FC-Basel-Fan muss allerdings die Gerichtskosten von rund 1200 Franken übernehmen.
- Heaven Underground
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FC-Basel-Fan muss allerdings die Gerichtskosten von rund 1200 Franken übernehmen.
Zürich. SDA/baz. Das Bezirksgericht Zürich hat ein 24-jähriges Mitglied der Basler Hooligan-Szene freigesprochen, wie am Donnerstag bekannt wurde. Der FC-Basel-Fan muss allerdings die Gerichtskosten von rund 1200 Franken übernehmen.
Die im September 2004 erhobene Anklage warf dem Fussball-Fan «öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit» vor. Der Strafantrag lautete auf fünf Tage Gefängnis bedingt.
Gemäss Anklageschrift hatte der Beschuldigte am 27. April 2003 nach einem Fussballspiel zwischen den Young Boys und dem FC Basel beim Berner Stadion «Neufeld» an Ausschreitungen zwischen den verfeindeten Fangruppen teilgenommen.
Stimmung angeheizt?
Als Mitglied der so genannten «Basler Bande» soll er die aggressive Stimmung mit Rufen wie «Wir geben es nun diesen Berner Drecksäcken!» angeheizt haben. Zwei Polizisten beobachteten die Ausschreitungen und belasteten den Angeklagten.
Da bereits in Zürich gegen den Basler Hooligan ein Strafverfahren eingeleitet worden war, beschäftigte sich die Zürcher Justiz mit dem Berner Vorfall.
Vor dem Bezirksgericht Zürich beteuerte der Angeklagte seine Unschuld. Er habe das Spiel gesehen und sei danach nach Hause gefahren. Gemäss Bezirksgericht haben die Polizisten zwar die Anwesenheit des Angeklagten an der Spitze der «Basler Bande» bestätigt, aber keine präzise Angaben zum konkreten Verhalten des Mannes machen können.
Ungenügende Beweislage
Es lasse sich deshalb nicht mit rechtsgenügender Sicherheit beweisen, dass der Angeklagte öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen, konkret also zu einer tätlichen Auseinandersetzung gegen die Mitglieder der Gruppe «Eastside Bern», aufgefordert hatte.
Die Gerichtskosten tragen muss der Freigesprochene, weil er sich in der Gruppe der gewaltbereiten Hooligans der «Basler Bande» aufgehalten hatte. Er habe durch sein leichtfertiges Benehmen die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst, schreibt die Richterin.
Die im September 2004 erhobene Anklage warf dem Fussball-Fan «öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit» vor. Der Strafantrag lautete auf fünf Tage Gefängnis bedingt.
Gemäss Anklageschrift hatte der Beschuldigte am 27. April 2003 nach einem Fussballspiel zwischen den Young Boys und dem FC Basel beim Berner Stadion «Neufeld» an Ausschreitungen zwischen den verfeindeten Fangruppen teilgenommen.
Stimmung angeheizt?
Als Mitglied der so genannten «Basler Bande» soll er die aggressive Stimmung mit Rufen wie «Wir geben es nun diesen Berner Drecksäcken!» angeheizt haben. Zwei Polizisten beobachteten die Ausschreitungen und belasteten den Angeklagten.
Da bereits in Zürich gegen den Basler Hooligan ein Strafverfahren eingeleitet worden war, beschäftigte sich die Zürcher Justiz mit dem Berner Vorfall.
Vor dem Bezirksgericht Zürich beteuerte der Angeklagte seine Unschuld. Er habe das Spiel gesehen und sei danach nach Hause gefahren. Gemäss Bezirksgericht haben die Polizisten zwar die Anwesenheit des Angeklagten an der Spitze der «Basler Bande» bestätigt, aber keine präzise Angaben zum konkreten Verhalten des Mannes machen können.
Ungenügende Beweislage
Es lasse sich deshalb nicht mit rechtsgenügender Sicherheit beweisen, dass der Angeklagte öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen, konkret also zu einer tätlichen Auseinandersetzung gegen die Mitglieder der Gruppe «Eastside Bern», aufgefordert hatte.
Die Gerichtskosten tragen muss der Freigesprochene, weil er sich in der Gruppe der gewaltbereiten Hooligans der «Basler Bande» aufgehalten hatte. Er habe durch sein leichtfertiges Benehmen die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst, schreibt die Richterin.
