Missbrauch einer Fernmeldeanlage

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macau
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Beitrag von macau »

[quote="Rankhof"]eigentlich habe ich mir ja geschworen, da nichts mehr reinzuschreiben

Also dein E-Mail-Urteil ist spannend, nur ist leider E-Mail mit dem Telefon sehr gut zu vergleichen, ein Forum aber nicht. Wieso? Ein E-Mail ist persönlich zwischen zwei (oder mehreren) Parteien, aber nie an alle. Genauso ein Telefongespräch. In casu (BGE) wurde jemand per E-Mail belästigt, also direkt. Wer via TV, Radio, Zeitungen und andere Medien belästigt wird, wird auf eine ganz andere Art angegriffen. Und da ein Internet-Forum öffentlich ist und der Betreiber der Website und die Autoren für den Inhalt gerade stehen müssen gelten hier eben die Regeln, wie sie auch für Medien gelten - und nicht wie für das Telefon! Der Unterschied ist privat und direkt gegen öffentlich und abstrakt.

So... und was öffentlich ist oder sich automatisch ansammelt kann man per definitionem nicht überwachen. Und dann kann man auch keine Teilnehmeridentifikation machen.

Richtig, damit ein Provider IP herausgibt, benötigt man eine richterliche Genehmigung. Das hat aber nichts, aber auch gar nichts, mit dem BÜPF zu tun sondern sind ganz normale Vorkehrungen bei Ermittlungen. Oder willst du mir etwa sagen, eine Hausdurchsuchung sei auch nur nach vorheriger Überwachung des Hauses und "Teilnehmeridentifikation" möglich? ]


Was das Medienstrafrecht und Internet anbelagt, empfehle ich diesen Link:

http://fcbforum.magnet.ch/showpost.php? ... stcount=22

Der Forumsprovider ist vergleichbar mit dem Internetprovider.

**********

Zum Unterschied Telefon - Mail - Forum folgendes:

Die Staatsanwaltschaft Zürich hat geletend gemacht, das Telefon/Fernmeldegeheimnis sei nicht tangiert, weil der Inhalt des Mails bereits bekannt sei. Das Bundesgericht hingegen argumentiert, dass auch die Teilnehmeridentifikation dem Fernmeldegeheimnis unterstehe, selbst wenn der Inhalt des Mails bereits bekannt ist.

**********

Beim Forum ist es so, dass der Inhalt des Postings öffentlich ist, privat hingegen sind IP-Adresse und Email-Adresse.

Abgesehen davon spielt das gar keine Rolle, da der Geheimnisbereich der Betroffenen zweimal verletzt wurde: Erstens bei der Erforschung der IP im Forum, und anschliessend bei der Nachfrage beim Provider des Users, wem diese IP zuzuordnen sei. Diese Information ist auf jeden Fall privat und nicht öffentlich.

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macau
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Zusammenfassung

Beitrag von macau »

das Wesentliche (aus meiner Sicht) in Kürze

Am 7. Mai liess die Stawa in der Baz verlauten, dass Mario Rupp Anzeige wegen Drohung und Ehrverletzung erstattet habe, und dass man nun den Tarif durchgeben wolle (Attachment). In der Folge wurden Verfahren wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage (statt Ehrverletzung) eröffnet.

Darüber, dass dieser Tatbestand nicht erfüllt ist, sind wir uns einig, und auch die Stawa weiss dies IMHO ganz genau.

Rankhof argumentierte, der Missbrauch einer Fernmeldeanlage sei herangezogen worden, damit Rupp nicht selbst ermitteln müsse. Mit diesem Argument hat er zwar recht, aber diese Erklärung war nicht in meinem Sinne, weil nur wegen eines Verfahrensfehlers (Stawa ermittelt statt Rupp) keine staatsrechtliche Beschwerde gegen eine allfällige Verurteilung wegen Ehrverletzung erhoben werden kann (wenigstens auf den ersten Blick nicht, siehe unten).

Die Anzeigefrist von 3 Monaten, welche ich eingebracht hatte, wurde von Rankhof widerlegt und muss nicht weiter diskutiert werden.

Ich argumentiere nun, die Stawa habe ein Verfahren wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage aus dem einzigen Grund eröffnet, die Urheber identifizieren zu können, was bei Ehrverletzung nicht möglich gewesen wäre (BÜPF). Zudem postuliere ich, dass die Teilnehmeridentifikation nicht verwendet werden darf, um Ehrverletzung zu verfolgen. Rankhof aber stellt in Frage, dass BÜPF zur Anwendung komme, weil eine Benutzeridentifikation keine Überwachung sei.

Dass aber BÜPF sehr wohl zur Anwendung kommt, ist in Erwägung 2 von BGE 126 I 50 nachzulesen:

