Reglement für Hooligan-Datenbank publiziert

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Nikopol
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Beitrag von Nikopol »

Admin hat geschrieben: Aus dem Verwaltungsgericht

Rayonverbot ist Prävention und keine Strafmassnahme

Unschuldsvermutung gilt nicht
Das ist ja eine Riesenfrechheit! Geht gegen
jedes Gerechtigkeitsempfinden.

Rotblau
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Beitrag von Rotblau »

Delgado hat geschrieben: Gaffer, aufgepasst!

In «HOOLDAT» sollen nicht nur Personen aufgenommen werden, die sich gewalttätig verhalten. Registriert werden kann auch, wer sich längere Zeit in oder bei einer Gruppe aufhält, von der Gewalt oder Gewaltdrohungen ausgehen.
Endlich kommen diese Typen auch dran.

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Mössiö
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Beitrag von Mössiö »

Rotblau hat geschrieben:Das ist kein Problem für Leute ohne Dreck am Stecken.
Rotblau hat geschrieben:Endlich kommen diese Typen auch dran.
:rolleyes:
Delgado hat geschrieben: Registriert werden kann auch, wer sich längere Zeit in oder bei einer Gruppe aufhält, von der Gewalt oder Gewaltdrohungen ausgehen.
"über längere Zeit" ist ein rechtlich dermassen dehnbarer Begriff, dass es jeden treffen kann. Nur weil jmd. neben mir lediglich mit Gewalt droht.
Unglaublich so etwas. Sofort unterbinden wenn irgendwie möglich.

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macau
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Beitrag von macau »

Rotblau hat geschrieben:Endlich kommen diese Typen auch dran.
Der Megabünzli hat sich zu früh gefreut:

http://www.tagesanzeiger.ch/dyn/news/zu ... 14218.html

21. Juli 2008, 20:39 u2013 Von Stefan Häne

Krawalle: Hooldat wird blosse Gaffer nicht erfassen

Der Zürcher Stadtrat will mit der Datenbank Hooldat potenzielle Sportrowdys präventiv erfassen. Nach Protesten von links und rechts legt er dem Parlament nun eine entschärfte Variante vor.

Die Stadt Zürich will zusätzlich zur nationalen Hooligan-Datenbank ein eigenes Register für Sportrowdys führen, die sogenannte Hooldat. Im Unterschied zur Datenbank auf nationaler Ebene soll Hooldat sogenannt gewaltsuchende Fans nicht erst nach der Tat erfassen, sondern präventiv. Diese schweizweit einzigartige Regelung hat im Gemeinderat Anfang Februar heftige Reaktionen provoziert. Alternative, Grüne, SVP und einzelne SP-Mitglieder sahen darin einen Angriff auf die Freiheitsrechte des Bürgers. Eine Mehrheit von CVP, EVP, FDP und SP sprach sich zwar grundsätzlich für die neue Datenbank aus, wies die Vorlage aber mit Verbesserungsvorschlägen zurück.

Das Polizeidepartement mit Vorsteherin Esther Maurer (SP) hat die rechtlichen Grundlagen für Hooldat mittlerweile überarbeitet und gestern publiziert. Die Neuerungen, so das Fazit des Stadtrates, sollen für mehr Transparenz bei der Anwendung von Hooldat sorgen sowie die Datenbearbeitung einschränken. Robert Soos, Sprecher des Stadtpolizeidepartements, bezeichnet die entschärfte Vorlage als «Kompromiss, mit der die Stadtpolizei leben kann». Der Stadtrat habe die konstruktiven Forderungen des Gemeinderates im Wesentlichen erfüllt.

