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Richtlinen Stadionverbote von SFL revidiert

Verfasst: 31.01.2008, 16:22
von pan_mundial
Anlässlich der Sitzung des Komitees der SFL vom 25. Januar 2008 wurden die Richtlinien betr. den Erlass von Stadionverboten revidiert (Art. 10, Art. 13 und Art. 15-23)

Art. 10 regelt die Zuständigkeit der SFL bei der Aussprechung der Stadionverbote.

Art. 13 bezieht sich auf die vorzeitige Aufhebung der Stadionverbote und die Regelung

Art. 15-23 betrifft den Datenschutz (eine Erklärung wäre zulange, bitte selber lesen)

http://www.football.ch/sfl/cm/Stadionverbote%20d.pdf

Verfasst: 02.02.2008, 12:39
von Chris Climax
Kapitel III Tatbestände
Artikel 7 – Ordentliche Fälle
In den folgenden Fällen (keine abschliessende Aufzählung) von Fehlverhalten im
Zusammenhang mit der Durchführung einer internationalen oder nationalen Sportveranstaltung
wird gegen eine Person ein Stadionverbot ausgesprochen:
a) Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen Leib und Leben sowie bei
Sachbeschädigung mit der Folge eines nicht unerheblichen Schadens
b) Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr
c) Nötigung
d) Verstösse gegen das Waffengesetz
e) Verstösse gegen das Sprengstoffgesetz (u.a. Mitführen und / oder Abbrennen von
pyrotechnischen Gegenständen)
f) Landfriedensbruch
g) Hausfriedensbruch
h) Raub- und Diebstahldelikte
i) Verstösse gegen das Antirassismusgesetz und bei Handlungen mit rassistischem,
sexistischem, provokativem, beleidigendem oder pietätlosem Inhalt

j) Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz
k) unerwünschtes Überklettern bzw. Überschreiten der Umzäunung zwischen
Zuschauerraum und Terrain sowie Betreten des Spielfeldes
l) Vorliegen hinreichender Gründe anlässlich der Eintritts- bzw. Personenkontrolle, die die
Annahme rechtfertigen, dass eine Person eine Tat gemäss dieser lit. a) bis k) begangen
hat, begehen wollte oder begehen will
m) sonstigen schweren Straftaten im Zusammenhang mit der Durchführung eines SFLSpiels
n) sonstigen schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen gegen die Stadionordnung.
Sexistischer, provokativer, beleidigender oder pietätloser Inhalt ??
Was zum Henker soll man sich darunter vorstellen ?
Nicole an den Herd Gesänge ? Trainer XY raus Rufe ? Gigi, wir wollen die Möpse sehn ? Quatschen während einer Schweigeminute ? Kann es für solche Lapalien bereits SV geben ? Falls ja, werde ich wohl nicht mehr lange in schweizer Stadien anzutreffen sein... :o

Verfasst: 02.02.2008, 12:52
von Rotblau
Chris Climax hat geschrieben:Sexistischer, provokativer, beleidigender oder pietätloser Inhalt ??
Nicole an den Herd Gesänge ? Trainer XY raus Rufe ? Gigi, wir wollen die Möpse sehn ? Quatschen während einer Schweigeminute ? Kann es für solche Lapalien bereits SV geben ? Falls ja, werde ich wohl nicht mehr lange in schweizer Stadien anzutreffen sein... :o
Antwort: ja. (zumindest rein theoretisch)

Verfasst: 02.02.2008, 14:52
von Pro Sportchef bim FCB
Chris Climax hat geschrieben: Falls ja, werde ich wohl nicht mehr lange in schweizer Stadien anzutreffen sein... :o
Jep, denn schon am Sonntag müsste man dann die ganze Kurve (wobei wahrscheinlich das halbe Stadion) mit SV belegen^^

Aber im Ernst, damit gibt es ja nur mehr Willkür.... Das heisst ja jetzt eigentlich, dass die dann irgendeinen aus der Kurve herauspicken können und ihm SV geben können (weil er mal wie die ganze Kurve sowas gesungen hat, es aber nicht gleich möglich ist, die ganze Kurve mit SV zu belegen)

Verfasst: 02.02.2008, 14:57
von Goofy
Frage zur Frage von CC: Dies steht doch schon länger drin, wenn ich mich recht erinnere, habe mir nämlich diese Frage schon vor einem Jahr gestellt.... Oder verwechsle ich das was?

Verfasst: 02.02.2008, 20:44
von sesap
Goofy hat geschrieben:Frage zur Frage von CC: Dies steht doch schon länger drin, wenn ich mich recht erinnere, habe mir nämlich diese Frage schon vor einem Jahr gestellt.... Oder verwechsle ich das was?
das steht in der tat schon länger drin.

neu ist u.a., dass der neue sicherheitschef der liga zusätzliche kompetenzen bei der aussprache von stadionverboten erhalten hat. er hat nun quasi den stichentscheid in fällen, bei denen der heimclub gästefans mit stadionverboten belegen will und der club, dem die personen zugerechnet werden, damit nicht einverstanden ist.

neu ist auch, dass stadionverbote nach der hälfte der dauer (also in der regel nach einem jahr) aufgehoben respektive durch gewisse auflagen ersetzt werden kann.

alle anderen neuerungen betreffen datenschutzbestimmungen.