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Ersthafte Frage an die Forums-Jursiten

Verfasst: 05.09.2011, 16:31
von baasel
Stellt euch folgende Situation vor:

Ihr werdet wegen zu wenig Abstand auf der Autobahn zu einer Strafe von 3 Monaten Entzug vom Fahrausweis und einer Geldbusse verurteilt.

Der Strafbefehl wird am 3ten des Monates ausgestellt und am 8ten des Monates nehmt ihr diesen entgegen.
Danach hat man 10 Tage Zeit gegen die Strafe zu rekurrieren. Nach diesen 10 Tagen wird der Strafbefehl rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

Die Gute Staatsanwältin hat aber einen Fehler im Strafbefehl gemacht - es steht darin, dass diese Strafe NICHT im Strafregister eingetragen wird.
Dieser Fehler bemerkt Sie am 31ten des Monates und sendet ein Schreiben mit diesem Irrtum an den Verurteilten.
Mit dem Vermerk, dass der Strafbefehl rechtskräftig ist und nicht mehr angefochten ist. Man habe aber 10 Tage Zeit um gegen dieses Schreiben zu rekurrieren.

Frage an die Juristen: Darf ein rechtskräftiges Urteil in einem Strafbefehl von der Justiz abgeändert werden, auch wenn die Einspruchsfrist schon länger abgelaufen ist?

Auch wenn es doch ein Irrtum sein sollte, kann doch nicht ein rechtskräftiger Strafbefehl zu Ungunsten des Angeklagten revidiert werden?
Es geht mir nicht darum, ob eine solche Strafe einen Eintrag nach sich zieht oder nicht, sondern ob der Strafbefehl abgeändert werden darf.
Macht es überhaupt Sinn gegen die Justiz zu rekurrieren oder sollte man so etwas von Anfang an bleiben lassen?

Besten Dank für eure erstgemeinten Antworten!

Beste Grüsse
Baasel

Verfasst: 05.09.2011, 20:01
von VorwärtsFCB

Verfasst: 05.09.2011, 20:25
von Soriak
Dabei geht es um ein neues Gesetz, welches rueckwirkend angewendet werden soll - nicht baasels Problem.

Verfasst: 05.09.2011, 20:35
von baasel
Soriak hat geschrieben:Dabei geht es um ein neues Gesetz, welches rueckwirkend angewendet werden soll - nicht baasels Problem.
OK. Bin nämlich nicht wirklich "gestiegen" was das zu bedeuten hat.

Verfasst: 05.09.2011, 20:56
von Rankhof
Bei offensichtlichen Fehlern ist eine Korrektur zulässig. Da in deinem Fall - grobe VRV - ein Strafregistereintrag zwingend ist d.h. der Staatsanwalt gar nicht einschreiben darf es gäbe keinen Eintrag liegt ein offensichtlicher Fehler vor.

Ps bedingt aber dass du nebst der Busse noch eine bedingte Geldstrafe erhalten hast.

Wiederherstellung der Frist

Verfasst: 05.09.2011, 21:04
von macau
Bei der Beschwerdeinstanz die Wiederherstellung der Frist verlangen (mit Begründung und Beweis) und Einsprache gegen den Strafbefehl einlegen.

Nur sinnvoll, falls reelle Chancen bestehen.

Parallel dazu Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft wegen Schlamperei einreichen.

Verfasst: 05.09.2011, 21:10
von baasel
Rankhof hat geschrieben:Bei offensichtlichen Fehlern ist eine Korrektur zulässig. Da in deinem Fall - grobe VRV - ein Strafregistereintrag zwingend ist d.h. der Staatsanwalt gar nicht einschreiben darf es gäbe keinen Eintrag liegt ein offensichtlicher Fehler vor.

Ps bedingt aber dass du nebst der Busse noch eine bedingte Geldstrafe erhalten hast.
OK. Das tönt leider so, dass die Stawa recht hat. Die bedingte Geldstrafe wurde auch ausgesprochen.

Verfasst: 05.09.2011, 21:12
von baasel
macau hat geschrieben:Bei der Beschwerdeinstanz die Wiederherstellung der Frist verlangen (mit Begründung und Beweis) und Einsprache gegen den Strafbefehl einlegen.

Nur sinnvoll, falls reelle Chancen bestehen.

Parallel dazu Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft wegen Schlamperei einreichen.
Reelle Chancen gegen den Strafbefehl Einsprache einzureichen gibt es nicht. Daher sehe ich sicherlich von einer Einsprache ab.

Was bringt die Aufsichtsbeschwerde wegen Schlamperei? Hat man da irgendwelche reelle Chancen etwas zu erreichen? Oder ist das einfach Beschäftigung von ein paar Personen, die ev. gescheiteres zu tun haben?

Verfasst: 05.09.2011, 21:22
von macau
baasel hat geschrieben:Reelle Chancen gegen den Strafbefehl Einsprache einzureichen gibt es nicht. Daher sehe ich sicherlich von einer Einsprache ab.

Was bringt die Aufsichtsbeschwerde wegen Schlamperei? Hat man da irgendwelche reelle Chancen etwas zu erreichen? Oder ist das einfach Beschäftigung von ein paar Personen, die ev. gescheiteres zu tun haben?
Wenn das Strafmass nicht bereits am unteren Rand ist, kann die Strafe reduziert werden.

Die Aufsichtsbeschwerde hat die selbe Funktion wie der Warnentzug deines Ausweises. Vielleicht überlegt die betreffende Person beim nächsten Mal etwas mehr.

Verfasst: 05.09.2011, 21:27
von baasel
macau hat geschrieben:Wenn das Strafmass nicht bereits am unteren Rand ist, kann die Strafe reduziert werden.

Die Aufsichtsbeschwerde hat die selbe Funktion wie der Warnentzug deines Ausweises. Vielleicht überlegt die betreffende Person beim nächsten Mal etwas mehr.
Das Strafmass ist nach Betrachtung vom Rechtsschutz am unteren Ende.
Ich habe dem Rechtsschutz eigentlich vertraut.

Irgendwie kam aber eine komische Antwort bzgl. dem Schreiben, welches da noch aufgetaucht ist bei mir ein wenig Zweifel auf, ob die von der Rechtschutzversicherung wirklich alle Möglichkeiten ausschöpfen.

Wie funktioniert so was mit der Aufsichtsbeschwerde?

Gerne auch per PN, wenn da einer Ahnung hat davon