Verfasst: 14.12.2012, 15:27
Damals Bonvicini im Gundeli. Isch e geile lade gsi, gueti lüt. Denn ischs übernoh worde vom Nordbärg, und ab denn ischs eifach dr bach ab gange. Unfähigs pack
und die schicke dir e Mahnig? Also ich würd e Telefon mache - die "Erklärig" würdi mir nid entgoh loh ... gseht wohl so us als ob de Lade bald konkurs gohtebichu hat geschrieben:Damals Bonvicini im Gundeli. Isch e geile lade gsi, gueti lüt. Denn ischs übernoh worde vom Nordbärg, und ab denn ischs eifach dr bach ab gange. Unfähigs pack
jo also dr lade im gundeli gits au scho sit geraumer zit nüme. Mi gitarelehrer ischBobadischa hat geschrieben:und die schicke dir e Mahnig? Also ich würd e Telefon mache - die "Erklärig" würdi mir nid entgoh loh ... gseht wohl so us als ob de Lade bald konkurs goht
Ist die ursprüngliche Forderung korrekt oder nicht korrekt?ebichu hat geschrieben: Der Titel des Schreibens heisst: 1. Mahnung
Verlangt wird der Betrag + 105.39.- Zinsbetrag.
Ich hoffe, dir ist bewusst, dass sie dich nicht mahnen müssten, sondern direkt betreiben könnten, von daher würde ich mich, insofern die Grundforderung korrekt ist, nicht all zu grosse trubels machen bezüglich der Rechnung..ebichu hat geschrieben:jo also dr lade im gundeli gits au scho sit geraumer zit nüme. Mi gitarelehrer isch
damals ischalt abserviert worde, nach 20 joor bonvicini. Also dfrog isch jetzt
wirklich öb ich jetzt in dr mäldepflicht bi, ansuschte würdi si gärn no biz täubele
loh. Es stoht zwar das ich mi bi unstimmigkeite söll mälde, also wirdi dört wohl
mol miesse alüte![]()
Er sagte doch bereits, dass er die Rechnung vor 3 Jahren bezahlt hat. Was ist so schwer daran zu verstehendasto hat geschrieben: Ich hoffe, dir ist bewusst, dass sie dich nicht mahnen müssten, sondern direkt betreiben könnten, von daher würde ich mich, insofern die Grundforderung korrekt ist, nicht all zu grosse trubels machen bezüglich der Rechnung..
Lütt ah - das chönt e geile Aruef wärde ... und ruhig mit Chraftusdrück nid spareebichu hat geschrieben:jo also dr lade im gundeli gits au scho sit geraumer zit nüme. Mi gitarelehrer isch
damals ischalt abserviert worde, nach 20 joor bonvicini. Also dfrog isch jetzt
wirklich öb ich jetzt in dr mäldepflicht bi, ansuschte würdi si gärn no biz täubele
loh. Es stoht zwar das ich mi bi unstimmigkeite söll mälde, also wirdi dört wohl
mol miesse alüte![]()
was meinst du genau damit?dasto hat geschrieben:Ist die ursprüngliche Forderung korrekt oder nicht korrekt?
Im Streitfall liegt die Beweislast betreffend Bezahlung der Rechnung bei Dir. Du hast aber keine (rechtliche) Pflicht, den (ehemaligen) Gläubiger darauf hinzuweisen, dass Du bereits bezahlt hast. D.h. Du darfst sie durchaus noch "täubelen" lassen, musst Dir einfach bewusst sein, dass die dann allenfalls irgendwann betreiben, was Du zwar erfolgreich abblocken kannst, aber auch Dir Aufwand und Nervenverschleiss bescheren kann (abgesehen vom Eintrag im Betreibungsregister).ebichu hat geschrieben:Tach zusammen
Habe heute eine rechnung erhalten von einem musikgeschäft. Und zwar hab ich
dort im jahre 2009 über einen betrag von 578.- eingekauft.