2.- a) Das Fernmeldegesetz regelt die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen, die nicht als Radio- oder Fernsehprogramme gelten (Art. 2 FMG). Als fernmeldetechnische Übertragung gilt jegliches elektrische, magnetische, optische oder anderes elektromagnetische Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 lit. c FMG). In Art. 43 umschreibt das Fernmeldegesetz das Fernmeldegeheimnis: Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind zur Geheimhaltung von Angaben über den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern verpflichtet. Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist in Art. 44 FMG geordnet: Bei der Verfolgung von Verbrechen und Vergehen hat jede Anbieterin den zuständigen Justiz- und Polizeibehörden des Bundes und der Kantone auf Verlangen Auskunft über den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu geben. Nach Art. 46 FMG regelt der Bundesrat zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes insbesondere die Identifikation des anrufenden Anschlusses und die Verwendung von Daten über den Fernmeldeverkehr. In der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1) werden die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, die persönlichen Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer während sechs Monaten für die zuständigen Behörden im Rahmen der Fernmeldeüberwachung nach Art. 44 FMG (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FDV) bzw. für die Anfechtung von Rechnungen zur Verfügung zu halten. Im Hinblick auf die Liberalisierung des Fernmeldemarktes anstelle der ursprünglich im Bereiche der Telefonübermittlung allein auftretenden PTT-Betriebe hat der Bundesrat einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs geschaffen (Art. 1 der Verordnung über den Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Überwachungsverordnung, SR 780.11; vgl. Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz, BBl 1996 III 1405, insbes. 1441 f.; Botschaft zu einem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung [Botschaft BÜPF], BBl 1998, 4241, insbes. 4259 f.). Der Dienst koordiniert die Überwachungen und die Auskunftserteilung zwischen den gesuchstellenden Strafverfolgungsbehörden und den Anbieterinnen. Die Begehren sind daher beim Dienst einzureichen (Art. 11 Überwachungsverordnung). Dieser hat nach Art. 6 Überwachungsverordnung im Einzelnen u.a. folgende Aufgaben: Er prüft, ob die Überwachung dem anwendbaren Recht entspricht und von einer zuständigen Behörde angeordnet wurde (lit. a);er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen (lit. b) und nimmt den von den Anbieterinnen umgeleiteten Fernmeldeverkehr der überwachten Person entgegen, zeichnet diesen auf und liefert die Aufzeichnungen der anordnenden Behörde aus (lit. c). Die Aufgaben des Dienstes, wie sie in der Überwachungsverordnung umschrieben sind, entsprechen weitgehend denjenigen, die der Bundesrat in seiner Botschaft BÜPF vorgeschlagen hat (Botschaft BÜPF, a.a.O., S. 4306).....


Zusätzliche Beghründung

Aber auch Rankhofs Argument, der Missbrauch einer Fernmeldeanlage sei herangezogen worden, damit Rupp nicht selbst ermitteln müsse, führt zusammen mit dem Fernmeldegesetz dazu, dass die Sache oberfaul ist: Alle Fernmeldeanbieter sind zur Geheimhaltung verpflichtet und dürfen nur gegenüber Strafverfolgungsbehörden Auskunft erteilen.

Fernmeldegesetz: http://www.admin.ch/ch/d/sr/784_10/a43.html

StGB: http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a321ter.html

Wenn Rupp selbst ermittelt hätte, wie dies bei Ehrverletzung vorgesehen ist, hätte er die Urheber nicht ermitteln können, ohne gegen das Gesetz zu verstossen. Das falsche (willkürliche) Vorgehen der Stawa führt selbst dann zu einem willkürlichen Ergebnis, wenn man das Telefon/Fernmeldegeheimnis und BÜPF ausser Acht lässt.

Mit dieser oder der anderen Argumentation kommt heraus (wenigstens für mich), dass die Stawa mangels "Tarifdurchgabegesetz" bewusst die bestehenden Gesetze zurechtgebogen resp. am Tatbestand herumgeschraubt hat, nur um den Tarif durchgeben zu können, so wie sie es im BaZ-Artikel angekündigt hat. Schon die ersten Ermittlungen der Stawa wegen Amtsbeleidigung (siehe BaZ-Artikel) waren aus den gleichen Gründen nicht korrekt.

Bildlich gesprochen in Kürze: Wenn der Staat mit Kanonen auf Spatzen schiesst, ist dies nicht willkürlich, solange er nur Spatzen trifft, welche auch mit der Schrotflinte hätten erlegt werden können. Trifft er aber Spatzen, welche sich ausserhalb der Reichweite der Schrotflinte befinden, liegt Willkür vor.

Da aber nach meiner Ansicht sowohl mit der Argumentation Fernmeldegeheimnis/BÜPF als auch mit Privatklageweg/Fernmeldegesetz (Geheimhaltungspflicht) Willkür vorliegt, hält eine Verurteilung wegen Ehrverletzung meiner Ansicht nach vor Bundesgericht nicht stand.

plutokennedy
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Beitrag von plutokennedy »

macau hat geschrieben: In der Folge wurden Verfahren wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage (statt Ehrverletzung) eröffnet.
Falsch.
Die Anzeige ist wegen Drohung+Ehrverletzung erfolgt. Ermittelt wird in Sachen Missbrauch des Internets (=corpus delicti).
Anders formuliert: Ist durch den Gebrauch des Internets Drohung und Ehrverletzung begangen worden?

