Da wir hier nicht vor Gericht sind habe ich die Sache ein wenig abgekürzt. Klar ist es wie Kawa sagte ein Eventualvorsatz. Vorsatz wäre es, wenn er um die Mittagszeit mit 100 Sachen auf den Barfüsserplatz fährt. Das Strafmass für Eventualvorsatz ist meines Wissens nach gleich wie beim Vorsatz.
Art. 12
2. Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Begriffe
1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Was hatte der nur für einen Anwalt. Sagt vor Gericht aus, dass er nicht wusste wie schnell er fährt, weil er die ganze Zeit auf ein grünes Lämpchen gekuckt hat, welches anzeigt wann man hochschalten muss:
- Drogen
- Alkohol
- 103 - 109 km/h
- Nachts
- Wohnquartier
- kuckt nicht auf die Strasse
Zumal er eine bedingte Strafe von 2 Jahren vorderte - auf das gingt das Gericht nicht mal ein. Man hätte ja in Richtung Totschlag versuchen können:
Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter großer seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Alkohol, Probleme zu Hause mit den Eltern und mit der Freundin usw.