Der Titel des Schreibens heisst: 1. Mahnung
Verlangt wird der Betrag + 105.39.- Zinsbetrag.
Erstmal ist es doch absolut lächerlich nach 3 jahren die erste mahnung
rauszulassen oder? Sagt schon viel darüber aus wie in diesem saftladen
gearbeitet wird. Allerdings hab ich gesehen, dass ich den betrag per ebanking
schon lange beglichen habe. Kann ich den brief getrost dem altpapier
übergeben oder liegt die pflicht nun bei mir zu beweisen, dass ich schon
lange bezahlt habe?
ich würde dem drecksladen gerne so wenig wie möglich entgegenkommen, da
sie sich durch seltsame geschäftspolitik absolut unsymphatisch gemacht
haben.
besten dank
(ahja, der brief war auch nicht eingeschrieben oder so, und sie haben mich mal
versucht telefonisch zu erreichen vor ca 3 monaten. War aber nicht zu hause)
Ist durch diese antwortebichu hat geschrieben:was meinst du genau damit?
hinfällig.Bobadischa hat geschrieben:Er sagte doch bereits, dass er die Rechnung vor 3 Jahren bezahlt hat. Was ist so schwer daran zu verstehen
Rechnungsbetrag mit Verzugszins bezahlen und gut ist. Ich nehme an die Frage mit den "Inkassogebühren" wurde in diesem Thread auch schon gestellt - für derartige Schadenersatzforderungen fehlt eine Rechtsgrundlage.Patzer hat geschrieben:folgender sachverhalt:
ich bestelle jeweils nespressokapseln via nespresso shop. liefern lasse ich mir die aber ins geschäft. jetzt ist mir anscheinend eine rechnung über gut 130 franken untergegangen. habe aber nie eine mahnung bekommen.
gestern habe ich einen brief einer inkassofirma im briefkasten, sofort zahlen, in einem ton geschrieben wie von einer russeninkassotruppe... rechnungbetrag 130 + 60 bearbeitungsbebühr + 30 sonstige gebühr + ein paar franken verzugszins. unter dem strich rund 100 franken mehr als der rechnungsbetrag.
ich habe gesehen, dass diese inkassorechnung noch an meine alte wohnadresse gesendet wurde und von hand die korrekte adresse auf dem briefumschlag vermerkt wurde.
wahrscheinlich wurden die mahnungen von nespresso von der post nicht nachgesendet und da ich die ware jeweils ins geschäft liefern lasse, ist mir natürlich nicht aufgefallen, dass als rechnungsadresse noch meine alte adresse bei nespresso hinterlegt ist.
wie sieht das rechtlich aus? ist nespresso nicht verpflichtet, die korrekte rechnungsadresse abzuklären, wenn sie postretouren haben? muss die scheiss zeche zahlen???
ok, dankeMMM hat geschrieben:Rechnungsbetrag mit Verzugszins bezahlen und gut ist. Ich nehme an die Frage mit den "Inkassogebühren" wurde in diesem Thread auch schon gestellt - für derartige Schadenersatzforderungen fehlt eine Rechtsgrundlage.
lass mich raten: Intrum Justitia - mit dem tollen fairplay logo?Patzer hat geschrieben:folgender sachverhalt:
ich bestelle jeweils nespressokapseln via nespresso shop. liefern lasse ich mir die aber ins geschäft. jetzt ist mir anscheinend eine rechnung über gut 130 franken untergegangen. habe aber nie eine mahnung bekommen.
gestern habe ich einen brief einer inkassofirma im briefkasten, sofort zahlen, in einem ton geschrieben wie von einer russeninkassotruppe... rechnungbetrag 130 + 60 bearbeitungsbebühr + 30 sonstige gebühr + ein paar franken verzugszins. unter dem strich rund 100 franken mehr als der rechnungsbetrag.