Noch einmal.
Wenn Du mir einen anonymen Brief schreibst und mich darin beleidigst, willst Du dann vor Gericht wirklich damit argumentieren, dass die Ermittlung Deines Absenders gegen den Schutz der Persönlichkeit verstossen hat (dann wäre ja übrigens derjenige, der seinen Namen brav auf der Briefrückseite hinterlässt, der doppelt Dumme/ und was ist mit dem Bedürfnis des Attackierten, vor Unrecht geschützt zu werden?)- oder aber ganz abgesehen davon das Schreiben von Drohbriefen durch ein Geheimnis geschützt sei?
Begreifst Du übrigens in diesem Zusammenhang den Sinn (auch) des Fernmeldegeheimnisses? Es geht darum, dass die Behörde nicht ohne sehr triftigen Grund quasi präventiv IM VORAUS z.B. in Briefkästen nach möglichen Drohbriefen schnüffelt (=Überwachungsstaat). Es geht insbesondere um die Kompetenzen der Verfolgungsorgane und soll verhindert werden, dass sie ohne gesetzliches Mandat tätig sind und ihre Bürger bespitzeln. Grundsätzlich wäre ihnen das nämlich möglich, aber das will ja dann doch niemand (mehr), nicht einmal der rechte Flügel. Jeder soll vielmehr das Vertrauen haben, seine Freiheit eigenverantwortlich zu gestalten.
Hey, wach mal auf!
Schon der gesunde Menschenverstand müsste Dir eigentlich sagen, dass kein Gesetz und kein Geheimnis Handlungen schützten kann (darf), die gegen die Integrität eines Menschen verstossen.

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ultio
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Beitrag von ultio »

plutokennedy hat geschrieben:... die Integrität eines Menschen ...
Wo fängt diese an? Wo hört diese auf? Gegen dieses Juristengequasel erscheint mir die Anzeige von Herrn M.R. aus R. als gerade zu sympathisch.

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macau
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Beitrag von macau »

plutokennedy hat geschrieben:Falsch.
Die Anzeige ist wegen Drohung+Ehrverletzung erfolgt. Ermittelt wird in Sachen Missbrauch des Internets (=corpus delicti).
Anders formuliert: Ist durch den Gebrauch des Internets Drohung und Ehrverletzung begangen worden?
Richtig ist, dass wegen Drohung und Ehrverletzung Anzeige erfolgt ist.

Das Verfahren laüft aber wegen Missgrauch einer Fernmeldeanlage:

http://fcbforum.magnet.ch/showpost.php? ... stcount=34

Zu Art. 179septies zitiere mich mal selbst:

http://fcbforum.magnet.ch/showpost.php? ... stcount=64

Tatsache ist, dass Richturd weder Herrn Rupp angerufen hat, noch ihm ein SMS gesendet hat, noch ihm ein Mail geschickt hat, noch in anderer Weise auf eine Fernmeldeanlage zugegriffen hat, welche unter der Obhut von Herrn Rupp steht. Somit ist Art. 179septies, welcher genau diesen Aspekt abdeckt und eigentlich eine spezielle Form von Hausfriedensbruch darstellt, nicht erfüllt. Da diese "spezielle Art Hausfriedensbruch" sehr lästig sein kann, hat der Gesetzgeber den Strafverfolgungsbehörden auch mehr Kompetenzen bei der Verfolgung erteilt als z.B. bei Ehrverletzung.


Rankhof hat es übrigens so ausgedrückt, dass keine direkte Verbindung zwischen Richturd und Rupp bestanden habe.



Die Frage, ob es intelligent sei, ehrverletztende Dinge zu sagen, ist eine andere. Mir geht es darum, dass wir in einem Rechtsstaat leben, und dass es nicht akzeptiert werden kann, dass sich der Staat nicht an die Gesetze hält.

plutokennedy
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Beitrag von plutokennedy »

ultio hat geschrieben:Wo fängt diese an? Wo hört diese auf? Gegen dieses Juristengequasel erscheint mir die Anzeige von Herrn M.R. aus R. als gerade zu sympathisch.
Na ja, das Leben ist ja kein Wunschkonzert, was 'Integrität' ist, wird durch das Gesetz bestimmt, bzw. entsprechend ausgelegt- und nicht von mir.
Und Herr Rupp hat offenbar das Gefühl, in seiner Würde tangiert worden zu sein und hat dieses zur Anzeige gebracht.
Jetzt ermitteln die Behörden.
Und macau versucht zu beweisen, dass diese Untersuchung nicht rechtmässig ist, weil die Fernmeldeanlage Zitat "nicht unter der Obhut von Herrn Rupp ist." (sic!)
Wäre ja (im Sinne der Fans) schön, wenn er recht hat, aber ich schnalle seine Argumentation mit bestem Willen nicht.
Wenn zum Beispiel mein Liebstes hier im Internetforum von Jemandem in den Dreck gezogen würde, möchte ich doch bitte (grundsätzlich) die Möglichkeit haben, mich dagegen wehren zu können. Jeder andere übrigens sehr wahrscheinlich auch- und gerade die Fans, welche wegen jedem Kabelbindchen das dritte Reich und den Untergang des Rechtstaates beschwören.
Der Fall Rupp in concreto interessiert mich einen Scheiss.

plutokennedy
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Beitrag von plutokennedy »

macau hat geschrieben: Das Verfahren laüft aber wegen Missgrauch einer Fernmeldeanlage:
Ja und? Letztlich sind auch der V4-Gemüsehobel aus dem Teleshopping oder eine Bibel geeignet, einen Straftatbestand zu begehen. Und dann wird ermittelt in Sachen V4-Gemüsehobel oder Bibel.

Du willst mir beweisen, dass das Internet nicht als Tatwerkzeug in Frage kommt, weil es und seine Benutzer als Geheimnis geschützt sind? Okay, dann eröffne ich morgen in Zusammenarbeit mit meinem Webdesigner eine Seite, welche dazu aufruft, Deine Frau+Kinder zu töten (Kopfgeld 1000 Franken).
Capisce?

