Also, dann helfe ich dir:Blutengel hat geschrieben: Und bereits auch schon erwähnt, finde ich im StGB den Straftatbestand der "sexuellen Belästigung" nicht. Vielleich kannst Du mir ja helfen.
Je nach Art der Vorfälle kann sexuelle Belästigung unter verschiedene Formen von strafrechtlich relevantem Verhalten fallen, sei es als Verstoss gegen die Freiheit oder als Verstoss gegen die sexuelle Integrität (Drohung und Nötigung, Art. 180 und 181 StGB; Sexual-delikte, Art. 187 bis 198 StGB).
Bei einem strafrechtlichen Verfahren wird die belästigende Person zur Verantwortung gezogen. Die belästigte Person ist nicht Klagepartei sondern lediglich Zeugin oder Zeuge. Die Rolle der Klagepartei übernimmt der Staat.
Art. 188 StGB Abs. 1, Sexuelle Handlungen mit Abhängigen
Wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erzie-hungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuel-le Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 193 StGB , Ausnützung der Notlage
Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 197 StGB, Abs. 1-3bis Pornografie
1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegen stände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. (...).
3 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, über-lässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be-straft. (...).
3bis Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektro-nische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. (...).
Art. 198 StGB, Sexuelle Belästigung
Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
Beim letzten Artikel (198 StGB) muss darauf hingewiesen werden, dass sexuelle Belästigung hier nur auf Antrag des Opfers verfolgt wird. Wenn das Opfer den Antrag zurückzieht, wird das Verfahren unwiederbringlich gestoppt. Die andern erwähnten Strafbestimmungen sind Offizialdelikte. Ist eine Anzeige erfolgt, treibt in diesen Fällen der Staat das Verfahren weiter
Quelle: Leitfaden "Persönliche Grenzen respektieren. Sexuelle Belästigung - ein Thema an Berufsschulen. Führungsinstrumente für Schulleitungen", auch online zu finden.