Erfasste Personen: Hooldat soll all jene Personen registrieren, die als gewaltsuchend gelten. Es handelt sich dabei um Personen, die bei einer Sportveranstaltung kontrolliert wurden, weil sie sich über längere Zeit einer Ansammlung anschliessen, von denen Gewalttätigkeiten ausgehen oder weil sie für andere Personen oder fremdes Eigentum eine Bedrohung schaffen. Gestrichen hat der Stadtrat hingegen den Passus, wonach auch jene Personen zu erfassen sind, die polizeilichen Anordnungen keine Folge leisten oder die Polizei bei ihrer Arbeit stören. «Bei einem Scharmützel nach einem Fussballmatch darf die Polizei gewöhnliche Gaffer also nicht erfassen», sagt Marcel Studer, Datenschutzbeauftragter der Stadt Zürich. Registriert würden nur «aktiv Beteiligte». Die Polizei könne Gaffer u2013 unabhängig von Hooldat u2013 jedoch weiterhin büssen. Aus Sicht des Datenschutzes hat Studer keine Vorbehalte gegenüber der überarbeiteten Vorlage des Stadtrates.

Aufbewahrung der Daten: Die Stadtpolizei muss die Daten selber sammeln. Hinweise von Dritten darf sie nicht auswerten. Der Stadtrat schlägt vor, die Daten maximal zwei statt u2013 wie ursprünglich geplant u2013 drei Jahre aufzubewahren. Die Verjährungsfrist wird von zehn auf fünf Jahre gekürzt.

Überprüfung: Die Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderates (GPK) ist befugt, die Datensammlung jederzeit zu überprüfen. Die Stadtpolizei Zürich ist zudem verpflichtet, zuhanden des Polizeidepartements, der GPK sowie des Datenschutzbeauftragten jährlich einen Bericht zu verfassen; darin enthalten sein müssen statistische Auswertungen der Datensammlung, ebenso der Nutzen und die Wirksamkeit von Hooldat. Ursprünglich vorgesehen war nur die Berichterstattung ans Departement.

Weitergabe: Die Stadtpolizei darf die in Hooldat bearbeiteten Personendaten Strafuntersuchungsbehörden und Strafgerichten nur auf Anfrage hin bekannt geben.

Auskunft: Wer in Hooldat registriert wird, kann von der Stadtpolizei verlangen, falsche Personendaten zu berichtigen oder zu vernichten. Meldet sich eine betroffene Person nicht von sich aus, lässt sich daraus kein Einverständnis mit der Erfassung und dem Inhalt der Daten ableiten.


****

Und das Genze muss noch durch den Stadtrat und anschliessend gegebenenfalls Beschwerden überstehen.

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macau
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Beschwerden Hooligan Konkordat

Beitrag von macau »

Mit dem Forums-Gau sind einige Beiträge baden gegangen.

Als Einstieg dieser Text ( http://www.referendum-bwis.ch/aktuell26012011.shtml )

Revision eines Bundesgerichtsurteils zum Hooligan-Konkordat


Ende 2010 hat das Bundesgericht die Beschwerden gegen den Beitritt der Kantone BL, BS, LU, TI und ZH zum «Konkordat gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen» vollumfänglich abgewiesen.

Auf begründetete Rügen ist das Bundesgericht nicht eingegangen, viel mehr hat es in willkürlicher Art die Sachlage jeweils so zurechtgebogen, dass es alle Rechtsbegehren abweisen konnte.

Datenweitergabe aus HOOGAN ist eingeschränkt

Ein Beispiel: Bei der Luzerner Beschwerde wurde im Zusammenhang mit der Empfehlung von Stadionverboten in Rüge 19 a) geltend gemacht: «Der Umfang der Daten in der Hooligandatenbank und die Bedingungen zur Bekanntgabe an Dritte bleiben auch nach dem 31. 12. 2009 im BWIS geregelt. Eine Datenweitergabe an Stadionbetreiber zu einem anderen Zweck als der Zutrittskontrolle ist nicht zulässig. Zudem müssen alle Daten nach der Veranstaltung gelöscht werden.»

