Wann kommt die Prohibition...? momentan wird ja alles verboten was Spass macht, Rauchen, Prügeln, Saufen auf der Piste rassen usw.

Voll die Spassbremsen... aber wir lassen uns nicht unterkriegen..! :P
zum glück gohts jo nüm so lang bis mir 18 sind oder nuri......hahaha....unterschti...
S.P.Q.R.

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Nur So...
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Beitrag von Nur So... »

Vasil Levski hat geschrieben:zum glück gohts jo nüm so lang bis mir 18 sind oder nuri......hahaha....unterschti...
ja dann ... Prost! :cool:
Grüsse gehen an alle die es verdienen...

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Corpsegrinder
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Beitrag von Corpsegrinder »

Gesetze, die mich nicht betreffen, aber diverse Mitmenschen schikanieren, befürworte ich immer!

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SHELLibaum
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Beitrag von SHELLibaum »

Corpsegrinder hat geschrieben:Gesetze, die mich nicht betreffen, aber diverse Mitmenschen schikanieren, befürworte ich immer!
:D

sehr weise !
Sportler sterben gesünder

Stavia
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Beitrag von Stavia »

Corpsegrinder hat geschrieben:Gesetze, die mich nicht betreffen, aber diverse Mitmenschen schikanieren, befürworte ich immer!
Dem kann ich, als Raucher, nur zustimmen :cool:

Urlauber
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Beitrag von Urlauber »

Corpsegrinder hat geschrieben:Gesetze, die mich nicht betreffen, aber diverse Mitmenschen schikanieren, befürworte ich immer!
:D :D

Urlauber
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Beitrag von Urlauber »

Domingo hat geschrieben:sieht man sich die Jungen heute an, nicht das Dümmste!
Bullshit! Wer saufen will der säuft! Egal ob das Bier/Smirnoff Ice etc. ab 16 oder 18 Jahre alt ist!

Ausserdem saufen die meisten 14 - 17 Jährigens ja sowieso kei Bier und Wein sondern meist eben Bacardi Breezer, Smirnoff Ice etc. welches schon immer ab 18 Jahre erst erhältlich war!
Und für alle die, welche nicht gerade in Himmelried oben wohnen ist das ja eh Kei Problem, da das Gesetz für Basel Stadt ja nicht in Kraft gesetzt wird...

Fazit: Das Gesetz ist für`n Arsch

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Fussball Rocker
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Beitrag von Fussball Rocker »

mit 14 hani no mit lego gspielt ......aber das sind anderi ziite gsi scho guet alk erscht ab 18 gönd mr eh uff e keks die goofe
"Alcohol is the answer. What was the question?" http://de.youtube.com/watch?v=dlM33Yw0WTg

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macau
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Beitrag von macau »

Rankhof hat geschrieben: Die Strafbarkeit der Weitergabe von Alkohol an Minderjärige ist in Art. 136 StGB abschliessend geregelt:

http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a136.html

Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19512 über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Rankhof hat geschrieben:wer sagt, dass dies abschliessend ist und nicht z.B. für die Abgabe von harten Alkoholika an unter 18jährige eine kantonale Strafnorm möglich ist?

Juristenfutter....

(aber dein Argument hat was Bestechendes)
Das Bundesgerich sagt das, in 5er-Besetzung einstimmig. Weil bei der Stawa BL nicht die hellsten Köpfe arbeiten gleich 4 Mal, damt es auch klar ist (BGE 6B_334/2011, 6B_335/2011, 6B_336/2011 und 6B_337/2011),es geht aber hauptsächlich um verdeckte Ermittlung:


Bundesgericht

6B_334/2011

Urteil vom 10. Januar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
Beschwerdeführerin,

gegen

W.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB); Alkoholtestkäufe durch Jugendliche, verdeckte Ermittlung (aBVE),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. März 2011.

Sachverhalt:

A.
W.________ verkaufte am 1. April 2009 im Betrieb "A.________" in Birsfelden/BL einem Jugendlichen von ca. 15 ¾ Jahren (geboren am 22. Juni 1993) eine Flasche Vodka Red Liqueur (70 cl, ca. 21 % Vol. Alkohol). Sie fragte den Jugendlichen nicht nach dem Alter und verlangte auch keinen Ausweis. Der Jugendliche agierte als so genannter "Testkäufer" im Auftrag des Pass- und Patentbüros des Kantons Basel-Landschaft. Dieses erstattete gegen W.________ Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erhob gegen W.________ Anklage wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB.

B.
B.a Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft sprach W.________ mit Urteil vom 17. August 2010 von der Anklage des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder frei.
B.b Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies mit Urteil vom 8. März 2011 die Appellation der Staatsanwaltschaft ab und bestätigte vollumfänglich den erstinstanzlichen Entscheid.

C.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sei abzuändern. Die beschuldigte Person sei des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB sowie eventualiter der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz des Kantons Basel-Landschaft schuldig zu sprechen.

--> hebe ich wegen zu vieler Zeichen gestriche

Erwägungen:

1.