[CENTER]Fisch ><(((*> stinkt.[/CENTER]
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El Capullo
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Also ich wär jetzt nie druff ko, dr Caputto isch halt schono e gschiidepanda hat geschrieben:boah, ächt?![]()
Mika Buka http://blogs.zentralplus.ch/de/blogs/ts ... log/16906/Denn wer Spiele gegen Basel für wirklich gefährlich hält, glaubt auch noch an den Osterhasen
Aus dem Bundesgericht
107 Ia 166
32. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 7.
Oktober 1981 i.S. L. gegen S., Staatsanwaltschaft, Obergericht und
Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)Regeste
Art. 6 Ziffer 2 EMRK; Kostenauflage bei Freispruch.
Die in den meisten kantonalen Strafprozessordnungen vorgesehene Regelung,
wonach einem Freigesprochenen Kosten auferlegt werden können, wenn er das Strafverfahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht hat, verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung.
Auszug aus den Erwägungen:
A
Erwägung 3
3.- Der Beschwerdeführer hält dafür, die Auferlegung von
Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Prozessentschädigung trotz
Freispruch bedeute an sich schon, losgelöst von den Verhältnissen des konkreten Falles, einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziffer 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Der Entscheid der zürcherischen Gerichte stützt sich auf § 189 der
Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO). Nach dieser Vorschrift können dem Angeklagten, der freigesprochen wird, die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein
verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung
erschwert hat. Die gleichen Voraussetzungen gelten für die Verweigerung einer Entschädigung (§§ 43 und 191 StPO). Gleichartige oder zum mindesten sehr ähnliche Bestimmungen finden sich im Gesetz über den Bundesstrafprozess (Art. 173 Abs. 2) sowie in den Strafprozessordnungen der grossen Mehrzahl der schweizerischen Kantone (BE: Art. 200 Abs. 3 StrV; LU: § 277 Abs. 1 StPO; UR: Art. 133 Abs. 2 StPO; SZ: § 51 Abs. 2 StPO; NW: § 45 Abs. 4 StPO; OW: Art. 172 lit. b StPO; GL: Art. 139 Abs. 1 Ziff. 2 StPO; ZG: § 57 Abs. 1 StPO; FR: Art. 63 Ziff. 6 StPO; SO: § 32 Abs. 3 StPO; BS: § 191 Abs. 3 StPO; BL: § 140 Abs. 3 StPO; SH: Art. 277 StPO; AR: Art. 242 Abs. 1 StPO; SG: Art. 209 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3 StPO; GR: Art. 157 StPO; AG: § 164 Abs. 3 in Verb. mit § 139 Abs. 3 StPO; TG: § 68 Abs. 1 StPO; VD: Art. 158 CPP; VS: Art. 207 Ziff. 3 StPO; NE: Art. 90 CPP; JU: Art. 203 Abs. 3 CPP). Einzig die Kantone Appenzell I.Rh., Tessin und Genf regeln eine derartige Kostenauflage nicht oder lassen sie nur unter ganz
besonderen Umständen zu.
Das Bundesgericht hatte sich schon des öftern mit dem Einwand zu befassen,
die Verpflichtung eines Freigesprochenen zur Tragung von Gerichtskosten und die Verweigerung einer Prozessentschädigung verstosse gegen die Unschuldsvermutung. Es hat diese Auffassung bisher stets abgelehnt mit der Begründung, die Kostenauflage bedeute keine Ahndung eines vom Strafrecht erfassten Verhaltens, sondern vielmehr eine Haftung für prozessuales Verschulden, oder, anders formuliert, eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten (vgl. ausser dem vom Beschwerdeführer selbst zitierten Urteil i.S. L. M. vom 16. Mai 1979 die weiteren nicht veröffentlichten Urteile vom 20. Dezember 1979 i.S. J. M., vom 15. Oktober 1980 i.S. P. Ba. und P. Br., vom 17. November 1980 i.S. V. L., vom 4. März 1981 i.S. R. Z. und vom 18. August 1981 i.S. M. C. und Mitbeteiligte; im gleichen Sinne auch R. HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechtes, S. 286). Die vorstehend
wiedergegebene Übersicht über die Gesetzgebung der schweizerischen Kantone zeigt deutlich, dass der Gedanke, es solle nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen müssen, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind, in der Schweiz tief verwurzelt ist. Das Bundesgericht hat sich an den eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers jedenfalls so lange zu halten, als nicht durch einen Grundsatzentscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dessen Unvereinbarkeit mit der EMRK festgestellt worden ist. Der erwähnte Einwand erweist sich daher als unbegründet.
