Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
Wer ist gut im Arbeitsrecht? Auf jetzt ihr Forumsjuristen:
Folgende Situation (dies ist, auch wenn es ein wenig strange tönt, eine wahre und ernste Angelegenheit):
Ein Arbeitgeber (AG) kündet dem Arbeitnehmer (AN) im Juni 2006 den Vertrag (Einkaufssachbearbeiter, im GAV vom KV) auf Grund von Stellenabbau (Kündigungsfrist 3 Monate). Zwei Wochen später zieht der AG die Kündigung zurück. Der AN darf weiter arbeiten, was dieser auch macht. Er erhält jedoch keinen neuen Arbeitsvertrag.
Ende September 06 Informiert der AG, dass die Firma per Ende 2006 die Türen def. schliesst.
Der AN sucht eine neue Stelle und findet diese auch. Er kann per 01.12.2006 an der neuen Stelle beginnen, was aber bedingt, dass der AG den AN einen Monat früher ziehen lassen muss. Der AG wehrt sich aber dagegen (für mich nicht verständlich, aber egal)
Frage:
- Zählt der alte per Juni 06 gekündete Arbeitsvertrag wieder oder nicht?
- Währe in diesem Falle die Kündigungsfrist nicht wieder einen Monat?
- Kennt jemand eine gute Adresse für solche Angelegenheiten?
Folgende Situation (dies ist, auch wenn es ein wenig strange tönt, eine wahre und ernste Angelegenheit):
Ein Arbeitgeber (AG) kündet dem Arbeitnehmer (AN) im Juni 2006 den Vertrag (Einkaufssachbearbeiter, im GAV vom KV) auf Grund von Stellenabbau (Kündigungsfrist 3 Monate). Zwei Wochen später zieht der AG die Kündigung zurück. Der AN darf weiter arbeiten, was dieser auch macht. Er erhält jedoch keinen neuen Arbeitsvertrag.
Ende September 06 Informiert der AG, dass die Firma per Ende 2006 die Türen def. schliesst.
Der AN sucht eine neue Stelle und findet diese auch. Er kann per 01.12.2006 an der neuen Stelle beginnen, was aber bedingt, dass der AG den AN einen Monat früher ziehen lassen muss. Der AG wehrt sich aber dagegen (für mich nicht verständlich, aber egal)
Frage:
- Zählt der alte per Juni 06 gekündete Arbeitsvertrag wieder oder nicht?
- Währe in diesem Falle die Kündigungsfrist nicht wieder einen Monat?
- Kennt jemand eine gute Adresse für solche Angelegenheiten?
Der Vertrag wurde gekündigt, jedoch dennoch fortgesetzt. Damit gibts zwei Varianten:
- Einvernehmliche Weiterführung des bisherigen Vertrages.
- Vertrag nach OR, GAV ohne irgendwelche Spezialregelungen des bisherigen Einzelarbeitsvertrages (sofern überhaupt vorhanden).
Die Entscheidung ist stets abhängig von Umständen des Einzelfalles, welche auf die schnelle nicht entschieden werden können. Letztlich ist jedoch die Entscheidung wohl egal (siehe sogleich
.
Wie weiter:
Ganz einfach: Den neuen Vertrag unterschreiben, den alten Arbeitgeber informieren, dass man ab 1. Dezember nicht mehr erscheinen wird. Ab 1. Dezember am neuen Arbeitsort anfangen, sich jedoch nichts zu schulden lassen kommen (keine Kundendaten mitnehmen, etc...).
Der bisherige Arbeitgeber hat nun nur folgende Varianten:
- Auf Vertragserfüllung beharren und Schadenersatz forderen.
- Fristlos kündigen und ev. auch Schadenersatz fordern.
Unabhängig von der Entscheidung wird der Schadenersatz sehr klein sein, wenn sich der bisherige Arbeitgeber überhaupt die Mühe macht, den Schaden einzuklagen (darauf würde ich es ankommen lassen!). Da der Laden ohnehin dicht macht, wird man sich nicht mit derartigen Peanuts rumschlagen.
Bei weiteren Fragen:
Einfach an mich wenden
- Einvernehmliche Weiterführung des bisherigen Vertrages.
- Vertrag nach OR, GAV ohne irgendwelche Spezialregelungen des bisherigen Einzelarbeitsvertrages (sofern überhaupt vorhanden).
Die Entscheidung ist stets abhängig von Umständen des Einzelfalles, welche auf die schnelle nicht entschieden werden können. Letztlich ist jedoch die Entscheidung wohl egal (siehe sogleich