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boldis
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Beitrag von boldis »

wenn dem so ist, könnte ja unser lieber Bundesrat Christoph Blocher etwa 50% der Schweizer Bevölkerung verklagen oder?
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PizzaBaecker
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Beitrag von PizzaBaecker »

plutokennedy hat geschrieben:und gerade die Fans, welche wegen jedem Kabelbindchen das dritte Reich und den Untergang des Rechtstaates beschwören.
ganz unnötige satz :rolleyes:

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macau
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Beitrag von macau »

plutokennedy hat geschrieben:Ja und? Letztlich sind auch der V4-Gemüsehobel aus dem Teleshopping oder eine Bibel geeignet, einen Straftatbestand zu begehen. Und dann wird ermittelt in Sachen V4-Gemüsehobel oder Bibel.

Du willst mir beweisen, dass das Internet nicht als Tatwerkzeug in Frage kommt, weil es und seine Benutzer als Geheimnis geschützt sind?
Es geht überhaupt nicht darum, ob das Internet als Tatwerkzeug in Frage kommt oder nicht. Es geht einzig darum, ob Art. 179septies StGB zur Anwendung kommen kann oder nicht.

Der Artikel lautet: Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Haft oder Busse bestraft.

http://fcbforum.magnet.ch/showpost.php? ... tcount=130
ich habe das schon früher gepostet (MissbrauchTelefon.pdf)

BGE 126 IV 216

Erwägung 2

2.- a) Nach Art. 179septies StGB wird auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine dem Telefonregal unterstehende Telefonanlage zur Beunruhigung oder Belästigung eines anderen missbraucht. Die Bestimmung schützt das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person vor bestimmten Beeinträchtigungen durch das Telefon (MARTIN SCHUBARTH, Kommentar Strafrecht, Besonderer Teil, 3. Bd., Bern 1984, Art. 179septies N. 2]


Da das Telefon (oder der Computer) von Herrn Rupp nicht klingelt, wenn jemand ein Posting ins FC Basel Forum abschickt, wird Herr Rupp auch gar nicht belästigt. So einfach ist das.

Schooffseggel
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Beitrag von Schooffseggel »

macau hat geschrieben: (...)
Da das Telefon (oder der Computer) von Herrn Rupp nicht klingelt, wenn jemand ein Posting ins FC Basel Forum abschickt, wird Herr Rupp auch gar nicht belästigt. So einfach ist das.
dr brüller vom daag!
die idee isch dr hammer, stell dir emol vor, bi jeedem, wo si namme im forum erwäänt wird, lyttet in däm momänt s delefoon :p

do kennt sich dr petric jo grad e prässlufthammer kaufe und dä an delefoonstegger aaschliesse :D :D :D

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Gevatter Rhein
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Beitrag von Gevatter Rhein »

Möchte ja die ganze Juristenfront nicht attackieren, aber kann es sein, dass ihr euch im Kreis dreht und euch irgendwie dauernd die gleichen Argumente neu verpackt um die Ohren schlägt ? Dass die Geschichte eine Lachnummer ist, wenn man die Verschwendung von Steuergeldern und die unglaubliche Inkompetenz dahinter betrachtet zwar eher ein Skandal, scheint uns Allen ja klar zu sein. Aufgrund welcher Gesetzesbuchstaben jetzt genau das so ist, spielt ja glaubi nicht wirklich die Hauptrolle, oder ? Der Spass wird ja eh im Sand verlaufen... (Oder gelingt es, nachzuweisen, dass am PC zu dieser Zeit mit dem Pseudonym XYZ wirklich der Mensch Hans Müller gesessen ist, und nicht etwa sein Kollege Peter Meier, der da zufällig grad auf Besuch war und sich ein Spässchen erlaubt hat, oder die Frau von Hans Müller, oder ein Dritter hat sich per trojanischem Pferd auf sein System gehackt, oder der PC steht in einer WG mit 10 Mitbewohnern, oder Sonstwas... Sachegizz...)

An meinem PC daheim haben diverse Leute Zugriff, genauso wie im Geschäft, da Wochen später noch auszumachen, Wer wann was gemacht hat damit, ist etwa gleich einfach wie sich innert 2 Tagen einen 50-cm-Schnauz wachsen zu lassen -> forget it, und jetzt weis mir mal einer nach, ob diese Zeilen da ich, meine Frau, mein Bruder auf Besuch, oder einer meiner Kumpels während eines Playstationturniers während dem Warten aufs Drankommen getippt hat. Viel Spass :p
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Schooffseggel
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Beitrag von Schooffseggel »

Gevatter Rhein hat geschrieben:Möchte ja die ganze Juristenfront nicht attackieren, aber kann es sein, dass ihr euch im Kreis dreht und euch irgendwie dauernd die gleichen Argumente neu verpackt um die Ohren schlägt ? Dass die Geschichte eine Lachnummer ist, wenn man die Verschwendung von Steuergeldern und die unglaubliche Inkompetenz dahinter betrachtet zwar eher ein Skandal, scheint uns Allen ja klar zu sein. Aufgrund welcher Gesetzesbuchstaben jetzt genau das so ist, spielt ja glaubi nicht wirklich die Hauptrolle, oder ? Der Spass wird ja eh im Sand verlaufen... (Oder gelingt es, nachzuweisen, dass am PC zu dieser Zeit mit dem Pseudonym XYZ wirklich der Mensch Hans Müller gesessen ist, und nicht etwa sein Kollege Peter Meier, der da zufällig grad auf Besuch war und sich ein Spässchen erlaubt hat, oder die Frau von Hans Müller, oder ein Dritter hat sich per trojanischem Pferd auf sein System gehackt, oder der PC steht in einer WG mit 10 Mitbewohnern, oder Sonstwas... Sachegizz...)