Im vorliegenden Fall könnte der Beklagte aber geltend machen, dass das Strafverfahren grobfahrlässig eingeleitet wurde, weil gemass Art. 260 StGB ein Teilnehmer an einer Demonstration aufgefordert werden muss, die Demonstration zu verlassen, bevor er sich strafbar macht. Offenbar ist er nicht dazu aufgefordert worden.
*********************************
StGB Art. 260 Landfriedensbruch
1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2 Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben.
*********************
Altstetten auf http://geocities.com/fcb0512
32. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 7.
Oktober 1981 i.S. L. gegen S., Staatsanwaltschaft, Obergericht und
Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)Regeste
Art. 6 Ziffer 2 EMRK; Kostenauflage bei Freispruch.
Die in den meisten kantonalen Strafprozessordnungen vorgesehene Regelung,
wonach einem Freigesprochenen Kosten auferlegt werden können, wenn er das Strafverfahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht hat, verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung.
Auszug aus den Erwägungen:
A
Erwägung 3
3.- Der Beschwerdeführer hält dafür, die Auferlegung von
Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Prozessentschädigung trotz
Freispruch bedeute an sich schon, losgelöst von den Verhältnissen des konkreten Falles, einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziffer 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Der Entscheid der zürcherischen Gerichte stützt sich auf § 189 der
Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO). Nach dieser Vorschrift können dem Angeklagten, der freigesprochen wird, die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein
verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung
erschwert hat. Die gleichen Voraussetzungen gelten für die Verweigerung einer Entschädigung (§§ 43 und 191 StPO). Gleichartige oder zum mindesten sehr ähnliche Bestimmungen finden sich im Gesetz über den Bundesstrafprozess (Art. 173 Abs. 2) sowie in den Strafprozessordnungen der grossen Mehrzahl der schweizerischen Kantone (BE: Art. 200 Abs. 3 StrV; LU: § 277 Abs. 1 StPO; UR: Art. 133 Abs. 2 StPO; SZ: § 51 Abs. 2 StPO; NW: § 45 Abs. 4 StPO; OW: Art. 172 lit. b StPO; GL: Art. 139 Abs. 1 Ziff. 2 StPO; ZG: § 57 Abs. 1 StPO; FR: Art. 63 Ziff. 6 StPO; SO: § 32 Abs. 3 StPO; BS: § 191 Abs. 3 StPO; BL: § 140 Abs. 3 StPO; SH: Art. 277 StPO; AR: Art. 242 Abs. 1 StPO; SG: Art. 209 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3 StPO; GR: Art. 157 StPO; AG: § 164 Abs. 3 in Verb. mit § 139 Abs. 3 StPO; TG: § 68 Abs. 1 StPO; VD: Art. 158 CPP; VS: Art. 207 Ziff. 3 StPO; NE: Art. 90 CPP; JU: Art. 203 Abs. 3 CPP). Einzig die Kantone Appenzell I.Rh., Tessin und Genf regeln eine derartige Kostenauflage nicht oder lassen sie nur unter ganz
besonderen Umständen zu.
