allwissendes forumorakel, ich habe mal wieder ein anliegen...
an die jus-experten:
Ein Verein gemäss Artikel 60ff ZGB. Eine Gruppe Vereinsmitglieder hat einen Antrag fristgerecht beim Vereinspräsidenten eingereicht, und der Antrag wurde in der Traktandenliste ordnungsgemäss aufgenommen. Der Antrag beinhaltet auch eine Abstimmung, bei welcher die Vereinsversammlung abstimmen muss; für die Annahme des Antrags ist einfaches Mehr erforderlich. Nun kann aber ein Teil dieser Vereinsmitglieder aufgrund beruflicher Verpflichtungen an der Vereinsversammlung nicht teilnehmen.
Frage:
Gibt es im Vereinsrecht eine Klausel, die vorsieht, dass die Stimmabgabe auch per Vollmachtbescheinigung o.ä. zuhanden eines an der VV anwesenden Mitglieds erfolgen kann, ohne selbst an einer VV anwesend sein zu müssen? Oder ist für die Stimmberechtigung an einer VV-Abstimmung die Anwesenheit zwingend?
messi im vorus für jegligi hilf!
Frage zum Vereinsrecht
Gemäss Fachliteratur ist die Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung im Verein bloss dann zulässig, wenn sie in den Statuten ausdrücklich vorgesehen ist und sich im Einzelfall auf konkrete Traktanden beschränkt(oder eine entsprechende Übung im Verein besteht).
(andere Rechtsprechung vorbehalten, fragliche Literatur -Basler Kommentar - nennt indessen keine solche)
(andere Rechtsprechung vorbehalten, fragliche Literatur -Basler Kommentar - nennt indessen keine solche)
***sign...MMM hat geschrieben:Gemäss Fachliteratur ist die Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung im Verein bloss dann zulässig, wenn sie in den Statuten ausdrücklich vorgesehen ist und sich im Einzelfall auf konkrete Traktanden beschränkt(oder eine entsprechende Übung im Verein besteht).
(andere Rechtsprechung vorbehalten, fragliche Literatur -Basler Kommentar - nennt indessen keine solche)