Repression im Schweizer Fussball
Sorry,muess wirklich kurz noochefrooge, aber wo sieht meh den do e Frausergipe hat geschrieben:Fahnenstange gegen Panzerung = Schwerer Schaden!
Schlagstock gegen wehrlose Frau = nichts!
http://www.youtube.com/watch?v=CRLCYyHIpOI
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Alles für BS
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Dünkt mich eine sehr gelungene Formulierung. Es kann ihm keine direkte Sachbeschädigung nachgewiesen werden, er ist jedoch trotzdem schadenersatzpflichtig wegen psychischer Mitverursachung. Kurzum, zum 10'000. mal die Bestätigung: wollen sie dir was anhängen, tun sie dies auch.20min hat geschrieben:"Am schlimmsten für den Vorsänger war aber die Tatsache, dass das Gericht auf ein Schadenersatzbegehren der Stadt Zürich einging. So hatte die Stadt vom Beschuldigten 40 000 Franken verlangt. Die Richter legten zwar keine genaue Summe fest, stuften aber den Täter als grundsätzlich schadenersatzpflichtig ein.
Laut Urteil aufgrund einer unerlaubten Handlung sowie einer psychischen Mitverursachung. Psychisch, da dem Vorsänger keine direkte Sachbeschädigung nachgewiesen werden konnte. Ueber die Höhe des Betrages soll nun ein Zivilrichter entscheiden. «Sie waren ein Krawallant», erklärte der Vorsitzende dem Beschuldigten unmissverständlich zum Schluss."
uf los gohts los...!
Kann mir eine juristisch einigermassen gewandete Person erklären, weshalb eine (1) Verurteile Person bei einem Gesamtschaden von 90'000 SFr.- für einen Betrag von 40'000.- SFr. aufkommen soll?
Wenn zu einem späteren Zeitpunkt noch mehrere Leute verurteilt würden, müssten diese dann für weniger oder evtl. gar nichts mehr aufkommen?
Wie wird so eine Schadenssumme aufgeteilt?
Es ist ja kaum so, dass hier von einer Person genau eine geplante Tat vorliegt, sondern viele Personen viele verschiedene Dinge getan haben.
Kann derjenige, der vor kurzem freigesprochen wurde wegen passivem Verhalten/weglaufen vom Ort der Gewalt wenn es dumm läuft genauso dafür haftbar gemacht werden? Obwohl er offensichtlich für keine direkten Schäden verantwortlich ist?
Wenn zu einem späteren Zeitpunkt noch mehrere Leute verurteilt würden, müssten diese dann für weniger oder evtl. gar nichts mehr aufkommen?
Wie wird so eine Schadenssumme aufgeteilt?
Es ist ja kaum so, dass hier von einer Person genau eine geplante Tat vorliegt, sondern viele Personen viele verschiedene Dinge getan haben.
Kann derjenige, der vor kurzem freigesprochen wurde wegen passivem Verhalten/weglaufen vom Ort der Gewalt wenn es dumm läuft genauso dafür haftbar gemacht werden? Obwohl er offensichtlich für keine direkten Schäden verantwortlich ist?
Beckenpower hat geschrieben:Mir hän scho gwunne. Aber mir chönne no massiv gwünner.
Vermutlich wegen solidarischer Haftung. Das ist aber nicht das Problem.Master hat geschrieben:Kann mir eine juristisch einigermassen gewandete Person erklären, weshalb eine (1) Verurteile Person bei einem Gesamtschaden von 90'000 SFr.- für einen Betrag von 40'000.- SFr. aufkommen soll?
Sondern: Landfriedensbruch ist ein Vergehen gegen den öffentlichen Frieden. Daraus kann ein Dritter keine Rechte ableiten, zumindest nicht, wenn kein direkter Zusammenhang zwischen der Tat (Schlagen mit Fahnenstange auf Deltas) und dem Schaden (z. B. demoliertes WC) besteht:
BGE 117 Ia 135
24. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 6. Juni 1991 i.S. T. gegen K. und neun Mitbeteiligte sowie Obergericht des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde)
Es ist willkürlich, den Begriff des Geschädigten im Strafprozess entgegen der allgemein herrschenden Lehre und Praxis auszulegen und dabei auch von einer bestehenden kantonalen Praxis zum Geschädigtenbegriff ohne sachliche Begründung abzuweichen.
