Seite 1 von 1

Den zürcher Bullen ans Bein Pissen?

Verfasst: 05.06.2007, 15:43
von macau
Am 11. Juni wurde im Amtsblatt von Zürich die Begründung zur Einführungsverordnung BWIS veröffentlicht (ab Seite 724):

http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20070 ... =bookmarks

Die Verordnung

http://www.ds.zh.ch/internet/ds/de/info ... cument.pdf

sieht u. a. vor, dass die Gestapo, die Stadtpolizei Winterthur und die Kantonspolizei für BWIS-Massnahmen zuständig sind. Ebenso ist vorgesehen, dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich für die Überprüfung von Massnahmen zuständig ist.

Gegen diese Verordnung kann beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden, ein Entwurf (PDF) liegt vor.

Das Problem ist, dass auf dem Konto des Referendumskomitees zuwenig Geld für den Kostenvorschuss ans Bundesgericht vorhanden ist.

Sofern eine Beschwerde gegen die Verordnung des Regierungsrats von Zürich gewünscht wird, müsste das nötige Geld organisiert werden.

Verfasst: 05.06.2007, 16:54
von Hossa
wievill cash bruchts?

Verfasst: 05.06.2007, 16:57
von macau
Hossa hat geschrieben:wievill cash bruchts?
Das kann man nicht genau sagen, die Höhe des Kostenvorschusses wird vom Gericht festgelegt.

Vermutlich aber 2000 bis 3000 Franken

Verfasst: 05.06.2007, 17:02
von BadBlueBoy
Findet den roten Volvo und ich zahls :)

Verfasst: 14.06.2007, 15:22
von macau
.

Verfasst: 14.06.2007, 16:00
von Rankhof
na dann viel Glück

Ich hoffe jedoch, ihr redet in der definitiven Beschwerdeversion nicht mehr von einer staatsrechtlichen Beschwerde, da es die seit 1.1.07 bekanntlich nicht mehr gibt (hab den Thread bis jetzt nicht gesehen, da ich in den Ferien war)

Verfasst: 25.06.2007, 10:58
von Eckfahne
Bis wann muss man die Beschwerde einreichen?

Verfasst: 25.06.2007, 13:40
von macau
Eckfahne hat geschrieben:Bis wann muss man die Beschwerde einreichen?
Die Beschwerde ist bereits eingereicht (am letzten Tag der Frist...). Ich muss heute abend noch bei der Post eine GU mit Absender 1000 Lausanne abholen; das dürfte die Rechnung für den Kostenvorschuss sein.

2000 Franken bis am 5. Juli

Verfasst: 25.06.2007, 17:21
von macau
Bis zum 5. Juli müssen 2000 Franken an die Gerichtskasse überwiesen werden.

Einige direkt betroffene Gruppen haben bisher provisorisch einen Beitrag zugesagt. Ich muss jetzt noch einmal alle anschreiben, welche das Referendum unterstützt haben.

Sollte das Geld nich zusammenkommen, müsste ich die Beschwerde zurückziehen, das wäre aber sehr schade.

Die Pisse ist am laufen...

Verfasst: 12.07.2007, 16:25
von macau

Vernehmlassung des Regierungsrats ZH

Verfasst: 25.09.2007, 18:10
von macau
Der Regierungsrat Zürich hat seine Vernehmlassung zur Beschwerde eingereicht.

Wie schon der Regierungsrat BL spricht er sowohl dem Verein als auch Einzelpersonen die Beschwerdelegitimation ab; das war zu erwarten, wird aber kaum negative Auswirkungen haben.

Weiter beruft es sich darauf, dass die Getapo so etwas wie eine Kantonspolizei sei. Er hat aber übersehen, dass in aneren Sachgebieten, bei welchen der Bund explizit die Kantonspolizei vorsieht, auch in Zürich gemäss § 14 POG (Polizeiorganisationsgesetz) ausschliesslich die Kapo zuständig ist:

§ 14. Die Kantonspolizei übernimmt im ganzen Kanton die polizeiliche Betreuung:

a) der Autobahnen und Autostrassen,
b) der Gewässer,
c) des Eisenbahnverkehrs.

(ach ja, Altstetten und Polizeiverordnung der Stadt Zürich...)

Bei der Haftüberprüfung durch den Haftrichter schliesslich beruft sich der Regierungsrat auf ein Gesetz, welches erstens noch nicht in Kraft ist (Polizeigesetz) und zweitens etwas anderes regelt.

Die Replik muss bis zum 23. Oktober eingereicht werden.

Verfasst: 25.09.2007, 19:20
von Chris Climax
Weiter so macau !! Geile Siech !!!!