Wie weiter:
Ganz einfach: Den neuen Vertrag unterschreiben, den alten Arbeitgeber informieren, dass man ab 1. Dezember nicht mehr erscheinen wird. Ab 1. Dezember am neuen Arbeitsort anfangen, sich jedoch nichts zu schulden lassen kommen (keine Kundendaten mitnehmen, etc...).
Der bisherige Arbeitgeber hat nun nur folgende Varianten:
- Auf Vertragserfüllung beharren und Schadenersatz forderen.
- Fristlos kündigen und ev. auch Schadenersatz fordern.
Unabhängig von der Entscheidung wird der Schadenersatz sehr klein sein, wenn sich der bisherige Arbeitgeber überhaupt die Mühe macht, den Schaden einzuklagen (darauf würde ich es ankommen lassen!). Da der Laden ohnehin dicht macht, wird man sich nicht mit derartigen Peanuts rumschlagen.
Bei weiteren Fragen:
Einfach an mich wenden

Denke auch das Arbeitsgericht wird den Nutzen der neuen Stelle einiges höher bewerten (kein Arbeitsloser zusätzlich) als das erzwungene verbleiben in einer Firma, die eh einen Monat später zumacht.Lemieux hat geschrieben:Unabhängig von der Entscheidung wird der Schadenersatz sehr klein sein, wenn sich der bisherige Arbeitgeber überhaupt die Mühe macht, den Schaden einzuklagen (darauf würde ich es ankommen lassen!). Da der Laden ohnehin dicht macht, wird man sich nicht mit derartigen Peanuts rumschlagen.
Fazit : würde es auch (wie Lemieux sagt) darauf ankommen lassen.
zu arbetsrächt het ich au no e frog:
betrifft Trinkgeld:
- darf ein arbeitgeber das trinkgeld nur unter einem teil der beschäftigten verteilen??? (also die mit arbetsvertrag A krieget e ahteil vom trinkgäld, die mit arbetsvertrag B nid)
- und nochmal trinkgeld: darf ein arbeitgeber einen teil des trinkgeldes für sich beanspruchen (werbung und anderes??)
und falls är beides nid dörfti, wie ich däng: wie goht mr am beste drgäge vor, damit mr nid kündigung kriegt???
betrifft Trinkgeld:
- darf ein arbeitgeber das trinkgeld nur unter einem teil der beschäftigten verteilen??? (also die mit arbetsvertrag A krieget e ahteil vom trinkgäld, die mit arbetsvertrag B nid)
- und nochmal trinkgeld: darf ein arbeitgeber einen teil des trinkgeldes für sich beanspruchen (werbung und anderes??)
und falls är beides nid dörfti, wie ich däng: wie goht mr am beste drgäge vor, damit mr nid kündigung kriegt???
Bier ist ein Grundnahrungsmittel
Irrtum vorbehalten, ist das Trinkgeld (oder besser gesagt sogenannte Overtips, da in der Schweiz ja "Trinkgeld-inbegriffen" gilt) Geld des individuellen Angestellten.
Allenfalls kann es zulässig sein, das gesamte Trinkgeld auf die gesamte Belegschaft gleichmässig zu verteilen (Motto: Das Trinkgeld ist höher, wenn das Essen gut ist, aber der Koch kommt nie zu Trinkgeld).
Aber wie gesagt, das ist jetzt meine Schätzung aus dem hohlen Bauch, falls ich morgen Zeit habe gucke ich mal im Geschäft nach
Allenfalls kann es zulässig sein, das gesamte Trinkgeld auf die gesamte Belegschaft gleichmässig zu verteilen (Motto: Das Trinkgeld ist höher, wenn das Essen gut ist, aber der Koch kommt nie zu Trinkgeld).
Aber wie gesagt, das ist jetzt meine Schätzung aus dem hohlen Bauch, falls ich morgen Zeit habe gucke ich mal im Geschäft nach
Rankhof - seit 2002 da und noch immer nicht weg
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
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- BadBlueBoy
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Wieder emol e Froog zum Arbetsrächt
Eine Mitarbeiterin, welche zu 60% angestellt ist, zügelt per 30. Juni.
Gesetzlich bin ich der Meinung, dass sie einen "Zügeltag" zu gut hat. Wie ist dies mit der Entlöhnung? Bekommt sie ganz einfach nur 60% von diesem Tag ausbezahlt?
In welchem Artikel im OR ist dies geregelt?
Gesetzlich bin ich der Meinung, dass sie einen "Zügeltag" zu gut hat. Wie ist dies mit der Entlöhnung? Bekommt sie ganz einfach nur 60% von diesem Tag ausbezahlt?
In welchem Artikel im OR ist dies geregelt?
aus dem Bauch raus ohne in die Literatur geschaut zu haben (weil im OR steht das nicht drin)
wenn sie zu 60% arbeitet und die anderen 40% "frei" hat, sprich: nicht woanders beschäftigt ist, hat sie grundsätzlich das Zügeln auf ihre freien Tage zu legen. Lässt es sich nicht vermeiden, hat ihr der AG am Zügeltag frei zu geben - ohne Lohnanspruch
Irrtum ausdrücklich vorbehalten
wenn sie zu 60% arbeitet und die anderen 40% "frei" hat, sprich: nicht woanders beschäftigt ist, hat sie grundsätzlich das Zügeln auf ihre freien Tage zu legen. Lässt es sich nicht vermeiden, hat ihr der AG am Zügeltag frei zu geben - ohne Lohnanspruch
Irrtum ausdrücklich vorbehalten