Im Verlaufe des Frühjahrs 1988 verbreitete K. bzw. die von ihm geleitete St. Michaelsvereinigung mehrere Botschaften mit religiösem Hintergrund, welche mittels Schreiben an die Bevölkerung gelangten. Darin wurden u.a. Katastrophen prophezeit, die über Europa hereinbrechen sollten; nicht zuletzt eine angekündigte sogenannte "Kindsentrückung" führte zu gewisser Besorgnis und Unruhe. Auf Muttertag, den 8. Mai 1988, war im Zusammenhang mit den Prophezeiungen die Landung eines grossen Raumschiffes vor dem Gebetshaus der St. Michaelsvereinigung in Dozwil vorausgesagt. Nachdem die Stimmung durch reisserische Artikel in der Boulevardpresse zusätzlich aufgeheizt worden war, kam es zwischen dem 6. und 8. Mai 1988 vor dem Versammlungsgebäude der St. Michaelsvereinigung zu krawallähnlichen Ausschreitungen mit massiven Sachbeschädigungen. Der damals achtzehnjährige Lehrling T. beteiligte sich an den Ausschreitungen, indem er eine leere Bierflasche auf den Platz vor dem Gebetshaus der St. Michaelsvereinigung warf. Die Flasche zerschellte auf dem Platz, ohne weiteren Schaden anzurichten.
Am 12. Februar 1990 sprach das Bezirksgericht Arbon T. des Landfriedensbruches schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse. Ausserdem hiess es adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung der St. Michaelsvereinigung, von K. und von weiteren Geschädigten in der Höhe von Fr. 20'926.95 gut. Die Forderung wurde T. mit der Begründung auferlegt, jeder Teilnehmer einer gewalttätigen Zusammenrottung sei für sämtlichen dabei angerichteten Schaden grundsätzlich solidarisch haftbar, ungeachtet des Masses seiner eigenen Mitwirkung. T. erhob gegen die adhäsionsweise Auferlegung von Schadenersatz Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses wies die Berufung mit Urteil vom 6. November 1990 ab. Das Bundesgericht heisst die dagegen von T. erhobene Willkürbeschwerde gut
Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
2.
Bei Delikten, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, wird angenommen, nur diejenigen Personen könnten als Geschädigte betrachtet werden, die durch derartige Delikte tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt wurden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (unveröffentlichte Urteile vom 8. Januar 1988 i.S. L. B. E. 2a, vom 6. Januar 1988 i.S. W. J. und Mitb. E. 2, S. 6 sowie vom 11. August 1987 i.S. W. J. E. 2, S. 7; vgl. SJZ 71/1975 S. 283; SJZ 60/1964 S. 72 Nr. 46; ROBERT HAUSER, a.a.O., S. 82 f.; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 509; auch der von den Beschwerdegegnern angerufene ältere Entscheid ZBJV 96/1960, S. 332, verlangt, dass die Verletzung des fraglichen privaten Rechtsgutes "durch dieselbe Handlung bewirkt" worden sein müsse). Schliesslich ist auch Art. 28 StGB nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes dahingehend auszulegen, dass nur der unmittelbar Verletzte strafantragsberechtigt ist (BGE 101 IV 407 mit Hinweisen; BGE 98 IV 243; vgl. BGE BGE 111 IV 67 E. 3; BGE 108 IV 24 f.).
b) Der Beschwerdeführer ist von den thurgauischen Gerichten wegen Landfriedensbruch verurteilt worden, weil er an einer gewalttätigen öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen und dabei selber eine leere Bierflasche geworfen hat, welche auf dem Platz vor dem Versammlungsgebäude der St. Michaelsvereinigung zerbrochen ist und weiter keinen Schaden angerichtet hat. Weder wegen Art. 145 Abs. 1 (Grundtatbestand der Sachbeschädigung) noch wegen Art. 145 Abs. 1bis StGB (Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung) ist gegen den Beschwerdeführer Anklage vor Gericht erhoben worden. Es fragt sich, ob die privaten Beschwerdegegner trotzdem als Geschädigte am Strafverfahren betreffend Landfriedensbruch zugelassen werden konnten und ob ihnen in der Folge adhäsionsweise ein Schadenersatzanspruch zugesprochen werden durfte.