--> hebe ich wegen zu vieler Zeichen gestrichen

2.

--> hebe ich wegen zu vieler Zeichen gestriche

3.

--> hebe ich wegen zu vieler Zeichen gestriche


4.
4.1

--> hebe ich wegen zu vieler Zeichen gestriche

4.2 Diese Vorbringen sind unbegründet. Der Umstand, dass Testkäufe ohne Vorliegen eines Verdachts durchgeführt werden, lässt nicht den Schluss zu, es handle sich dabei nicht um eine verdeckte Ermittlung im Sinne des aBVE. Er bedeutet vielmehr, dass auch die Voraussetzung eines Verdachts für die Anordnung einer verdeckten Ermittlung (Art. 4 Abs. 1 lit. a aBVE) nicht erfüllt ist. Unerheblich ist auch, dass die Testkäufe nicht im Auftrag der Polizei respektive der Strafbehörden, sondern im Auftrag des Pass- und Patentbüros und somit der Sicherheitsdirektion vorgenommen werden. Massgebend ist insoweit allein, dass die durch die Testkäufe gewonnenen Erkenntnisse auch zur Strafverfolgung verwendet werden. Unerheblich ist deshalb, dass die Testkäufe allenfalls als ein Instrument der Verwaltungskontrolle in erster Linie im Hinblick auf die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen vorgenommen werden und das Strafverfahren nur einen Nebenschauplatz bildet. Soweit die aus den Alkoholtestkäufen gewonnenen Erkenntnisse in einem Strafverfahren verwendet werden, sind die Testkäufe als verdeckte Ermittlung im Sinne des aBVE anzusehen. Die durch die Alkoholtestkäufe erlangten Erkenntnisse dürfen daher in einem Strafverfahren nur verwertet werden, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäss den Vorschriften des aBVE erfüllt sind. Wollte man anders entscheiden, könnten die Vorschriften des aBVE leicht umgangen und unterlaufen werden, soweit es um Straftaten geht, die in Betrieben beziehungsweise bei Ausübung von Tätigkeiten verübt werden, welche einer gewerbepolizeilichen respektive verwaltungsrechtlichen Kontrolle unterliegen, in deren Rahmen nach dem einschlägigen Spezialgesetz auch verdeckte Kontrollen beispielsweise in der Form von verdeckten Testkäufen durchgeführt werden können.

4.3 Ob § 26 Abs. 4 Satz 1 GgG/BL, wonach die zuständigen Behörden "verdeckte Testkäufe vornehmen" können, als gesetzliche Grundlage für Alkoholtestkäufe durch Jugendliche im Rahmen gewerbepolizeilicher Aufgaben genügt und ob die durch solche Testkäufe gewonnenen Erkenntnisse zur Anordnung von Verwaltungsmassnahmen - wie etwa persönliche und betriebliche Auflagen oder den Entzug der Bewilligung (siehe § 28 Abs. 1 lit. a und lit. d GgG/BL) - verwendet werden dürfen, ist hier nicht zu prüfen. Selbst wenn man die Frage bejahen wollte, folgte daraus nicht, dass die aus den Testkäufen gewonnenen Erkenntnisse auch in einem Strafverfahren verwertbar wären. Insoweit müssen die Voraussetzungen gemäss aBVE erfüllt sein, das Vorrang vor der genannten Bestimmung des kantonalen Gastgewerbegesetzes hat.

4.4 Allerdings bestehen zwischen dem Testkauf von alkoholischen Getränken durch Jugendliche einerseits und dem Betäubungsmittelscheinkauf andererseits gewisse Unterschiede. Der Betäubungsmittelscheinkäufer erfüllt durch den Kauf, auch wenn dieser nur zum Schein erfolgt, grundsätzlich einen Straftatbestand, und er bewegt sich in der Regel in einem illegalen (kriminellen) Umfeld. Der jugendliche Alkoholtestkäufer demgegenüber erfüllt durch den Kauf als solchen keinen Straftatbestand, und er bewegt sich in einem an sich legalen Umfeld. In zahlreichen Verkaufsstellen sind die alkoholischen Getränke in den Regalen zum Verkauf bereitgestellt, so dass der Käufer sie durch Selbstbedienung selber in die Hand nehmen kann und daher sein Kontakt mit der Zielperson sich auf den Vorgang der Zahlung an der Kasse unter Vorweisung der Ware beschränkt. Diese Unterschiede zwischen Betäubungsmittelscheinkäufen und Alkoholtestkäufen sind indessen hinsichtlich der Frage des Anwendungsbereichs des aBVE nicht relevant. Der Alkoholtestkäufer nimmt wie der Betäubungsmittelscheinkäufer aktiv und zielgerichtet zum Zwecke des Abschlusses eines Geschäfts Kontakt mit der Zielperson auf. Der Testkauf unterscheidet sich daher von dem im Urteil 6B_141/2011 vom 23. August 2011 beurteilten Fall betreffend eine sog. "Veruntreuungsfalle", in welchem keinerlei Interaktion zwischen den beiden Beteiligten im Hinblick auf die Begehung einer strafbaren Handlung stattfand. Beim Alkoholtestkauf durch Jugendliche wird die Zielperson genauso wie beim Betäubungsmittelscheinkauf aufgrund des Verhaltens des Kaufinteressenten zu einer konkreten Straftat veranlasst, die sie ohne das Verhalten des Kaufinteressenten nicht verübt hätte, und überführt sich die Zielperson, da der Kaufinteressent ihr seine tatsächliche Funktion verschweigt, unwissentlich gleich selber dieser konkreten Straftat, indem sie das Geschäft abschliesst.