An meinem PC daheim haben diverse Leute Zugriff, genauso wie im Geschäft, da Wochen später noch auszumachen, Wer wann was gemacht hat damit, ist etwa gleich einfach wie sich innert 2 Tagen einen 50-cm-Schnauz wachsen zu lassen -> forget it, und jetzt weis mir mal einer nach, ob diese Zeilen da ich, meine Frau, mein Bruder auf Besuch, oder einer meiner Kumpels während eines Playstationturniers während dem Warten aufs Drankommen getippt hat. Viel Spass :p
dä teggscht isch vo dir, gvatter rhy. uff so e vergliich wie dää mit em schnauz kasch numme duu koo, ergo muesch dä saich au uff dim mischt gwaggse sii!
q.e.d.











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Gevatter Rhein
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Beitrag von Gevatter Rhein »

Schooffseggel hat geschrieben:dä teggscht isch vo dir, gvatter rhy. uff so e vergliich wie dää mit em schnauz kasch numme duu koo, ergo muesch dä saich au uff dim mischt gwaggse sii!
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Ich bin Brian. Nein ICH bin Brian. ICH bin Brian, und meine Frau ist auch Brian...


Es grüsst der Ghostwriter vom Gevatter ( :rolleyes: ) :D
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Rankhof
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Beitrag von Rankhof »

Gevatter Rhein hat geschrieben:Möchte ja die ganze Juristenfront nicht attackieren, aber kann es sein, dass ihr euch im Kreis dreht und euch irgendwie dauernd die gleichen Argumente neu verpackt um die Ohren schlägt ?
absolut richtig (ich habe nicht ohne Grund nichts mehr geschrieben)

nicht nur dass es sich im Kreis dreht, es werden auch ständig neue Kreise miteinander verwurschtelt...

Ich lasse macau sein Rechtsverständnis, erlaube mir aber, seine "Logik" bei meinen in Kürze anstehenden Liz-Prüfungen nicht anzuwenden...
Rankhof - seit 2002 da und noch immer nicht weg

allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...

plutokennedy
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Beitrag von plutokennedy »

Gevatter Rhein hat geschrieben:Oder gelingt es, nachzuweisen, dass am PC zu dieser Zeit mit dem Pseudonym XYZ wirklich der Mensch Hans Müller gesessen ist, und nicht etwa sein Kollege Peter Meier, der da zufällig grad auf Besuch war und sich ein Spässchen erlaubt hat, oder die Frau von Hans Müller, oder ein Dritter hat sich per trojanischem Pferd auf sein System gehackt, oder der PC steht in einer WG mit 10 Mitbewohnern, oder Sonstwas... Sachegizz...
Schon klar, aber in der Diskussion ging es nicht um die Beweisbarkeit. Und ob das in concreto wirklich so einfach ist, mit Pokerface die Benutzung auf das Meerschweinchen oder den Opi abzuschieben, ich nehm mal an, die haben schon ihre Psychtricks, einen zum ehrlichen Reden zu bringen.

Natürlich ist das Ganze unverhältnissmässig, aber das Problem beim Zünden ist halt immer, dass man an den Falschen geraten kann, der das Ganze bierernst nimmt, nicht vergessen (soll auch auf der Gegenseite vorkommen...) und Recht bekommen will.
Hatte letzthin so eine Erfahrung mit einem türkischen Mitbürger (Hosianna), der mein Spässchen nicht wirklich verstanden hat und stattdessen insistierte, mir eine zu knallen.

plutokennedy
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Beitrag von plutokennedy »

@macau
Was ist eigentlich der Grund für Deinen Eifer? Motiv? Ich finde es grundsätzlich wichtig, dass man sich wehrt, aber man muss doch auch aufpassen, sich nicht in etwas zu verbeissen, was einem über den Kopf wächst. Vielleicht ist es manchmal auch einfach gescheiter, nachzugeben.
Ich kenne so Beispiele von Menschen, die gegen die (empfundene) Ungerechtigkeit angerannt sind, wie in der tragischen Geschichte von Don Quichote und sein Kampf gegen die Windmühlen?

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Gevatter Rhein
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Beitrag von Gevatter Rhein »

@Plutokennedy
Schon klar, aber eben, wenn man sich nicht allzudumm anstellt, kann einem Keiner was beweisen. Wollte nur auf diesen nur allzu einfachen Umstand aufmerksam machen (nicht euch Juristen, sondern den "gemeinen Mitleser"). Ich nehm' mal nicht an, dass für dieses lebenswichtige Verfahren gleich zu Dritt mit FBI-Spezialisten verhört wird. Gehe eher davon aus, dass man im Stil von "Grüezi, also was isch gloffe, aha si wüsses au nid, merci, wüssesi mir müend halt vo Amts wäge ermittle, s'isch nid immer so eifach, pipapo..." läuft. Die StaWa-Leute haben sicherlich auch Besseres zu tun, als um das Ego eines mit angeschlagenem Ruf kämpfenden Höligenexpärten (...) zu fighten.
Und soweit ich hier mitbekommen habe, wäre es ja ein Leichtes gewesen für Herrn Derrick, seine gekränkte Seele höchstselbst per Ermittlungen (und entsprechend anderer Strafanzeige oder wie das heisst) zu verteidigen, aber wie man ja auch am 5.12. in Zirü gesehen hat, steht er ja offenbar wirklich lieber tatenlos daneben und schaut zu.
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macau
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Beitrag von macau »

Schooffseggel hat geschrieben:dr brüller vom daag!
die idee isch dr hammer, stell dir emol vor, bi jeedem, wo si namme im forum erwäänt wird, lyttet in däm momänt s delefoon :p
Das ist nicht der Brüller vom Tag, es ist der Brüller des Jahres. Aber die Stawa argumentiert so.