Rankhof - seit 2002 da und noch immer nicht weg
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
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[quote="Rankhof"]aus dem Bauch raus ohne in die Literatur geschaut zu haben (weil im OR steht das nicht drin)
wenn sie zu 60% arbeitet und die anderen 40% "frei" hat, sprich: nicht woanders beschäftigt ist, hat sie grundsätzlich das Zügeln auf ihre freien Tage zu legen. Lässt es sich nicht vermeiden, hat ihr der AG am Zügeltag frei zu geben - ohne Lohnanspruch
Irrtum ausdrücklich vorbehalten ]
Besten Dank!
In welcher Literatur kann ich dies finden?
wenn sie zu 60% arbeitet und die anderen 40% "frei" hat, sprich: nicht woanders beschäftigt ist, hat sie grundsätzlich das Zügeln auf ihre freien Tage zu legen. Lässt es sich nicht vermeiden, hat ihr der AG am Zügeltag frei zu geben - ohne Lohnanspruch
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Besten Dank!
In welcher Literatur kann ich dies finden?
in Fachliteraturbaasel hat geschrieben:Besten Dank!
In welcher Literatur kann ich dies finden?

Such mal im Katalog der UB Basel nach dem Stichwort Arbeitsrecht
Rankhof - seit 2002 da und noch immer nicht weg
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- schnauz
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http://shop.beobachter.ch/info.aspx?Ses ... oductID=41quasimodo hat geschrieben:Bezüglich Arbeitsrecht gibts einen Beobachter-Ratgeber, der für Laien verständlich und trotzdem juristisch zutreffend ist. Darin findet man auf viele Fragen eine Antwort.
es git nit scheeners uf dr Welt ,
als dr FCB und schwizer Geld !
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[quote="Rankhof"]aus dem Bauch raus ohne in die Literatur geschaut zu haben (weil im OR steht das nicht drin)
wenn sie zu 60% arbeitet und die anderen 40% "frei" hat, sprich: nicht woanders beschäftigt ist, hat sie grundsätzlich das Zügeln auf ihre freien Tage zu legen. Lässt es sich nicht vermeiden, hat ihr der AG am Zügeltag frei zu geben - ohne Lohnanspruch
Irrtum ausdrücklich vorbehalten ]
Bin zufälligerweise in einer anderen Abklärung auch über die Antwort zu dieser Frage gestolpert. Rankhof hat - wie fast immer - Recht. Nur wenn der Zügeltermin aus absolut zwingenden Gründen auf einen Arbeitstag zu legen ist, bekommt man dafür frei (bei einer 60% Anstellung). Dies dürfte nur in den allersteltensten Fällen der Fall sein.
wenn sie zu 60% arbeitet und die anderen 40% "frei" hat, sprich: nicht woanders beschäftigt ist, hat sie grundsätzlich das Zügeln auf ihre freien Tage zu legen. Lässt es sich nicht vermeiden, hat ihr der AG am Zügeltag frei zu geben - ohne Lohnanspruch
Irrtum ausdrücklich vorbehalten ]
Bin zufälligerweise in einer anderen Abklärung auch über die Antwort zu dieser Frage gestolpert. Rankhof hat - wie fast immer - Recht. Nur wenn der Zügeltermin aus absolut zwingenden Gründen auf einen Arbeitstag zu legen ist, bekommt man dafür frei (bei einer 60% Anstellung). Dies dürfte nur in den allersteltensten Fällen der Fall sein.
die Unibibliothek ist für alle, auch für Nichtstudenten, kostenlosbaasel hat geschrieben:Hat man da auch als "Nicht-Student" zugriff?
@lemieux: danke

