Jedenfalls war es gegen einen Spieler von MSV Duisburg II und jetzt könnte jeder auch eine Forderung stellen. Ich finde dieses Urteil eine Schweinerei für den Fussball, es kann doch nicht sein, dass wenn jemand eine Sekunde oder zwei zu spät das Tackling ansetzt so bestraft wird. Habe jetzt noch ein zwei Artikel gesucht, weiss aber nicht ob diese genau auf diesen Fall bezogen sind.
Schadensersatz nach grobem Foul beim Fußball
OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2005, Az.: 34 U 81/05
Leitsatz des Bearbeiters:
Verletzt ein Fußballspieler einen Mitspieler durch ein grobes Foulspiel, haftet er nach zivilrechtlichen Grundsätzen auf Schadensersatz.
Problemstellung:
Zur Haftung bei Sportverletzungen (vgl. auch Newsletter 62-004)
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz für eine Verletzung in Anspruch, die er während eines Fußballspiels erlitten hatte. Der Beklagte war während eines Spiels zwischen zwei Amateurmannschaften u2013 ohne den Ball zu spielen u2013 in das Bein seines Gegenspielers gegrätscht. Der Kläger zog sich dabei schwere Verletzungen zu, die einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machten. Seine auf Schadensersatz gerichtete Klage war erfolgreich.
Der Beklagte haftet dem Kläger auf Schadensersatz, da er die Verletzungen durch ein grobes Foulspiel verursacht hat.
1. Grundsätzlich nimmt der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential (wie etwa einem Fußballspiel), bei dem typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler setzt daher zunächst den Nachweis voraus, dass dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat. Auch bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen u2013 wie zum Beispiel bei noch verständlichem, übereifrigem Spieleinsatz, bei bloßer Unüberlegtheit, bei wettkampfbedingter Übermüdung oder im Zusammenhang mit einem (Ieicht-)fahrlässigen technischen Versagen u2013 scheidet eine Inanspruchnahme des Schädigers regelmäßig bereits im Hinblick auf das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, jedenfalls aber im Hinblick auf das Verschuldenserfordernis aus. Verhaltensweisen eines Mitspielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegen, begründen daher trotz des Vorliegens eines objektiven Regelverstoßes keine Schadensersatzansprüche.
2. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verletzung durch ein grob unsportliches Verhalten verursacht wurde, das nicht mehr durch die u201Esporttypische Härteu201C gedeckt ist. In einem solchen Fall haftet der Schadensverursacher nach den allgemeinen Regeln auf Schadensersatz. Eine Einwilligung oder ein stillschweigender Haftungsausschluss des Verletzten durch seine Teilnahme am Sport kann dabei nicht angenommen werden.
3. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beklagte hatte in der konkreten Spielsituation keine Chance, den Ball zu spielen. Mit seinem Einsatz gegen den Kläger hatte er daher die durch den Spielzweck gebotene oder noch gerechtfertigte Härte und damit die Grenzen zur unzulässigen Unfairness überschritten. Dieses Verhalten begründet seine Haftung gegenüber dem Kläger.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
quelle: http://www.jura-lotse.de/newsletter/nl110-005.shtml
Ok, der zweite Artikel beschreibt wohl die Doku von gestern. Einfach nur Scheisse.....Gericht: Fußballer muss zahlen
Blutgrätsche kostet Schadenersatz
Fußballer müssen im Fall übertriebener Härte wie zum Beispiel einer u201EBlutgrätscheu201C Schadenersatz leisten. Dies teilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am Mittwoch mit.
HB HAMM. Im entschiedenen Fall war ein Spieler im März 2003 während der Begegnung zweier Amateur- Mannschaften aus dem Ruhrgebiet in das Bein eines Gegners gegrätscht, ohne den Ball zu spielen. Das Urteil des Landgerichts Bochum, Arzt- und Krankenhauskosten von mehr als 6000 Euro zu ersetzen, sei jetzt rechtskräftig (Az.: 34 U 81/05).
Der Fußballer habe zunächst Berufung eingelegt, berichtete das OLG kurz vor dem Start der neuen Saison der Fußball-Bundesliga. Nach einem rechtlichen Hinweis des OLG habe er seine Berufung jedoch zurückgenommen.
Nach Einschätzung des zuständigen OLG-Spezialsenats nehmen Sportler bei Sportarten mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Bei geringfügigen Regelverstößen, etwa bei übereifrigem Einsatz, scheide damit eine Haftung regelmäßig aus. Wenn allerdings die gebotene Härte und damit die Grenze zur Unfairness überschritten werde, bestehe eine Haftung auf Schadenersatz.
HANDELSBLATT, Donnerstag, 04. August 2005, 09:58 Uhr
quelle: http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/rel ... 0/depot/0/