Auszug aus dem BGE vom vorherigen Posting:

Der Gesetzgeber wollte vor allem schikanöse Anrufe zur Nachtzeit und telefonische unzüchtige Reden bekämpfen

Un wenn halt jemand das FC Basel Forum anruft ist nur das FC Basel Forum betroffen und niemand anderes. Das versuchte ich eigentlich schon immer klarzumachen, aber offenbar ist das sehr kompliziert.

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Schranz
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Beitrag von Schranz »

öhhh i will au mol em fcbforum alüte!!! het mer öbber d nummere? :confused: :cool:
erlebnisorientierter Netzwerkkriminalist :eek:

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Prahalad
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Beitrag von Prahalad »

Diese Diskussion zeigt wiedermal auf anschauliche Weise:

Zuviele Wertvernichter (=Juristen) vernichten hier zuviel Wert...

plutokennedy
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Beitrag von plutokennedy »

Prahalad hat geschrieben:Diese Diskussion zeigt wiedermal auf anschauliche Weise:

Zuviele Wertvernichter (=Juristen) vernichten hier zuviel Wert...
Zuviele Vorurteile vernichten hier eher zuviel Hirn.
Gruss von Frau Schiller.

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macau
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zurück zum Thema

Beitrag von macau »

Ich habe noch ein bisschen gegoogelt.

Dass ich mit BÜPF richtig lag, zeigt ein Urteil des Obergerichts Thurgau:

http://www.thurgiforum.ch/AK_Entscheide/AK_123.01.htm


Am 16. Oktober 2002 reichte R.T. Anzeige gegen Unbekannt wegen Telefon-Missbrauchs ein, weil sie durch Anrufe zur Nachtzeit auf ihr Natel 078/XY mehrfach belästigt worden war. Der unbekannte Anrufer hatte die Telefonverbindung nach dem Anruf jeweilen ohne zu antworten bestehen lassen.

Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 ordnete das Bezirksamt Frauenfeld über den Orange-Anschluss 078/XY der R.T eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation der eingehenden und ausgehenden Gespräche mit Identifikation der benützten Geräte und der Standortbestimmungen für die Zeit vom 4. bis 14. Oktober 2002 an. Mit Schreiben vom 7. Februar 2003 ersuchte der Untersuchungsrichter um Genehmigung der Ueberwachungsmassnahmen, welche das Präsidium der Anklagekammer am 12. Februar 2003 erteilte.

Aus den Erwägungen:

3. Das Bezirksamt Frauenfeld hat gegen unbekannte Täterschaft eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB eröffnet. Mit der angeordneten Zwangsmassnahme ist die Strafuntersuchung im Sinne von § 73 StPO ohnehin eröffnet worden, weil Zwangsmassnahmen, deren Anordnung dem Untersuchungsrichter vorbehalten sind, erst nach Eröffnung der Strafuntersuchung angeordnet werden können.

4. Der Untersuchungsrichter ist gemäss Art. 6 lit. a Ziffer 4 BÜPF (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs) in Verbindung mit § 121 Abs. 1 StPO zuständig, Überwachungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 BÜPF anzuordnen. Er hat die Überwachungsanordnung in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 BÜPF innert 24 Stunden zusammen mit der Begründung und den für die Genehmigung wesentlichen Strafverfahrensakten dem Präsidenten der Anklagekammer, der für die Genehmigung der Überwachungsanordnung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c BÜPF in Verbindung mit § 123 Abs. 1 StPO zuständig ist, einzureichen. Dieser hat im Sinne von Art. 7 Abs. 3 BÜPF zu prüfen, ob der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gerechtfertigt war. Er kann die Überwachung vorläufig genehmigen, eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen, sowie zusätzliche Vorkehren zum Schutz der Persönlichkeit treffen.

5. Der Untersuchungsrichter hat die Überwachungsanordnung am 7. Februar 2003 verfügt und diese am gleichen Tage dem Präsidium der Anklagekammer zugestellt. Deshalb ist die von Art. 7 Abs. 2 BÜPF vorgesehene Frist eingehalten. Auch die übrigen Voraussetzungen der genannten Bestimmung sind erfüllt. Denn der Untersuchungsrichter hat eine ausreichende Begründung zusammen mit den für die Genehmigung wesentlichen Strafverfahrensakten der Genehmigungsbehörde eingereicht.

6. Gemäss Art. 3 Abs. 1 BÜPF kann eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den dringenden Verdacht begründen, die zu überwachende Person habe eine im Deliktskatalog gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 BÜPF aufgeführte Straftat begangen, wenn die Schwere der Tat die Überwachung rechtfertigt und andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen ohne die Überwachung aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert würde.

7. Der unbekannten Täterschaft wird vorgeworfen, sie habe sich des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB schuldig gemacht. Art. 3 Abs. 2 lit. f BÜPF legt fest, dass eine Ueberwachung des Fernmeldeverkehrs wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB zulässig ist, wenn die anrufenden Personen mit einer Identifizierung des Anschlusses nicht festgestellt werden können. Somit ist im vorliegenden Falle eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation grundsätzlich zulässig, wenn auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 BÜPF gegeben sind.