Verfasst: 01.10.2007, 14:57
von macau
macau hat geschrieben:Der Regierungsrat Zürich hat seine Vernehmlassung zur Beschwerde eingereicht.

Die Replik muss bis zum 23. Oktober eingereicht werden.
Ein erster Entwurf

Verfasst: 01.10.2007, 15:33
von Zaunbesteiger
Mein tiefster Respekt!

Verfasst: 01.10.2007, 22:01
von schnauz
Hooligan-Verordnung wird beim Bundesgericht angefochten

Die Baselbieter Hooligan-Verordnung wird auch das Bundesgericht beschäftigen: Ein Urteil des Kantonsgerichts ist von einem Beschwerdeführer nach Lausanne weitergezogen worden, wie der Verein Referendum BWIS am Montag mitteilte.

Die Beschwerde betrifft die seit Anfang 2007 geltende kantonale Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Diese soll im Baselbiet das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der Inneren Sicherheit (BWIS) umsetzen.

Das Kantonsgericht Baselland hatte eine Beschwerde gegen die Verordnung im vergangenen August teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer verlangt jedoch die Aufhebung der gesamten Verordnung, wie der Verein mitteilte.

Das Kantonsgericht erachtete in seinem Urteil die in der Verordnung vorgesehene Überprüfung von Polizeigewahrsam durch die Statthalterämter der Bezirke als verfassungswidrig. Laut dem Beschwerdeführer wäre nun aber mit der Streichung dieser Bestimmung gar keine Haftüberprüfung mehr vorgesehen.

Gewahrsam dürfe jedoch erst möglich werden, wenn ein Gericht zur schnellen Überprüfung dieser Massnahme existiere, hält der Verein Referendum BWIS fest. Die weitergezogene Beschwerde hatte eine Einzelperson eingereicht; auf eine gleichlautende Beschwerde des Vereins war bereits das Kantonsgericht mangels Legitimation nicht eingetreten.

Verfasst: 01.10.2007, 23:23
von Kawa
schnauz hat geschrieben:Hooligan-Verordnung wird beim Bundesgericht angefochten
Reicht's dann überhaupt noch bis zur EM, sind ja nicht gerade die schnellsten ......

Verfasst: 10.10.2007, 15:26
von macau
Kawa hat geschrieben:Reicht's dann überhaupt noch bis zur EM, sind ja nicht gerade die schnellsten ......
Die (umfangreiche) Beschwerde von DJS Basel gegen die neue Jugendstrafprozessordnung (eingereicht im Januar 2007) wurde mit einem doppelten Schriftenwechsel in 8 Monaten erledigt.

Bei der Beschwerde gegen die Verordnung BL wird es kaum einen zweiten Schriftenwechsel geben, das Kantonsgericht äussert sich gar nicht.

Sowohl über die Beschwerde in ZH als auch über die in BL sollte im 1. Quartal 2008 entschieden werden, wenn alles mit rechten Dingen zugeht.

Verfasst: 23.10.2007, 16:43
von macau
macau hat geschrieben:Der Regierungsrat Zürich hat seine Vernehmlassung zur Beschwerde eingereicht.
Die Replik ist heute beim Bundesgericht eingetroffen]http://www.referendum-bwis.ch/aktuell11072007.htm[/url]

Ebenfalls neu auf der BWIS-Seite ist ein Fall inkl. Musterbrief zu Wegweisungen in Aarau:

http://www.referendum-bwis.ch/aktuell22102007.htm

(Wer am 7. Oktober in Aarau eine Wegweisung kassiert hat, kann noch bis spätesetens Samstag, 27. 10. Beschwerde einreichen)

In der Pipeline ist ein Fall zur Löschung der Daten in HOOGAN, ein Musterbrief wird später auch auf die Homepage gestellt.

Verfasst: 23.10.2007, 23:00
von Éder de Assis
macau hat geschrieben:Der Regierungsrat Zürich hat seine Vernehmlassung zur Beschwerde eingereicht.

Wie schon der Regierungsrat BL spricht er sowohl dem Verein als auch Einzelpersonen die Beschwerdelegitimation ab]c) des Eisenbahnverkehrs.[/B]

(ach ja, Altstetten und Polizeiverordnung der Stadt Zürich...)

Bei der Haftüberprüfung durch den Haftrichter schliesslich beruft sich der Regierungsrat auf ein Gesetz, welches erstens noch nicht in Kraft ist (Polizeigesetz) und zweitens etwas anderes regelt.

Die Replik muss bis zum 23. Oktober eingereicht werden.
Schlafende Hunde sollte man nicht wecken, schon gar nicht durch 65x Aufrufen. :p ;)

gut gepisst...

