Evo9 hat geschrieben:Also es ist ne Weiterbildung. Und die Quittung ist kein Problem. Sie hat zwei seperate Rechnungen angefordert. Die eine ans Geschäft (die spielt ja eh keine Rolle) die andere an sie. Und da hatt Sie natürlich eine Quittung.
Sie war eben nur der Meinung, dass der Rest nicht abgezogen werden kann. Also eben Essen und Büromaterial (Stifte, Papier, Ordner usw)und dergleichen.
Naja, bei stiften, Ordner und Papier dürfte es schwer werden, da diese nicht zwingend und ausdrücklich für die Schule benützt werden. (Ausnahme bilden bereits gefüllte, von der Schule vertriebene Unterrichtsordner da diese als Schulbuch gelten)
Ob es eine Weiterbildung oder Ausbildung ist, entscheidet die Steuerbehörde und nicht du bzw. deine Freundin. ]
http://www.estv.admin.ch/data/sd/d/pdf/ ... kosten.pdf[/url]
2.2.1.2
Umschulungskosten
Umschulungskosten sind Kosten, die der steuerpflichtigen Person dazu dienen, sich beruflich völlig neu auszurichten und eine Neuausbildung abzuschliessen, sofern die steuerpflichtige Person durch äussere Umstände wie z.B. Betriebsschliessung, mangelnde berufliche Zukunft in der angestammten Tätigkeit, Krankheit oder Unfall zur Umschulung gezwungen wird. Die Umschulungskosten sind gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. d DBG abziehbar.
Gemäss Wortlaut im Kreisschreiben Nr. 26 vom 22. September 1995 der Eidg. Steuerverwaltung betreffend Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit sind u201EUmschulungskosten, die einer steuerpflichtigen Person zufolge eines Wechsels der bisher ausgeübten Tätigkeit anfallen, [...] abziehbar. Die Gründe, die zur Umschulung führen, bleiben unbeachtlich. Nicht zu den abzugsfähigen Umschulungskosten gehören jedoch Kosten, welche nicht im Hinblick auf eine spätere hauptberufliche Erwerbstätigkeit
aufgewendet werden.u201C Diese Passage des Kreisschreibens ist gemäss Bundesgericht missverständlich. Auch die ESTV vertritt die Meinung, dass ein äusserer Zwang Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Umschulungskosten ist. Sowohl das Bundesgericht als auch die ESTV teilen die Meinung der einheitlichen Doktrin: Eine Umschulung dient der Vorbereitung auf einen neuen Beruf, sofern die steuerpflichtige Person aufgrund eines äusseren Zwanges dazu genötigt wird. Der Gesetzgeber wollte damit Rücksicht auf
Beschäftigungsschwierigkeiten in einzelnen Wirtschaftszweigen nehmen. Die Ursache für die Neuorientierung ist im Beruf zu suchen.
2.2.1.3
Berufaufstiegskosten
Im weiteren Sinne (nachfolgend i.w.S.): Eine Weiterbildung umfasst nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch den Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Die Berufskosten i.w.S. sind Kosten, die der steuerpflichtigen Person dazu dienen, den bisherigen Beruf besser auszuüben, bzw. den Anforderungen des bisherigen Berufs besser gerecht zu werden (z.B. Ausgaben für Fachkurse). Diese Kosten sind abzugsfähig. Im engeren Sinne (nachfolgend i.e.S.): Berufaufstiegskosten i.e.S. sind hingegen keine Gewinnungskosten. Sie liegen vor, wenn sie für eine Ausbildung aufgewendet werden, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen. Die Auslagen sind in einem solchen Fall für die neue Ausbildung bestimmt und demnach nicht abzugsfähig.
2.2.1.5
Ausbildungskosten (Art. 34 Bst. d DBG)
Unter Ausbildung ist einerseits die Erstausbildung, anderseits die Ausbildung neben einem andern Beruf zu verstehen. Die Erstausbildung dient der Vorbereitung auf die Berufsausübung (nicht jedoch die Berufsausübung selber), dem Einstieg in die berufliche Tätigkeit und dem Erlernen von notwendigen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Ausübung eines Berufes.
Die Ausbildung neben einem andern Beruf ist die Ausbildung für einen freiwilligen Berufswechsel, der in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen steht (im Gegensatz zur Umschulung, welche
aufgrund eines äusseren Zwanges vorgenommen wird). Eine Ausbildung liegt auch dann vor, wenn neben einem bereits ausgeübten Beruf ein Lehrgang im Hinblick auf einen späteren Berufswechsel absolviert wird. Er dient der Ausbildung, die zu einem Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung oder zu einem völlig neuen Beruf führt.
Als Ausbildung betrachtet werden muss beispielsweise der Besuch eines Osteopathiekurses durch einen Physiotherapeuten oder die Ausbildung einer Sozialarbeiterin zur Psychotherapeutin.
2.2.1.6 Abgrenzung
Die Ausbildungskosten werden von den Weiterbildungskosten hauptsächlich dadurch abgegrenzt, indem geprüft wird, ob die Bildung zu einer vom bisherigen Beruf deutlich zu unterscheidenden höheren Stellung oder
zu einem neuen Beruf führt.