Zu Art. 179 septies habe ich in einer Vorlesung gespickt:

http://www.unifr.ch/lman/downloads/bt_s ... 10_03.html

Niggli/Riklin. Skript Strafrecht BT. 8. Auflage. 2004/2005. § 10 u2013 Geheim-/Privatbereich 213
Autor: F. Riklin. Copyright © 1996/2004. M. A. Niggli / F. Riklin. internet u2013 http://www.unifr.ch/lman/

E. Art. 179 septies

Es handelt sich um eine Übertretung. Es geht um den Schutz vor Beunruhigung (Falscher Alarm, falsche Todesnachricht) oder Belästigung (z.B. Telefonate mit obzönem Inhalt oder zur Störung der Nachtruhe). Geschützt ist die Privatsphäre. Der Täter muss vorsätzlich sowie boshaft oder mutwillig handeln (zum Begriff der Bosheit und des Mutwillens: BGE 121 IV 131). Boshaftigkeit liegt vor, wenn die Beeinträchtigung des andern dem Täter Befriedigung und Freude verschafft. Dabei kann ein einziger missbräuchlicher Anruf den objektiven Tatbestand von Art. 179 septies erfüllen, wenn er nach den konkreten Umständen dazu geeignet ist, beim Betroffenen eine schwere Beunruhigung auszulösen (vgl. BGE 126 IV 216). Es handelt sich um ein Antragsdelikt.



Es gibt viele Gründe, weshalb ein Verstoss gemäss Art. 179 septies im Zusammenhang mit einem Posting im FC Basel Forum nicht erfüllt ist. Die Aufzählung diverser Gründe hat offenbar den Eindruck erweckt, dass im Kreis diskutiert wurde. Die Rechtsnorm ist nicht erfüllt, wenn sich jemand subjektiv belästigt fühlt, sondern nur, wenn objektiv ein vorsätzlicher Schikaneanruf an den Kläger vorliegt. Und dies ist bei einem Posting in ein Forum eindeutig nicht der Fall.

Aus diesem Grund gehe ich übrigens auch davon aus, dass Spam (Junk Mails) nicht unter diese Norm fällt, weil Spam erstens den Zweck der Werbung erfüllt und zweitens lautlos in die Mailbox huscht. Ich habe auch keine Urteile über Art. 179 septies und Spam gefunden, aber das nur nebenbei.

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Rankhof
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Beitrag von Rankhof »

schon interessant, dass du mittlerweile auf meine Argumentation umgeschwenkt bist und nun sagst, dass der TB nicht erfüllt ist, weils keine direkte Belästigung gab.

Da waren wir uns alle immer einig.

Bisher hiess es doch von dir, zu Daten (IP) zu gelangen sei eine Überwachung, weswegen man wegen dem BÜPF nur den 179septies nehmen könne.

Für was der 179septies gut ist und für was nicht, weiss ich selber. Beweise mir lieber mal, wo da die Überwachung liegt. Plutokennedy hats dir auch schon erklärt, dass das nicht geht und ich mache mit dir jede Wette, dass du kein Urteil findest, indem steht, die Herausgabe einer IP eines Users eines Forums sei eine Überwachung
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allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...

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macau
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Beitrag von macau »

Da wir uns nun offenbar einig sind, dass Art. 179 septies nicht erfüllt ist, zitiere ich mich wieder mal selbst:
macau hat geschrieben:Zusätzliche Beghründung

Aber auch Rankhofs Argument, der Missbrauch einer Fernmeldeanlage sei herangezogen worden, damit Rupp nicht selbst ermitteln müsse, führt zusammen mit dem Fernmeldegesetz dazu, dass die Sache oberfaul ist: Alle Fernmeldeanbieter sind zur Geheimhaltung verpflichtet und dürfen nur gegenüber Strafverfolgungsbehörden Auskunft erteilen.

Fernmeldegesetz: http://www.admin.ch/ch/d/sr/784_10/a43.html

StGB: http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a321ter.html

Wenn Rupp selbst ermittelt hätte, wie dies bei Ehrverletzung vorgesehen ist, hätte er die Urheber nicht ermitteln können, ohne gegen das Gesetz zu verstossen. Das falsche (willkürliche) Vorgehen der Stawa führt selbst dann zu einem willkürlichen Ergebnis, wenn man das Telefon/Fernmeldegeheimnis und BÜPF ausser Acht lässt.
Und was Überwachung betrifft, bitte ich um etwas Geduld.

plutokennedy
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Beitrag von plutokennedy »

Okay, ich gebe zu , Du bist nicht unsympathisch. :)
Deine Hartnäckigkeit adelt Dich.
Wenn ich es richtig verstanden habe, wird in unserem Fall allerdings untersucht, ob der Tatbestand der Drohung oder/und Ehrverletzung erfüllt ist (Anzeige von Herrn Rupp, stand so in der BaZ)- Tatwaffe wäre das Internet.
Es geht (primär jedenfalls) NICHT um den Tatbestand 'Telefonterror', Internetmissbrauch oder ähnlich. Ist nicht nötig, es liegt ja bereits ein anderer Tatbestand vor. Weil, wenn ich Dir am 3 Uhr morgens anrufe, muss das ja weder ehrverletzend, drohend oder sonstwas sein, nur nervig- und damit Du aber eine rechtliche Handhabe hast (es sanktionieren zu lassen), gibt es für dieses Verhalten eben den speziellen Artikel 179 septies.
In unserem Fall dagegen wird primär untersucht, ob durch das Internet Ehrverletzung/Drohung begangen wurde, es ist die Abklärung des Sachverhaltes.
Weiss nicht, ob ZUSÄTZLICH auch eine Verurteilung wegen Missbrauch des Internets INBEGRIFFEN wäre, aber dass die Betreffenden zumindest wegen Ehrverletzung und Drohung (sofern erfüllt und angezeigt) zur Kasse kommen, ist eine ganz andere Sache.