Verfasst: 02.04.2008, 22:38
von macau
BWIS-Verordnung Zürich: Teilweise Aufhebung durch das Bundesgericht

Am 31. März 2007 hat das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen und § 2 Abs. 1-3 der Einführungsverordnung (Zuständigkeit des Haftrichters) aufgehoben. Somit hält die richterliche Überprüfung von Präventivhaft mit Ausnahme von Solothurn in keinem Kanton der Verfassung stand.

http://www.referendum-bwis.ch/homepage.htm

Weitere Details folgen noch; die Beschwerde gegen die Verordnung BL wurde noch nicht behandelt.

Verfasst: 04.04.2008, 15:42
von schnauz
Baselbieter Hooligan-Verordnung besteht vor Bundesgericht

Die Baselbieter Hooligan-Verordnung hat eine Anfechtung vor Bundesgericht überstanden. Allerdings wird der Kanton Basel-Landschaft wie der Kanton Zürich die Möglichkeiten zur gerichtlichen Prüfung von Polizeigewahrsam noch klären müssen.

Die Entscheid betrifft die Baselbieter Einführungsverordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen. Der Kanton setzt damit das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der Inneren Sicherheit (BWIS) um, welches Rayonverbote, Meldepflichten und Polizeigewahrsam vorsieht.

Teilweise Streichung durchs Kantonsgericht

Das Kantonsgericht Baselland hatte eine Beschwerde gegen die Verordnung im vergangenen August teilweise gutgeheissen. Es erachtete die in der Verordnung vorgesehene Überprüfung von Polizeigewahrsam durch die Statthalterämter als verfassungswidrig.

Eine Privatperson gelangte dagegen ans Bundesgericht und monierte, dass mit den vom Kantonsgericht vorgenommenen Streichungen in Bezug auf den Polizeigewahrsam überhaupt kein gerichtlicher Rechtsschutz mehr bestehe. Das trifft laut dem Urteil der Lausanner Richter aber nicht zu.

Der Regierungsrat habe im Anschluss an das Urteil des Kantonsgerichts ausgeführt, dass der Polizeigewahrsam nun zuerst mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat und danach beim Kantonsgericht angefochten werden könne, womit eine richterliche Überprüfung weiterhin gewährleistet sei.

Prüfung innert 24 Stunden

Wie bereits am Donnerstag bekannt geworden ist, hat das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Zürcher Hooligan-Verordnung teilweise gutgeheissen. Demnach war der Zürcher Regierungsrat nicht befugt, die Überprüfungskompetenz per blosser Verordnung dem Haftrichter am Bezirksgericht Zürich zu übertragen.

In Bezug auf den Rechtsschutz beim Polizeigewahrsam fordert das Bundesgericht im Zürcher Entscheid, dass direkt eine Beschwerde an ein Gericht möglich sein müsse. Sei eine Administrativbehörde vorgeschaltet, sei die geforderte richterliche Überprüfung innerhalb von 24 Stunden nicht möglich.

Der Kanton Zürich wird deshalb für den Rechtsschutz beim Polizeigewahrsam noch eine besondere Regelung treffen müssen. Diese Vorgabe dürfte auch für den Kanton Basel-Landschaft gelten, da der Regierungsrat keine Gerichtsbehörde darstellt.

Verfasst: 04.04.2008, 16:44
von macau
schnauz hat geschrieben:Baselbieter Hooligan-Verordnung besteht vor Bundesgericht
Am Montag wurde gelichzeitig mit der Beschwerde Zürich die Beschwerde BL behandelt, ich habe das Urteil aber erst heute bekommen.


Die Beschwerde BL wurde abgewiesen.


Das Urteil wurde in fast gleicher Zusammensetzung des Gerichs gefällt.


Im Fall Zürich ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass vom BWIS eine Überprüfung von Haft innert 24 Stunden gefordert wird und dass daher die Vorschaltung einer Verwaltrungsinstanz vor ein Gericht nicht möglich sei.

(Seite 14, Erwägung 4.4)

Im Fall Baselland wird begründet, der Beschwerdeweg an den Regierungsrat und anschliessend ans Verwaltungsgericht entspreche den Anforderungen von BWIS. (Erwägung 3.1, Seiten 5 und 6)

Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich nicht mit dem Rechtsweg an den Regierungsrat und ans Verwaltungsgericht auseinandergesetzt, ist schlicht falsch, das wurde in der Beschwerde unter 12. und 13. dargelegt.


die Urteile sind hier abrufbar:

http://www.bger.ch/index/juridiction/ju ... 000neu.htm


Das Urteil ZH ist zur Publikation vorgesehen, das Urteil BL nicht, d. h. die Version im ZH-Urteil entspricht der Doktrin...

Gesamthaft gesehen: katastrophale Leistung des Bundesgerichts