Hooliganismus soll stärker bekämpft werden
Verfasst: 23.03.2005, 10:40
EJPD: Hooliganismus soll stärker bekämpft werden - Bundesrat schickt
zusätzliches Massnahmenpaket in die Vernehmlassung
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(ots) - 23.03.2005. Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
soll in der Schweiz wirkungsvoller bekämpft werden. Der Bundesrat
will die dafür notwendigen gesetzlichen Grundlagen schaffen. Er
hat deshalb einen entsprechenden Gesetzesentwurf in die
Vernehmlassung geschickt, der die bereits realisierten und
geplanten Massnahmen des Bundes ergänzen soll.
Der Gesetzesentwurf sieht Ergänzungen des Bundesgesetzes zur
Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vor. Mit den neuen
Rechtsgrundlagen will der Bundesrat dem Phänomen Hooliganismus mit
verwaltungsrechtlichen Massnahmen entgegentreten und besser
präventiv agieren können.
Neue Präventivmassnahmen
Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf ist Bestandteil von zwei
Rechtsetzungspaketen im Bereich des Staatsschutzes. Im ersten
Paket, das bereits in der Vernehmlassung war, wurde eine
Rechtsgrundlage für eine nationale Hooligan-Datenbank
vorgeschlagen. Die Botschaft zum gesamten Paket soll dem Bundesrat
noch in diesem Jahr vorgelegt werden. Diese zusätzlichen
Massnahmen sind insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der
Fussball-Europameisterschaft 2008 in der Schweiz und in Österreich
von eminenter Bedeutung, damit ein einheitliches
Sicherheitskonzept geschaffen werden kann.
Rayonverbot
Ein Rayonverbot untersagt der betroffenen Person, sich während
der Dauer einer bestimmten Sportveranstaltung innerhalb eines
festgelegten Gebietes (Rayon) rund um den Veranstaltungsort
aufzuhalten. Die einzelnen Rayons werden von den Kantonen bestimmt.
Voraussetzung für die Verfügung eines Rayonverbotes ist, dass sich
die betroffene Person nachweislich an Gewaltakten in Zusammenhang
mit Sportveranstaltungen beteiligt hat.
Ausreisebeschränkung
Mit einer Ausreisebeschränkung soll verhindert werden, dass
Personen, die im Inland aus Sicherheitsgründen von den Stadien
ferngehalten werden, im Ausland ihr Unwesen treiben können. In der
Praxis sind Fälle von Sportfans bekannt, die zuhause nie, im
Ausland aber regelmässig gewalttätig werden. Die Massnahme kann in
Form einer schriftlichen Verfügung durch das Bundesamt für Polizei
erlassen werden.
Meldeauflage
Im Unterschied zum Rayonverbot und der Ausreisebeschränkung, mit
denen ein Verbot verhängt wird, ist die Meldeauflage ein
Verhaltensgebot. Die davon betroffene Person wird bei Strafe im
Unterlassungsfall dazu verpflichtet, sich an genau bestimmten
Zeitpunkten bei einer bestimmten Polizeistelle zu melden. Damit
soll ihr die Möglichkeit genommen werden, sich im Rahmen einer
Sportveranstaltung an Ausschreitungen zu beteiligen. Meldeauflagen
richten sich gegen Personen, bei denen mildere Massnahmen zwecklos
waren.
Polizeigewahrsam
Der Polizeigewahrsam ist als «ultima ratio gegen besonders
renitente Gewalttäter ausgestaltet. Die Massnahme ist nur zulässig,
wenn mildere Massnahmen nicht befolgt wurden und konkrete Indizien
vorliegen, dass sich die betreffende Person weiterhin an
Ausschreitungen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen beteiligen
will. Die Dauer des Gewahrsams ist stets darauf beschränkt, die
Person davon abzuhalten, sich an Ausschreitungen zu beteiligen und
ist auf längstens 24 Stunden beschränkt.
Den von den Massnahmen betroffenen Personen stehen die
ordentlichen kantonalen Rechtsmittel oder jene des Bundes offen.
Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Massnahme können im
konkreten Fall überprüft werden.
