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Erläuterungen des Bundesrates im Kampf gegen Hooligans

Verfasst: 29.03.2006, 13:19
von Brandstifter
13:47 -- Tages-Anzeiger Online
Kampf den Hooligans




Die Massnahmen zur Bekämpfung der Gewalt an Sportanlässen sollen an der Fussball-Europameisterschaft Euro 08 greifen. Der Bundesrat hat heute im Detail erläutert, wie er sich das vorstellt.

Das Parlament hat in der Frühjahrssession das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) revidiert, um notorische Randalierer in einer Datenbank erfassen zu können. Mit einer Meldepflicht, einem Rayonverbot, Polizeigewahrsam und Ausreisesperren sollen Hooligans von Stadien ferngehalten werden.

Um volle Transparenz zu schaffen und um Zeit zu gewinnen, hat der Bundesrat nun noch während der laufenden Referendumsfrist seinen Verordnungsentwurf in die Vernehmlassung geschickt. Konsultiert werden die Kantone, die massgeblich für den Vollzug verantwortlich sind.


Die nationale Hooligan-Datenbank Hoogan soll vom Dienst für Analyse und Prävention (DAP) im Bundesamt für Polizei (Fedpol) geführt werden. Sie soll auch die von den Kantonen bestimmten Gebiete (Rayons) umfassen, zu denen Hooligans keinen Zutritt haben. Die Kantone und die Grenzbehörden erhalten einen Online-Zugang.
Gewalttätiges Verhalten
Konkretisiert wird in dem Verordnungsentwurf der Begriff des gewalttätigen Verhaltens. Darunter fallen Straftaten wie Tötungsdelikte, Körperverletzung, Raufhandel, Brandstiftung, die Verwendung von Feuerwerkskörpern und Rauchpetarden, Sachbeschädigung und Gewalt und Drohung gegen Behörden.

Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten gelten Gerichtsurteile, polizeiliche Anzeigen, glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände. Berücksichtigt werden auch Stadionverbote der Sportverbände und Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde. (mu/sda)

Verfasst: 29.03.2006, 13:22
von Asselerade
Brandstifter hat geschrieben:13:47 -- Tages-Anzeiger Online
Der Bundesrat hat heute im Detail erläutert, wie er sich das vorstellt.
ich denke mal, ich bin nicht der einzige, der im text ausser des rayonsverbotes und die "konkrete" aufnahme in die datei, kein detail erläutert bekommen hat wie sich der bundesrat das vorstellt...

Verfasst: 29.03.2006, 13:25
von Gevatter Rhein
Brandstifter hat geschrieben:die Verwendung von Feuerwerkskörpern und Rauchpetarden,
Ooooh ooooh NIE MEH - NIE MEH 1. AUGUUUUSCHT... NIE MEH - NIE MEH ERSCHT AUGUUUUUSCHT....

Verfasst: 29.03.2006, 13:25
von Basic
kein wunder ist der bundesrat soooo beschäftigt... wenn man bei jedem thema soooooo ins detail geht :rolleyes:

Verfasst: 29.03.2006, 13:31
von IP-Lotto

Verfasst: 29.03.2006, 15:24
von macau
Ich wurde in diesem Forum schon als paranoid bezeichnet, weil ich in einigen Postings angedeutet habe, was alles kommen könnte.

Nun, der Bundesrat hat meine Befürchtungen zu Herzen genommen und schlägt unter anderem vor:

Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Art. 21a

Gewalttätiges Verhalten

1 ...

2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen in Stadien oder Hallen.

oder

Art. 21b

Nachweis gewalttätigen Verhaltens

1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 21a gelten:
a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;
b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, des Sicherheitsper-
sonals oder der Sportverbände und *vereine;
c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine,
d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.

2 Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.

und zum Schluss noch ein Zückerchen:

Art. 23a

Übergangsbestimmungen

1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... vorhandene Daten von Datensammlungen der Kantone oder der Sportverbände werden in das Informationssystems HOOGAN übernommen, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 24a Absätze 1 und 2 des Gesetzes erfüllen.


***

Ein Stadionverbot gemäss Reglement SFL (welches vom Kommitee erlassen wurde, obwohl es gar nicht zuständig ist, siehe http://www.fcbforum.ch/showpost.php?p=4 ... stcount=30 ) gilt als Beweis für gewalttätiges Verhalten; und alle bisherigen Daten werden übernommen.


Das Zip enthält den Verordnungsentwurf als HTML

aus den Erläuterungen des Bundesreates

Verfasst: 29.03.2006, 15:52
von macau
Art. 21b Nachweis gewalttätigen Verhaltens

Die Massnahmen nach Artikel 24b bis 24e E-BWIS sollen unabhängig von Strafverfahren eingesetzt werden, um Gewalt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen zu verhindern. Auch Personen, die als Gewalttäter erkannt wurden, deswegen jedoch (noch) nicht strafrechtlich verurteilt wurden, sollen von Sportveranstaltungen fern gehalten werden können. Im Absatz 1 wird deshalb ausgeführt, dass nicht nur gerichtliche Urteile, sondern auch polizeiliche Anzeigen (Bst. a), glaubwürdige Aussagen und Bildmaterial (Bst. b), von den Sportverbänden oder Sportvereinen erlassene Stadionverbote (Bst. c) sowie Meldungen ausländischer Behörden (Bst. d) ausreichen, um gestützt darauf eine Massnahme zu verfügen. Polizeiliche Anzeigen sind nicht zu verwechseln mit den Anträgen, mit denen Bürger ein Delikt zur Anzeige bringen. Eine polizeiliche Anzeige erfolgt von Seiten der Polizeibehörde und erst dann, wenn bereits Abklärungen über den Tathergang erfolgt sind und ein Strafdelikt als wahrscheinlich gilt.
Mündliche Aussagen der Polizei, des Sicherheitspersonals der Sportveranstalter oder der Sportverbände und *vereine sind nach Absatz 2 schriftlich zu dokumentieren, um sie besser überprüfbar zu machen. Dies ist sowohl bezüglich des Eintrags in das elektronische Informationssystem HOOGAN (Art. 21f ff), als auch bezüglich einer Beschwerde gegen eine Massnahme von Bedeutung.

Fett: Siehe die dümmliche Anzeigenflut der Truppe von Essig Esther

Verfasst: 30.03.2006, 00:01
von Suffbrueder
Hass!!! Unendlicher Hass!!!