Kawa hat geschrieben:Das hast du wahrsch. ungeprüft von Wiki übernommen. Es entspr. aber dem viel strengeren deutschen Gesetz.
In der Schweiz
setzt aber
Betrug oder Täuschung immer auch
Arglist voraus, hier nachzulesen :
http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a146.html
Die Differenzierung zw. einer straflosen Lüge und einer arglistigen Täuschung/Betrug ist juristisch relativ schwierig. Der Grundgedanke dahinter ist, dass derjenige der jegliches Minimum an normaler Vorsicht fehlen lässt, nicht strafrechtlich geschützt wird. Das dürfte hier der grosse Knackpunkt sein ...
wobei Arglist vom Bundesgericht ganz unterschiedlich beurteilt wird:
BGE 120 IV 186, Erwägung 1
http://www.polyreg.ch/d/informationen/b ... V_186.html
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
1.1 Der Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass die Täuschung arglistig ist. Das Bundesgericht hat dieses Erfordernis bereits früh dahin ausgelegt, dass falsche Angaben, die der Getäuschte ohne besondere Mühe überprüfen kann, nicht genügen (BGE 72 IV 12). Damit wird verlangt, dass jeder die Augen offen halte, wo es ihm zugemutet werden kann. Wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch die Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können, soll nicht den Strafrichter anrufen. Einen Freibrief, auf die Gutgläubigkeit und Unvorsichtigkeit des Gegners zu spekulieren, gibt diese Rechtsprechung nicht (BGE 72 IV 126 E. 1).
An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither festgehalten. Der Opfermitverantwortung kommt zwar wesentliche Bedeutung zu (BGE 126 IV 165 E. 2a). Mögliche Opfer sollen nämlich in kriminalpolitischer Zielsetzung dazu angehalten werden, ein Minimum an Vorsicht walten zu lassen. Dies darf aber nicht dazu führen, die Arglist einer Täuschung leichthin zu verneinen (BGE 128 IV 18 E. 3a). Es ist nicht vorausgesetzt, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a und 2e; 128 IV 18 E. 3a). Bei dieser Beurteilung ist nicht in rein objektiver Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt (BGE 126 IV 165 E. 2a; 120 IV 186 E. 1a).
1.2 Eine Bejahung der Opferverantwortung führt zur Verneinung der Arglist und damit zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden. Damit wird dem Getäuschten die Verantwortung zugeschoben, weil er die zumutbaren elementaren Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen hat. Diese Rechtsfolge kann nur in Ausnahmefällen eintreten. Das Strafrecht schützt alle Menschen und darf auch "Dumme und Schwache" nicht schutzlos lassen (Gunther Arzt, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 146 StGB N. 51). Nach der erwähnten Rechtsprechung kann es nicht in Betracht fallen, diese Menschen der Gefahr auszusetzen, von skrupellosen Geschäftemachern straflos hereingelegt zu werden. Wie das Bundesgericht ausführte, wäre es eine sonderbare Rechtsordnung, wenn sie gerade diejenigen, die infolge verminderter Geistesgaben in vermehrtem Masse der Gefahr ausgesetzt sind, sich zu irren, nicht strafrechtlich gegen betrügerische Hervorrufung und Ausnützung von Irrtümern schützen würde (BGE 119 IV 210 E. 3c). Der Richter hat deshalb auch die Schutzbedürftigkeit des Getäuschten zu erörtern (BGE 119 IV 284 E. 5a).
1.3 Entsprechend hat das Bundesgericht Arglist bejaht, weil das Opfer geistig beeinträchtigt war, obwohl die Täuschung für einen verständigen Dritten offensichtlich gewesen wäre (BGE 120 IV 186 E. 1a mit Hinweis auf BGE 119 IV 210), oder weil der Täter eine in der Opfersituation begründete Unterlegenheit hemmungslos ausgenützt hatte (BGE 120 IV 186). Der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung kann nur dort zur Verneinung der Arglist führen, wo eine derartige Unterlegenheit des Opfers nicht besteht (BGE 120 IV 186), wie dies bei einer Bank der Fall war, die grundlegendste Sorgfaltsmassnahmen missachtet hatte (BGE 119 IV 28 E. 3 f.). Damit wurde der besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung, wie sie im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird, Rechnung getragen (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 172). Hingegen wurde die Arglist im Falle eines Beteiligten des von Deutschland aus gelenkten European Kings Club bejaht, der in der Schweiz so genannte "Letters" (Anteilscheine) vertrieben und den Käufern eine Rendite von 71 % garantiert sowie eine hundertprozentige Sicherheit von Anlage und Rendite versprochen hatte. Dabei hielt das Bundesgericht fest, das Strafrecht schütze auch unerfahrene, vertrauensselige oder von Gewinnaussichten motivierte Personen vor betrügerischen Machenschaften (BGE 6P.172/2000 und 6S.776/2000 vom 14 Mai 2001 E. 8). Unter Hinweis auf diese Rechtsprechung führte das Bundesgericht in einem weiteren Fall, in dem Privatpersonen ohne besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Geldbeträge angelegt hatten, aus, es möge zutreffen, dass die Opfer leichtgläubig auf die grosssprecherischen Angaben im Prospekt vertraut hätten und sich von den überzogenen Gewinnmargen hätten blenden lassen. Doch könne dies angesichts der ausgeklügelten Vorgehensweise nicht dazu führen, dass ihnen der strafrechtliche Schutz versagt werde. Der Gedanke der Opfermitverantwortung habe nicht in jedem Fall, in welchem sich das Handeln der Opfer durch ein erhebliches Mass an Naivität auszeichne, zur Folge, dass der Täter straflos ausgehe (BGE 6S.116/2004 vom 7. Juli 2004 E. 2.4.2).