Weitere Auskünfte:
Jürg Siegfried Bühler, Bundesamt für Polizei, Tel. 031 322 45 71
zusätzliches Massnahmenpaket in die Vernehmlassung
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(ots) - 23.03.2005. Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
soll in der Schweiz wirkungsvoller bekämpft werden. Der Bundesrat
will die dafür notwendigen gesetzlichen Grundlagen schaffen. Er
hat deshalb einen entsprechenden Gesetzesentwurf in die
Vernehmlassung geschickt, der die bereits realisierten und
geplanten Massnahmen des Bundes ergänzen soll.
Der Gesetzesentwurf sieht Ergänzungen des Bundesgesetzes zur
Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vor. Mit den neuen
Rechtsgrundlagen will der Bundesrat dem Phänomen Hooliganismus mit
verwaltungsrechtlichen Massnahmen entgegentreten und besser
präventiv agieren können.
Neue Präventivmassnahmen
Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf ist Bestandteil von zwei
Rechtsetzungspaketen im Bereich des Staatsschutzes. Im ersten
Paket, das bereits in der Vernehmlassung war, wurde eine
Rechtsgrundlage für eine nationale Hooligan-Datenbank
vorgeschlagen. Die Botschaft zum gesamten Paket soll dem Bundesrat
noch in diesem Jahr vorgelegt werden. Diese zusätzlichen
Massnahmen sind insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der
Fussball-Europameisterschaft 2008 in der Schweiz und in Österreich
von eminenter Bedeutung, damit ein einheitliches
Sicherheitskonzept geschaffen werden kann.
Rayonverbot
Ein Rayonverbot untersagt der betroffenen Person, sich während
der Dauer einer bestimmten Sportveranstaltung innerhalb eines
festgelegten Gebietes (Rayon) rund um den Veranstaltungsort
aufzuhalten. Die einzelnen Rayons werden von den Kantonen bestimmt.
Voraussetzung für die Verfügung eines Rayonverbotes ist, dass sich
die betroffene Person nachweislich an Gewaltakten in Zusammenhang
mit Sportveranstaltungen beteiligt hat.
Ausreisebeschränkung
Mit einer Ausreisebeschränkung soll verhindert werden, dass
Personen, die im Inland aus Sicherheitsgründen von den Stadien
ferngehalten werden, im Ausland ihr Unwesen treiben können. In der
Praxis sind Fälle von Sportfans bekannt, die zuhause nie, im
Ausland aber regelmässig gewalttätig werden. Die Massnahme kann in
Form einer schriftlichen Verfügung durch das Bundesamt für Polizei
erlassen werden.
Meldeauflage
Im Unterschied zum Rayonverbot und der Ausreisebeschränkung, mit
denen ein Verbot verhängt wird, ist die Meldeauflage ein
Verhaltensgebot. Die davon betroffene Person wird bei Strafe im
Unterlassungsfall dazu verpflichtet, sich an genau bestimmten
Zeitpunkten bei einer bestimmten Polizeistelle zu melden. Damit
soll ihr die Möglichkeit genommen werden, sich im Rahmen einer
Sportveranstaltung an Ausschreitungen zu beteiligen. Meldeauflagen
richten sich gegen Personen, bei denen mildere Massnahmen zwecklos
waren.
Polizeigewahrsam
Der Polizeigewahrsam ist als «ultima ratio gegen besonders
renitente Gewalttäter ausgestaltet. Die Massnahme ist nur zulässig,
wenn mildere Massnahmen nicht befolgt wurden und konkrete Indizien
vorliegen, dass sich die betreffende Person weiterhin an
Ausschreitungen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen beteiligen
will. Die Dauer des Gewahrsams ist stets darauf beschränkt, die
Person davon abzuhalten, sich an Ausschreitungen zu beteiligen und
ist auf längstens 24 Stunden beschränkt.
Den von den Massnahmen betroffenen Personen stehen die
ordentlichen kantonalen Rechtsmittel oder jene des Bundes offen.
Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Massnahme können im
konkreten Fall überprüft werden.
Weitere Auskünfte:
Jürg Siegfried Bühler, Bundesamt für Polizei, Tel. 031 322 45 71