Vorab ist festzuhalten, dass nicht das Privatvermögen sondern die öffentliche Friedensordnung das von Art. 260 StGB geschützte Rechtsgut darstellt (BGE 108 IV 38). Dem Schutz des Privatvermögens im Falle von Gewalttätigkeiten aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung dient dagegen Art. 145 Abs. 1bis StGB (vgl. STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Art. 145 N 7 mit Hinweisen). Es kommt im vorliegenden Fall dazu, dass auch das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfene Verhalten nicht unmittelbar zu dem von den privaten Beschwerdegegnern geltend gemachten Vermögensschaden geführt hat. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die privaten Beschwerdegegner allein durch die gemäss Art. 260 StGB inkriminierte Tat einen persönlichen und unmittelbaren Nachteil erlitten haben. Für das Zustandekommen des geltend gemachten Schadens war über die gemäss Art. 260 StGB inkriminierte Tat hinaus ein Hinzutreten weiterer Elemente notwendig. Der das Privatvermögen schädigende Eingriff war somit nicht unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung, vielmehr konnte der zur Anklage gebrachte Sachverhalt höchstenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung der Vermögensinteressen der privaten Beschwerdegegner nach sich ziehen. Eine solche mittelbare Beeinträchtigung vermag aber nach der dargelegten Lehre und Praxis noch keine Geschädigtenstellung zu begründen (E. 2a). Anders wäre zu entscheiden, wenn gegen den Beschwerdeführer nicht nur wegen Art. 260 sondern zusätzlich auch noch wegen Art. 145 StGB Anklage erhoben worden wäre. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht zwischen Art. 145 und Art. 260 StGB Idealkonkurrenz (BGE 103 IV 247; vgl. STEFAN TRECHSEL, a.a.O., Art. 260 N 10). Im vorliegenden Fall wurde zwar am 9. Mai 1988 wegen Verletzung von Art. 145 StGB Strafantrag gestellt, es erfolgte indessen weder bezüglich Art. 145 Abs. 1 (Antragsdelikt) noch bezüglich Art. 145 Abs. 1bis StGB (Offizialdelikt) eine Anklageerhebung vor Gericht. Gegen diesen Verzicht auf eine Anklageerhebung wegen Sachbeschädigung oder anderen Vermögensdelikten wurde von den privaten Beschwerdegegnern gemäss den kantonalen Akten nicht opponiert. Dass die privaten Beschwerdegegner trotzdem als Geschädigte im Strafverfahren formell zugelassen worden sind, steht nach dem Gesagten zumindest in klarem Widerspruch zur herrschenden Lehre und Praxis. Es fragt sich, ob die Anwendung des kantonalen Rechtes durch die kantonalen Instanzen darüber hinaus sogar als willkürlich zu qualifizieren ist.
c) Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre; das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE BGE 114 Ia 27 f. E. 3b; 218 E. 2a). Dabei genügt es jedoch nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Die Aufhebung eines Entscheids rechtfertigt sich nur, wenn dieser auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 113 Ib 311 f. E. 2a; BGE 113 III 8 E. 1a; 84 E. 2a).
(ich habe das Urteil wegen zu vieler Zeichen etwas kürzen müssen, ganzer Text im Anhang)
Ganz zu Beginn, der Delta-Wixer, welcher ohne die Situation zu kennen und überhaupt etwas gesehen haben zu können von rechts in die Szene rennt und einfach mal blind drauf los wütet. Der brügelt auf eine Frau ein, und zwar eine die offensichtlich nichts mit der Situation zu tun hat. Die ist einfach zur Falschen Zeit am Falschen Ort.Laufi hat geschrieben:Sorry,muess wirklich kurz noochefrooge, aber wo sieht meh den do e Frau!??
Und genau diese Frau muss anzeige gegen genau diesen Delta machen. Erst dann können wir behaupten, dass die Deltas wieder geschützt werden.