Das Bundesgericht hatte sich schon des öftern mit dem Einwand zu befassen,
die Verpflichtung eines Freigesprochenen zur Tragung von Gerichtskosten und die Verweigerung einer Prozessentschädigung verstosse gegen die Unschuldsvermutung. Es hat diese Auffassung bisher stets abgelehnt mit der Begründung, die Kostenauflage bedeute keine Ahndung eines vom Strafrecht erfassten Verhaltens, sondern vielmehr eine Haftung für prozessuales Verschulden, oder, anders formuliert, eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten (vgl. ausser dem vom Beschwerdeführer selbst zitierten Urteil i.S. L. M. vom 16. Mai 1979 die weiteren nicht veröffentlichten Urteile vom 20. Dezember 1979 i.S. J. M., vom 15. Oktober 1980 i.S. P. Ba. und P. Br., vom 17. November 1980 i.S. V. L., vom 4. März 1981 i.S. R. Z. und vom 18. August 1981 i.S. M. C. und Mitbeteiligte; im gleichen Sinne auch R. HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechtes, S. 286). Die vorstehend
wiedergegebene Übersicht über die Gesetzgebung der schweizerischen Kantone zeigt deutlich, dass der Gedanke, es solle nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen müssen, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind, in der Schweiz tief verwurzelt ist. Das Bundesgericht hat sich an den eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers jedenfalls so lange zu halten, als nicht durch einen Grundsatzentscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dessen Unvereinbarkeit mit der EMRK festgestellt worden ist. Der erwähnte Einwand erweist sich daher als unbegründet.
Im vorliegenden Fall könnte der Beklagte aber geltend machen, dass das Strafverfahren grobfahrlässig eingeleitet wurde, weil gemass Art. 260 StGB ein Teilnehmer an einer Demonstration aufgefordert werden muss, die Demonstration zu verlassen, bevor er sich strafbar macht. Offenbar ist er nicht dazu aufgefordert worden.
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StGB Art. 260 Landfriedensbruch
1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2 Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben.
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Altstetten auf http://geocities.com/fcb0512
vo minere siite här ischs nur so, dasi ihm scho lang mol ein schuldig gsi bin!Sürmel hat geschrieben:hey was söll das???! eine schriebt ä schissdräck,oder dä isch würkli so dumm....und 5 stück dissenen grad...was goht ab???hän dir no nie öbis falsches ihne gschriebe???
"kopfschüttel"
är hed mi au scho baar mol...
do inn musch jo nid alles so ärnscht nä...
Dr Capullo kaa me ruhig hochnäh, dä nimmt das forum eh nid so tierisch ärnscht, wies du schiinbar machsch... Übrigens, weiss är sich gnueg guet z wehre...Sürmel hat geschrieben:hey was söll das???! eine schriebt ä schissdräck,oder dä isch würkli so dumm....und 5 stück dissenen grad...was goht ab???hän dir no nie öbis falsches ihne gschriebe???
"kopfschüttel"
Mika Buka http://blogs.zentralplus.ch/de/blogs/ts ... log/16906/Denn wer Spiele gegen Basel für wirklich gefährlich hält, glaubt auch noch an den Osterhasen
Da ich den ehrenwerten El Capullo als erster gedisst habe möchte ich mich auch vorbildlich als erster entschuldigen.
Lieber El Capullo, es tut mir von ganzen Herzen leid. Bitte verstehe mich, es war wirklich nicht erstgemeint. Ich konnte die Konsequenzen meines dummen Eintrags leider nicht einschätzen. Zum Glück hat der aufmerksame Forumist Sürmel mich (und die andern) auf unseren Fehler hingewiesen.
Ich kenne dich zwar nicht persönlich, aber wie ich dich hier im Forum so einschätze hast du einen starken Willen und wirst darüber hinweg kommen. Gib nicht auf! Nur wer mal unten durch muss findet auch zu sich selbst!
Ich werde mich in Zukunft hüten andere User übertrieben zu kritisieren. Für eine starke und solidarische Szene Basel!
Hochachtungsvoll
Athenry
Lieber El Capullo, es tut mir von ganzen Herzen leid. Bitte verstehe mich, es war wirklich nicht erstgemeint. Ich konnte die Konsequenzen meines dummen Eintrags leider nicht einschätzen. Zum Glück hat der aufmerksame Forumist Sürmel mich (und die andern) auf unseren Fehler hingewiesen.
Ich kenne dich zwar nicht persönlich, aber wie ich dich hier im Forum so einschätze hast du einen starken Willen und wirst darüber hinweg kommen. Gib nicht auf! Nur wer mal unten durch muss findet auch zu sich selbst!
Ich werde mich in Zukunft hüten andere User übertrieben zu kritisieren. Für eine starke und solidarische Szene Basel!
Hochachtungsvoll
Athenry