4.5

--> hebe ich wegen zu vieler Zeichen gestriche

5.
Der hier zur Diskussion stehende Alkoholtestkauf durch einen Jugendlichen ist demnach als verdeckte Ermittlung im Sinne des aBVE zu qualifizieren. Da die Voraussetzungen für eine gemäss diesem Gesetz zulässige verdeckte Ermittlung unstreitig nicht erfüllt sind, dürfen die aus dem Testkauf direkt und in Form eines Geständnisses der Zielperson indirekt gewonnenen Erkenntnisse im Strafverfahren nicht verwertet werden. Damit ist die eingeklagte strafbare Handlung nicht bewiesen und erfolgte der Freispruch zu Recht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

6.
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob auch die - in der Beschwerde ebenfalls angefochtene und offenbar als Alternativbegründung verstandene - Auffassung der Vorinstanz vor Bundesrecht standhält, dass die durch den Alkoholtestkauf direkt und indirekt gewonnenen Erkenntnisse im Strafverfahren auch deshalb nicht verwertbar seien, weil der Alkoholtestkäufer als "agent provocateur" zu qualifizieren sei, der durch sein Verhalten den Tatbestand der Anstiftung zur Straftat der Zielperson erfülle, und weil deshalb der Testkauf eine unerlaubte Tatprovokation und daher eine ohnehin unerlaubte Beweiserhebungsmethode sei.

7.

--> hebe ich wegen zu vieler Zeichen gestriche

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Rooney
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Beitrag von Rooney »

Kawa hat geschrieben:Schärfere Massnahmen beim Alkoholverkauf

Baselland will Altersgrenze auf 18 Jahre erhöhen


Die Baselbieter Regierung will schärfer gegen den Alkoholverkauf an Jugendliche vorgehen. Die Altersgrenze soll auf 18 Jahre erhöht, die private Weitergabe an Jugendliche strafbar und der Bier- und Weinverkauf generell wieder bewilligungspflichtig werden.

Die Massnahmen sollen mit einer Revision des kantonalen Gastgewerbegesetzes umgesetzt werden, die die Regierung in die Vernehmlassung gegeben hat. Der Konsum von Alkohol bleibe legal, verringert werden solle aber dessen Verfügbarkeit für Jugendliche, sagte Justiz- und Polizeidirektorin Sabine Pegoraro.
Weitergehen als Bund
Die Regierung will dabei über das geltende Bundesrecht hinausgehen. Auf Bundesebene gibt es derzeit ein Verkaufsverbot für Bier und Wein an Jugendliche bis 16 Jahre sowie für Spirituosen an Jugendliche bis 18 Jahre. Der Handel mit gebrannten Wassern ist bewilligungspflichtig und die Werbung beschränkt.
Der Kanton Baselland kennt zudem einen «Sirupartikel», nach dem in Gaststätten mindestens zwei alkoholfreie Kaltgetränke billiger sein müssen als das billigste Alkoholgetränk. Neben Werbebeschränkungen und einer Alterskontrollpflicht gelten Abgabeverbote an Betrunkene, in Automaten, auf der Strasse, in Jugendclubs und in Badeanlagen.
Dies reiche aber offensichtlich nicht, hiess es an der Medienkonferenz. Die Altersgrenze soll daher generell auf 18 Jahre angehoben und die bei der letzten Revision des Gastgewerbegesetzes 2004 gestrichene allgemeine Bewilligungspflicht für den Bier- und Weinverkauf wieder eingeführt werden.
Weitergabeverbot
Die Bewilligungspflicht erlaubt laut Pegoraro, Verkaufsstellen Auflagen zu machen oder gar die Bewilligung zu entziehen. Einer seit 2007 im Kanton Bern geltenden Regelung will die Regierung sodann mit dem Verbot der privaten Weitergabe von Alkohol an Jugendliche unter 18 Jahren folgen.
Verhindern soll das Weitergabeverbot, dass Ältere Alkohol kaufen und danach vor dem Ladengeschäft an jüngere Kollegen weitergeben. Erlaubt bleiben soll aber die Weitergabe durch Erziehungsberechtigte «in geringem Umfang», so etwa an Familienfesten.
Gueti sach, besser währ ab 21 erst Alkohol.

P.S. Autoprüefig wüerd au simm mache erst ab 21.

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