Das Bundesgericht faselte dazu in Erwägung 8 des Urteils: «Es zeigt sich zum einen, dass die Vollzugsbehörden Personendaten bearbeiten dürfen. Zum andern, dass entsprechende Daten im Sinne der Gewaltprävention anlässlich von Sportveranstaltungen an andere Vollzugsstellen wie auch an private Veranstalter weitergegeben werden dürfen. Mit dieser Regelung steht die Bestimmung von Art. 10 Konkordat nicht im Widerspruch und sie verletzt Art. 49 Abs. 1 BV nicht. Es ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob entsprechende Daten bloss ausgetauscht werden oder ob die Datenvermittlung auch noch mit einer entsprechenden Empfehlung für den Erlass eines privatrechtlichen Stadionverbots verbunden ist. Eine solche Empfehlung kann den Erlass von polizeilichen Massnahmen sinnvoll ergänzen, weil Rayonverbote möglicherweise leichter missachtet werden können als Stadionverbote. Es ist Sache der privaten Organisatoren und Verbände, nach ihren eigenen Regeln vorzugehen, die Sachlage gestützt auf eine Empfehlung ein zuschätzen und allenfalls ein Stadionverbot zu erlassen oder davon abzusehen.»

Der Clou an der Sache ist, dass der Bundesrat die einschränkenden Bestimmungen zur Datenweitergabe am 4. Dezember 2009 per 1. Januar 2010 von Art. 21 k VWIS in Art. 10 der neuen «Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen und über Informationssysteme des Bundesamtes für Polizei» verschoben hat. Nur dank dieser neuen Verordnung, welche nach der Beschwerdeeingabe, aber vor der Urteilsfällung erlassen wurde, steht die Möglichkeit der Revision offen. Bloss wegen einer falschen Gesetzesauslegung des Bundesgerichts ist keine Revision möglich.

Polizeigewahrsam ist EMRK-widrig

Eine Revision ist ebenfalls zulässig, wenn das Bundesgericht erhebliche Tatsachen in den Akten «übersehen» hat. Die Revision wegen des EMRK-widrigen Polizeigewahrsams wird aus diesem Grund verlangt.

Anlässlich der öffentlichen Beratung der Zürcher Beschwerde hat der Referent folgenden Fall konstruiert, um der stichhaltigen Rüge nicht stattgeben zu müssen: Jemand hat ein Rayonverbot, missachtet dieses und wird verhaftet. Dann könnte das Rayonverbot als gesetzliche Verpflichtung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK betrachtet werden und der Polizeigewahrsam wäre somit rechtens.

Das Dumme ist nur: Bei der Missachtung eines Rayonverbots ist gar kein Polizeigewahrsam vorgesehen, viel mehr gibt es eine Anzeige wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB), allenfalls auch eine Meldeauflage. Zudem ist eine amtliche Verfügung keine gesetzliche Verpflichtung. Für die Anordnung von Polizeigewahrsam gemäss Art. 8 des Konkordats ist weder ein Rayonverbot noch eine Meldeauflage zwingend, Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK ist somit nicht erfüllt.

Weil das Konkordat, welches sich in den Akten befand, ganz andere Umstände für den Polizeigewahrsam umschreibt, als das Bundesgericht angenommen hat, ist eine Revision zulässig.

***

Anfang 2011 hat das Bundesgericht auch das Revisionsgesuch abgewiesen (Anhang 1).


Was bleibt, ist eine Beschwerde bein Europäischen Gerichtshof. Die ist vorgestern raus (Anhang 2).

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macau
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Beitrag von macau »

macau hat geschrieben:Was bleibt, ist eine Beschwerde bein Europäischen Gerichtshof. Die ist vorgestern raus
Der Eingang der Beschwerde wurde bestätigt. Jetzt heisst es warten...

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Domingo
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Beitrag von Domingo »

Ich möchte mich an der Stelle mal für deinen Einsatz für Verhältnismässigkeit bedanken Bild
Wenn Du redest, muss Deine Rede besser sein, als es Dein Schweigen gewesen wäre

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