
Wie aus den vorangehenden Ausführungen ersichtlich, ist das in Art.808 OR vorgesehene Quorum ein reines Beschlussquorum und damit unabhängig von der Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Stammanteilsstimmen (Präsenz von Stammanteilen), eines bestimmten Anteils am Stammkapital (Präsenz von Kapital) oder einer bestimmten Anzahl von Gesellschaftern (Präsenz von Köpfen). Mindestens ein Gesellschafter muss aber an der GV anwesend sein.
Ein Präsenzerfordernis ergibt sich demgegenüber bei Beschlüssen nach Art. 808b OR, die nur zustande kommen, wenn mindestens die Anzahl der Stammanteile an der GV vertreten ist (vgl. dazu Art. 808b OR N 1 ff.). Dasselbe gilt für die Universalversammlung, die nur gültig beschliessen kann, wenn die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher (stimmberechtigter) Stammanteile anwesend sind.