ich habe gesehen, dass diese inkassorechnung noch an meine alte wohnadresse gesendet wurde und von hand die korrekte adresse auf dem briefumschlag vermerkt wurde.
wahrscheinlich wurden die mahnungen von nespresso von der post nicht nachgesendet und da ich die ware jeweils ins geschäft liefern lasse, ist mir natürlich nicht aufgefallen, dass als rechnungsadresse noch meine alte adresse bei nespresso hinterlegt ist.
wie sieht das rechtlich aus? ist nespresso nicht verpflichtet, die korrekte rechnungsadresse abzuklären, wenn sie postretouren haben? muss die scheiss zeche zahlen???
http://www.srf.ch/konsum/services/merkb ... sterbriefeOrt, Datum
Mahngebühr / Ihre Rechnung Nr. ……….
Sehr geehrte Damen und Herren
Auf Ihrer Rechnung vom …. (Datum) haben Sie mir eine Mahngebühr belastet. Eine Zahlungserinnerung habe ich allerdings nie erhalten.
Da weder im Vertrag noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche automatische Mahngebühr erwähnt wird, ist dieser Betrag nicht geschuldet. Ich werde diese daher nicht bezahlen.
Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme und
freundliche Grüsse
Unterschrift
Quelle: http://www.autoscout24.ch/Cms/Article.a ... msaid=5848Die Frage der Garantie
Falls Sie als Verkäufer beim Autoverkauf keine Garantie gewährleisten wollen, muss dies explizit im Vertrag festgehalten werden. Etwa mit der Formulierung „Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen.“ oder einfach das Feld „keine Garantieleistung“ im Muster-Kaufvertrag ankreuzen. Der Verkäufer haftet in diesem Fall nur für die Richtigkeit der Angaben im Vertrag und für absichtlich verschwiegene Mängel.
Allerdings wird das Risiko so voll auf den Käufer abgewälzt. Ein möglicher Kompromissvorschlag für den Autoverkauf zwischen Privaten wäre etwa, das Auto innerhalb eines Monats nach dem Kauf beim TCS checken zu lassen. Eventuelle Schäden übernimmt der Verkäufer, die Kosten des Checks der Käufer.
Ich will ja nicht einen auf Sozi machen, aber mal von der Rechtslage abgesehen, stell dir vor du bist der Käufer. Egal ob dein Kollege vom Mangel wusste oder nicht, darüber würdest du dich zu Tode aufregen. Fair wäre eigentlich nur, wenn der Kauf rückgängig gemacht werden würde. Dein Kollege lässt das Fahrzeug reparieren und verkauft es wieder. Pasta.whizzkid hat geschrieben:Ein Freund von mir hat sein Auto (privat) verkauft (ab Platz und ohne Garantie). Den Käufer hat er auf versch. Mängel hingewiesen, jedoch nicht auf den Mangel beim Automatikgetriebe (er wusste es schlicht nicht). Der käufer verlangte zuerst eine nachträgliche Reduktion von CHF 1'500.- welche abgelehnt wurde. Jetzt will der Käufer komplett vom Vetrag zurücktreten und verweist auf das 14-tägige Rückgaberecht aufgrund der Mängel.
Ich denke, dass man auch als Privatperson grundsätzlich eine gesetzliche Gewährunspflicht hat und er das Auto zurücknehmen muss.
Wie seht ihr die Rechtslage?
Bei vertraglichem Verkauft "ab Platz ohne Garantie) muss der Verkäufer grundsätzlich das Auto nicht zurückgeben.whizzkid hat geschrieben:Ein Freund von mir hat sein Auto (privat) verkauft (ab Platz und ohne Garantie). Den Käufer hat er auf versch. Mängel hingewiesen, jedoch nicht auf den Mangel beim Automatikgetriebe (er wusste es schlicht nicht). Der käufer verlangte zuerst eine nachträgliche Reduktion von CHF 1'500.- welche abgelehnt wurde. Jetzt will der Käufer komplett vom Vetrag zurücktreten und verweist auf das 14-tägige Rückgaberecht aufgrund der Mängel.
