Habe ich als Angezeigter ein Auskunftsrecht, wie das aktuelle Verfahren weiter verläuft und mit was ich rechnen muss oder kommt da plötzlich das Urteil in den Briefkasten geflattert?
Grazie
Auskunftsrecht bei Anzeige
Du hast grundsätzlich jederzeit in sämtliche Verfahrensakten Einblick.Ingrid hat geschrieben:Habe ich als Angezeigter ein Auskunftsrecht, wie das aktuelle Verfahren weiter verläuft und mit was ich rechnen muss oder kommt da plötzlich das Urteil in den Briefkasten geflattert?
Grazie
Ein Strafverfahren läuft normalerweise so ab:
- Anzeige
- Ermittlungen (werden Zeugen vorgeladen, wirst du davon in Kenntnis gesetzt)
- Abschluss des Untersuchungsverfahrens > du wirst davon in Kenntnis gesetzt, kannst die Akten einsehen, evtl. neue Beweisanträge stellen
- Strafbefehl/Anklage vor Strafgericht/Verfahrenseinstellung
Der frühzeitige Beizug eines Strafverteidigers lohnt sich übrigens fast immer, die Chancen auf einen Freispruch steigen dann stark. Wichtig: Dieser Verteidiger muss schon bei den ersten Einvernahmen anwesend sein und die Richtigkeit der Akten kontrollieren.
Rankhof - seit 2002 da und noch immer nicht weg
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
Bei grösseren Sachen stimmt's so, aber ich denke auf Grund ihrer Frage ("kommt da plötzlich das Urteil in den Briefkasten geflattert") sie hat da eher was kleineres.
Sowas "kleineres" hatte ich auch mal und da lief's wirklich genau so, das Urteil kam einfach "reingeflattert", sprich ich wurde nie von irgendwas in Kenntniss gesetzt und war auch nie vor Gericht ...
Sowas "kleineres" hatte ich auch mal und da lief's wirklich genau so, das Urteil kam einfach "reingeflattert", sprich ich wurde nie von irgendwas in Kenntniss gesetzt und war auch nie vor Gericht ...
dann ist was schief gelaufen (was aber nicht so selten vorkommt) ...Kawa hat geschrieben:Bei grösseren Sachen stimmt's so, aber ich denke auf Grund ihrer Frage ("kommt da plötzlich das Urteil in den Briefkasten geflattert") sie hat da eher was kleineres.
Sowas "kleineres" hatte ich auch mal und da lief's wirklich genau so, das Urteil kam einfach "reingeflattert", sprich ich wurde nie von irgendwas in Kenntniss gesetzt und war auch nie vor Gericht ...
Und ob gross ob klein: Strafregistereintrag ist Strafregistereintrag.
Ach ja: Ob du volljährig bist oder nicht spielt noch ne grosse Rolle.
Rankhof - seit 2002 da und noch immer nicht weg
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
Nix Strafregistereintrag : das Urteil lautete, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde (war das ein Urteil oder noch die Stawa, weiss nicht mehr).
PS : ich musste noch ca. 300.- blechen
Musste die dem Staat anfallenden Kosten eines Verfahrens zahlen, das derselbe Staat ja eingeleitet hatte obwohl das Resultat (Einstellung) klar absehbar war (mein Anwalt wusste es auf jeden Fall schon vorher).
PS : ich musste noch ca. 300.- blechen

naja, du hast das Verfahren ja verschuldet und sei froh, dass das geringfügige Delikt nicht doch bestraft worden istKawa hat geschrieben:Nix Strafregistereintrag : das Urteil lautete, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde (war das ein Urteil oder noch die Stawa, weiss nicht mehr).
PS : ich musste noch ca. 300.- blechenMusste die dem Staat anfallenden Kosten eines Verfahrens zahlen, das derselbe Staat ja eingeleitet hatte obwohl das Resultat (Einstellung) klar absehbar war (mein Anwalt wusste es auf jeden Fall schon vorher).

