Spirit of St. Jakob hat geschrieben:Der lit. g spielt in diesem Falle eigentlich gar keine Rolle, denn im 19b ist die Einfuhr bereits geregelt. Das Einführen ist explizit als Straftatbestand erwähnt.
Aber wir kommen vom Thema ab...
Wir sind tatsächlich ein bisschen vom Thema abgekommen, es ging um dieses Statement:
Sharky hat geschrieben:Wenn ich mit einem Kilo Hasch über die Grenze fahre und dabei erwischt werde, werde ich auch bestraft. Auch wenn ich dann sage ich habe es ja aber gar nicht geraucht....
Und da spielt lit. g halt schon eine Rolle. Laut Logik des Bundesgerichts wäre schon die Einfuhr von Betäubungsmitteln dem Verkauf gelichzusetzen. Die ist aber offensichtlich nicht haltbar. Folglich kann auch das Mitnehmen von Pyro ins Stadion nicht der Verwendung gleichgesetzt werden. Und weil im Sprengstoffgesetz analoge Bestimmungen wie Art. 5 resp. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG fehlen, ist die Verurteilung willkürlich.
Kommt hinzu, dass durch die (falsche) Ansicht des Bundesgerichts auch die Täterschaft nicht bewiesen ist, es könnte auch Gehilfenschaft gewesen sein. Gemäss schriftlichem Urteil
http://www.tagblatt.ch/storage/med/stre ... 142011.pdf hat die Vorinstanz folgendes festgestellt: Inhalt des
Tatvorsatzes sei gewesen, die Bengalfackel unbemerkt ins Stadion zu bringen, um sie dort aus irgendwelchem Anlass
zu zünden oder durch andere zünden zu lassen.