Ich denke, dass man auch als Privatperson grundsätzlich eine gesetzliche Gewährunspflicht hat und er das Auto zurücknehmen muss.
Wie seht ihr die Rechtslage?
Lass hören.Pascilicious hat geschrieben:An die Forumsanwälte - Jemand Erfahrungen mit Erbrecht?
Also - wir haben aus dem nichts ein Schreiben der Gemeinde erhalten, dass wir auf die CS Bank persönlich vorbeigehen müssten - und ein Dokument unterschreiben zwecks Konten Überweisung. Das hat anscheinend auch funktioniert - haben ja kein feedback mehr erhalten. Also Geld ist noch keines da - da noch der Wohnungsverkauf aussteht. Es geht weniger um die Erbabläufe - sondern eher um die mangelnde Informationen für uns Erben - ob alles soweit von uns angekommen ist, wie weit der Wohnungsverkauf steht, ob der Vertrag beim Notar schon aufgsetzt wurde, einfach generelle Fragen. Falls es aus Datenschutzgründen ein Problem ist, könnte man dies auch so kommunizieren - aber wir erhalten keinerlei Auskunft. Einfach nichts. Ist als laie dann nicht immer ganz eifach - aus dem nichts eine Erbschaft anzutreten und mit Fachausdrücken und Papieren -ohne Hilfestellung überhäuft zu werden.fixi hat geschrieben:So wie ich das verstehe habt ihr 3 also schon geerbt auf dem Gemeinschaftskonto. Wer war denn der Erblasser, wenn ich fragen darf?
Was für ein Verlauf oder Informationen meinst du?
Da bin ich mir nicht sicher, aber evtl. dürfen sie nichts preisgeben wegen Datenschutz und so (bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege).
Richtig. Zu wenige Arbeit hat der Arbeitgeber zu verantworten.Nakata hat geschrieben:Folgende Ausgangslage:
X. hat eine Stelle bei einer Verwaltung. Der Arbeitsvertrag ist befristet. Da es zu wenig Arbeit gibt, fordert nun der Chef Y. X. auf, eine Vereinbarung zu unterzeichnen, die den Arbeitsvertrag sofort auflöst. X. weigert sich jedoch. Y. verweist darauf, dass er auch fristlos kündigen kann, da er "zu wenig Leistung erbringt".
Wie kann X. nun vorgehen?
M.E. Ist die "Kündigung" nichtig, da der befristete Arbeitsvertrag nur wegen schwerwiegenden Gründen fristlos gekündet werden kann. "Zu wenig Leistung" ist kein schwerwiegender Grund, denn ein solcher wäre "Diebstahl" oder "Betrug". Also kann der Y. nicht unternehmen und macht sich sogar wegen Nötigung strafbar. sehe ich das richtig?
Was heisst "in einer Verwaltung"? Öffentlich-rechtlich?Nakata hat geschrieben:Folgende Ausgangslage:
X. hat eine Stelle bei einer Verwaltung. Der Arbeitsvertrag ist befristet. Da es zu wenig Arbeit gibt, fordert nun der Chef Y. X. auf, eine Vereinbarung zu unterzeichnen, die den Arbeitsvertrag sofort auflöst. X. weigert sich jedoch. Y. verweist darauf, dass er auch fristlos kündigen kann, da er "zu wenig Leistung erbringt".
Wie kann X. nun vorgehen?
M.E. Ist die "Kündigung" nichtig, da der befristete Arbeitsvertrag nur wegen schwerwiegenden Gründen fristlos gekündet werden kann. "Zu wenig Leistung" ist kein schwerwiegender Grund, denn ein solcher wäre "Diebstahl" oder "Betrug". Also kann der Y. nicht unternehmen und macht sich sogar wegen Nötigung strafbar. sehe ich das richtig?