Rankhof - seit 2002 da und noch immer nicht weg
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- Suffbrueder
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Danke für die Informationen!Rankhof hat geschrieben:Du hast grundsätzlich jederzeit in sämtliche Verfahrensakten Einblick.
Ein Strafverfahren läuft normalerweise so ab:
- Anzeige
- Ermittlungen (werden Zeugen vorgeladen, wirst du davon in Kenntnis gesetzt)
- Abschluss des Untersuchungsverfahrens > du wirst davon in Kenntnis gesetzt, kannst die Akten einsehen, evtl. neue Beweisanträge stellen
- Strafbefehl/Anklage vor Strafgericht/Verfahrenseinstellung
Der frühzeitige Beizug eines Strafverteidigers lohnt sich übrigens fast immer, die Chancen auf einen Freispruch steigen dann stark. Wichtig: Dieser Verteidiger muss schon bei den ersten Einvernahmen anwesend sein und die Richtigkeit der Akten kontrollieren.
Ach ja: Ob du volljährig bist oder nicht spielt noch ne grosse Rolle.
Ja, ich bin volljährig

Wie soll ich mein Einblicksrecht geltend machen?
Anrufen? Persönlich vorbeigehen (spontan) anrufen, Termin vereinbaren?
Missbrauch des Auskunftrechts
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) stellt fest, dass die Datenbearbeitung einer Schweizer Firma im Rahmen der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen in Peer-to-Peer-Netzwerken gegen die Grundsätze des Datenschutzgesetzes verstösst.
Liegt ein Anfangsverdacht auf eine Verletzung des Urheberrechts vor, können die Rechteinhaber ein Strafverfahren gegen Unbekannt einleiten. Im Rahmen dieses Verfahrens wird anhand der erhobenen IP-Adresse die Person identifiziert, der die Adresse zum fraglichen Zeitpunkt zugeteilt war, und abgeklärt, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Urheberrechtsinhaber gegenüber dem Urheberrechtsverletzer zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. In der Praxis nutzen die Inhaber das Strafverfahren indessen dazu, mittels Akteneinsicht die Identität des Inhabers des fraglichen Internetanschlusses zu erfahren und noch vor Abschluss des Strafverfahrens ihnen gegenüber zivilrechtliche Forderungen geltend zu machen. Das Fernmeldegeheimnis wird somit im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens durchbrochen, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststeht, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten tatsächlich vorliegt. Die Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses im privatrechtlichen Bereich ist aber im geltenden Recht nicht vorgesehen.
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Vereinfacht gesagt wird ein chancenloses Strafverfahren eingeleitet nur um über die Akteneinsicht an die Adressdaten zu kommen
Liegt ein Anfangsverdacht auf eine Verletzung des Urheberrechts vor, können die Rechteinhaber ein Strafverfahren gegen Unbekannt einleiten. Im Rahmen dieses Verfahrens wird anhand der erhobenen IP-Adresse die Person identifiziert, der die Adresse zum fraglichen Zeitpunkt zugeteilt war, und abgeklärt, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Urheberrechtsinhaber gegenüber dem Urheberrechtsverletzer zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. In der Praxis nutzen die Inhaber das Strafverfahren indessen dazu, mittels Akteneinsicht die Identität des Inhabers des fraglichen Internetanschlusses zu erfahren und noch vor Abschluss des Strafverfahrens ihnen gegenüber zivilrechtliche Forderungen geltend zu machen. Das Fernmeldegeheimnis wird somit im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens durchbrochen, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststeht, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten tatsächlich vorliegt. Die Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses im privatrechtlichen Bereich ist aber im geltenden Recht nicht vorgesehen.
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Vereinfacht gesagt wird ein chancenloses Strafverfahren eingeleitet nur um über die Akteneinsicht an die Adressdaten zu kommen