plutokennedy
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Beitrag von plutokennedy »

Anders erklärt, wenn Du mich anrufst und als 'schwuler Drecksjude' beschimpfst (Beispiel), wird (bei Anzeige von mir) zwar wegen Telefonmissbrauch ERMITTELT aber untersucht wird, ob der Tatbestand der Ehrverletzung erfüllt ist. Dass gleichzeitig auch eine Verurteilung wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage möglich ist, kommt einfach noch dazu, ähnlich, wie wenn bei einem Verkehrsdelikt mit Personenschaden nebst fahrlässiger Körperverletzung noch eine Verurteilung wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz dazukommen kann.

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Rankhof
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Beitrag von Rankhof »

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@plutokennedy:

Jetzt bring bitte nicht noch Ideal- und Realkonkurrenz, Subsidiarität, lex specialis, Konsumtion etc. mit rein, sonst hat das nie ein Ende! ;)

[/Insider]
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Schranz
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Beitrag von Schranz »

bi au iglade im club.....

schranz wird usstärbe do im forum ;)
erlebnisorientierter Netzwerkkriminalist :eek:

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macau
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Beitrag von macau »

Rankhof hat geschrieben: Bisher hiess es doch von dir, zu Daten (IP) zu gelangen sei eine Überwachung, weswegen man wegen dem BÜPF nur den 179septies nehmen könne.

Für was der 179septies gut ist und für was nicht, weiss ich selber. Beweise mir lieber mal, wo da die Überwachung liegt. Plutokennedy hats dir auch schon erklärt, dass das nicht geht und ich mache mit dir jede Wette, dass du kein Urteil findest, indem steht, die Herausgabe einer IP eines Users eines Forums sei eine Überwachung

Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
http://www.admin.ch/ch/d/sr/780_11/index.html

Art. 23 Überwachungsanordnung

http://www.admin.ch/ch/d/sr/780_11/a23.html

Art. 24 Überwachungstypen

http://www.admin.ch/ch/d/sr/780_11/a24.html

f. die Auskunfterteilung über folgende Verkehrs- und Rechnungsdaten bei der dynamischen Zuteilung von IP-Adressen (rückwirkende Überwachung):

1. die Art des Anschlusses oder der Verbindung,

2. sofern der Zeitpunkt der fraglichen Verbindung hinreichend genau bekannt ist: die verwendeten Anmeldedaten (Login),

3. sofern der Internet-Anbieterin bekannt: die Adressierungselemente des Ursprungs,

4. soweit diese Daten bekannt sind: den Namen, die Adresse und den Beruf der Teilnehmerinnen und Teilnehmer]

soviel zum geforderten Beweis. Ohne richterliche Verfügung kann der ANSCHLUSSINHABER alle Daten seines Anschlusses verlangen (Fernmeldegesetz). Ferner können gewisse Behörden auf Anschlussverzeichnisse (Telefonbücher) der Anbieter zugreifen. Alle anderen Anfragen müssen über den "Dienst" erfolgen.


Wenn du argumentierst, dass es kein Bundesgerichtsurteil gibt, welches eine richterliche Verfügung für die Herausgabe der Randdaten eines Internetforums verlangt, hast du natürlich recht. Bis Mitte 2000 war es üblich, dass Strafverfolgungsbehörden nicht nur die Herausgabe der Randdaten von E-Mails, sondern grundsätzlich alle Zugangsdaten von Internetbenutzern gestützt auf irgend einen Artikel der Strafprozessordnung verlangten, und alle Internetanbieter gaben diese Daten auch heraus. Swiss Online war der erste Anbieter, welcher diese Praxis bemängelte, und er bekam recht. Das Urteil betraf zwar ein E-Mail, aber das BG stellte in den Erwägungen fest, dass der Schutz des Fernmeldegeheimnisses grrundsätzlich für den gesamten Fernmeldeverkehr gilt. Ebenfalls wies es darauf hin, dass Strafverfolgungsbehörden nur Daten verwnden dürfen, welche für jeden Internetbenutzer sichtbar sind. Alle anderen Daten, und dazu gehören auch die IP-Adressen der Forumsbenutzer, bedürfen zu ihrer Ausforschung einer gesetzlichen Grundlage und einer richterlichen Verfügung.

Bevor das BG eine strittige Gesetzesauslegung klären kann, muss zuerst einmal Jemand klagen. Ich gehe davon aus, dass die Stawa die einzige Behörde ist, welche Ehrverletzern im Internet hinterherrennt, und das mag erklären, weshalb genau diese Frage noch nicht vom BG beantwortet wurde.

Bei der Anfrage an den "Dienst" muss der Grund angegeben werden. Wenn wegen Drohung ermittelt wird, muss auch Drohung angegeben werden, wegen Ehrverletzung kann gar nicht ermittelt werden.

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