Rankhof - seit 2002 da und noch immer nicht weg
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Wenn der Arbeitnehmer kündigtGemäss Art. 336c OR kommt der zeitliche Kündigungsschutz erst nach Ablauf der Probezeit zur Geltung. Im Weiteren ist er nur anwendbar bei Kündigungen seitens des Arbeitgebers. Sofern der Mitarbeiter von sich aus kündigt und daraufhin krank wird, führt dies deshalb zu keiner Verlängerung der Kündigungsfrist. Dies gilt auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung, sondern durch eine zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossene Aufhebungsvereinbarung aufgelöst wird.
@Gon to Mac Falls das nicht stimmt, kannst den da zusammenstauchen :Rechtsanwalt Thomas M. Meyer ist Partner in der Zürcher Anwaltskanzlei Meyer & Wipf sowie Veranstalter der Seminarreihe «Arbeitsrecht in der Unternehmung». ([url]http://www.meyer-wipf.ch)[/url]
@Gon to Mac Falls das nicht stimmt, kannst den da zusammenstauchen :Rechtsanwalt Thomas M. Meyer ist Partner in der Zürcher Anwaltskanzlei Meyer & Wipf sowie Veranstalter der Seminarreihe «Arbeitsrecht in der Unternehmung». ([url]http://www.meyer-wipf.ch)[/url]
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Das glaube ich dir, aber Pernambuco wollte keine Auskunft über irgendeinen branchenspezifischen GAV. Ein GAV geht ja über das OR hinaus resp. ist immer eine Verbesserung des OR's (sonst bräuchte es ja gar keinen GAV, das OR ist so oder so immer gültig).
Es ist auch rel. logisch dass der Arbeitnehmer der selber kündigt keinen weiteren Schutz erhält, er musste ja nicht kündigen. Ausserdem kündigt man ja meist weil man schon einen neuen Job hat, d.h. man braucht keine Verlängerung der Kündigungsfrist.
Es ist auch rel. logisch dass der Arbeitnehmer der selber kündigt keinen weiteren Schutz erhält, er musste ja nicht kündigen. Ausserdem kündigt man ja meist weil man schon einen neuen Job hat, d.h. man braucht keine Verlängerung der Kündigungsfrist.
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Danke für eure Antworten.Kawa hat geschrieben: Es ist auch rel. logisch dass der Arbeitnehmer der selber kündigt keinen weiteren Schutz erhält, er musste ja nicht kündigen. Ausserdem kündigt man ja meist weil man schon einen neuen Job hat, d.h. man braucht keine Verlängerung der Kündigungsfrist.
@Kawa, aber der Arbeitgeber sollte doch auch einen Schutz haben. In meinem
Fall kündet der Arbeitnehmer, macht noch 30 Tage Krank und fängt dann wieder völlig Gesund einen neuen Job an. Ich habe einfach keine Lust jemanden 30 Tage seinen Lohn zu zahlen für nichts machen. Daher suche ich eine Möglichkeit zu verhindern, dass er am 1.9. seinen neuen Job antreten kann.
eine andere frage:
stellen wir uns vor, dass hansli ende september mit einer frist von drei monaten seine stelle kündet. nach ablauf der drei monate kann er am 1. januar seinen neuen job antreten.
wie sieht es aber aus, wenn hansli noch einen monat ferien, überstunden, was auch immer hat und diese im dezember einlöst. darf hansli so auch schon am 1. dezember eine neue stelle antreten oder ist das verboten, weil er so im dezember doppelt angestellt ist?
stellen wir uns vor, dass hansli ende september mit einer frist von drei monaten seine stelle kündet. nach ablauf der drei monate kann er am 1. januar seinen neuen job antreten.
wie sieht es aber aus, wenn hansli noch einen monat ferien, überstunden, was auch immer hat und diese im dezember einlöst. darf hansli so auch schon am 1. dezember eine neue stelle antreten oder ist das verboten, weil er so im dezember doppelt angestellt ist?
Ja, lieber Hansli.nyc hat geschrieben:eine andere frage:
stellen wir uns vor, dass hansli ende september mit einer frist von drei monaten seine stelle kündet. nach ablauf der drei monate kann er am 1. januar seinen neuen job antreten.
wie sieht es aber aus, wenn hansli noch einen monat ferien, überstunden, was auch immer hat und diese im dezember einlöst. darf hansli so auch schon am 1. dezember eine neue stelle antreten oder ist das verboten, weil er so im dezember doppelt angestellt ist?

Ich würde mich mit deinem jetzigen Arbeitgeber so vereinbaren, dass er dir entgegenkommt und den letzten Monat streicht. Da du ja eh Ferien, etc. einlösen würdest, wäre es für den Arbeitgeber günstiger, wenn er dich einen Monat früher gehen lässt.
Wenn sich jemand mal nach Koh Samui in Thailand verirrt, freue ich mich riesig auf einen Besuch von euch in meiner Bar 
:)
https://www.facebook.com/Sharkys-Bar-2035758479985733/

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