Basilius hat geschrieben: 18.11.2021, 20:56Die rechtlichen Grundlagen zur Einführung einer Impfpflicht wären dann gegeben, wenn wieder eine ausserordentliche Lage vorläge.Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
(Epidemiengesetz, EpG)
Art. 6 - Besondere Lage
Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen
2, d
Impfungen bei gefährdeten Personengruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären.
Art. 7 - Ausserordentliche Lage
Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.
Sind «die notwendigen Massnahmen» nicht klar eingeschränkt?
Quelle: BAG
Das neue Epidemiengesetz – Fragen und Antworten hat geschrieben:
Was bedeutet das Impfobligatorium? Bringt das neue Gesetz Änderungen in diesem Bereich?
Das geltende Epidemiengesetz erlaubt es den Kantonen, Impfobligatorien auszusprechen. Im neuen Gesetz wird diese Möglichkeit stark eingeschränkt. Die Kantone dürfen dies nur noch dann tun, wenn die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet ist und die Bevölkerung nicht mit anderen Massnahmen geschützt werden kann. Zudem darf das Obligatorium nur für genau definierte Personengruppen aus- gesprochen werden und muss aufgehoben werden, sobald keine erhebliche Gefährdung mehr besteht. Es darf jedoch niemand gegen seinen Willen geimpft werden.
Sollte sich eine gefährliche Krankheit rasch ausbreiten, braucht es landesweite Massnahmen. Nur so kann verhindert werden, dass viele Menschen erkranken oder gar sterben. Sollte es nötig werden, auf nationaler Ebene zu handeln, könnte auch der Bundesrat in Absprache mit den Kantonen Impfungen für bestimmte Personengruppen für obligatorisch erklären. Eine solche Ausnahmesituation ist bisher noch nie eingetreten. Auch hier gilt: Niemand darf gegen seinen Willen geimpft werden.