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Erinnert mich stark an Böll's "Die verlorene Ehre der Katharina Blum". Die Praktiken der ZEITUNG ähneln oder sind vergleichbar mit derjenigen von 20minnidganzbache hat geschrieben:http://knappdaneben.net/2012/06/20minut ... -z-falsch/

Einmal wurde hier (oder in einem anderen Thread - weiss es nicht mehr genau) über Polizeigewalt diskutiert. Habe da etwas Interessantes gefunden. Es hat zwar nichts mit Fussball zu tun und ist von Deutschland, jedoch ist es sehr interessant.
http://www.ardmediathek.de/das-erste/panorama/pruegelnde-polizisten-gewalt-ohne-folgen?documentId=10779902
http://www.stern.de/tv/sterntv/wenn-die-polizei-gewalt-anwendet-willkuer-oder-notwendigkeit-1836701.html
Leider habe ich die SternTV Sendung nicht gesehen und finde sie auch nicht im Internet. Daher nur der Text.
http://www.ardmediathek.de/das-erste/panorama/pruegelnde-polizisten-gewalt-ohne-folgen?documentId=10779902
http://www.stern.de/tv/sterntv/wenn-die-polizei-gewalt-anwendet-willkuer-oder-notwendigkeit-1836701.html
Leider habe ich die SternTV Sendung nicht gesehen und finde sie auch nicht im Internet. Daher nur der Text.
- VorwärtsFCB
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Do sieht meh wieder guet...Bullen sind auch nur Tiere ähhh Mensche natürlich

Spass beiseite, i find wenn meh scho d'Taktik vo d'Deanonymisierig bi de Fans ahwändet, denn miesst/könnt meh das au bi de Cops mache...ich mein im Sinn vo Verständnis schaffe uff beide Siite wär's sicher e hilfriichs Werkzüüg, wenn meh objektivi, meinigsfrei und unparteiisch berichtet
Alles für BS
Solche Vorkommnisse machen so agrressivGarfield hat geschrieben:Einmal wurde hier (oder in einem anderen Thread - weiss es nicht mehr genau) über Polizeigewalt diskutiert. Habe da etwas Interessantes gefunden. Es hat zwar nichts mit Fussball zu tun und ist von Deutschland, jedoch ist es sehr interessant.
http://www.ardmediathek.de/das-erste/panorama/pruegelnde-polizisten-gewalt-ohne-folgen?documentId=10779902
http://www.stern.de/tv/sterntv/wenn-die-polizei-gewalt-anwendet-willkuer-oder-notwendigkeit-1836701.html
Leider habe ich die SternTV Sendung nicht gesehen und finde sie auch nicht im Internet. Daher nur der Text.
Das Stinkt doch zum Himmel
Fanzüge: Bundesrat will Beförderungspflicht der Bahnen lockern
Fanzüge: Bundesrat will Beförderungspflicht der Bahnen lockern
Bern, 15.06.2012 - Der Bundesrat will die Transportpflicht für Fangruppen lockern. Fangruppen sollen keinen Anspruch mehr haben, in fahrplanmässigen Zügen transportiert zu werden, wenn ein Transportunternehmen einen Extrazug anbietet oder der Sportklub einen Charterzug bestellt hat. Für Schäden bei Extrafahrten soll neu der Klub haften. Mit dieser Regelung will der Bundesrat die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs gewährleisten.
Gruppen von gewalttätigen Fans sind in den letzten Jahren für den öffentlichen Verkehr zu einem ernsthaften Problem geworden. Deshalb hat der Bundesrat heute eine Änderung des Personenbeförderungsgesetzes in die Vernehmlassung geschickt. Die neue Regelung sieht vor, dass Fangruppen keinen Anspruch mehr auf eine Beförderung in fahrplanmässigen Zügen haben, wenn ein Transportunternehmen einen Extrazug anbietet oder der Sportklub einen Charterzug bestellt hat. Die Regelung gilt analog für die anderen öffentlichen Verkehrsmittel wie zum Beispiel Busse. Für Schäden soll der Klub haften. Chartert der Klub einen Extrazug oder -bus, kann er mehr Einfluss auf den Transport seiner Fans nehmen und so dafür sorgen, dass diese keine Schäden verursachen.
Mit der Gesetzesrevision will der Bundesrat erreichen, dass der öffentliche Verkehr sicher bleibt und unbeteiligte Passagiere möglichst geringen Risiken ausgesetzt sind. Mit der Vorlage können allerdings nicht sämtliche Probleme rund um gewaltbereite Fangruppen gelöst werden. Dafür braucht es weitere Anstrengungen in anderen Bereichen. Die Vorlage ist auf die Änderung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen abgestimmt, welche die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) beschlossen hat.
***
Die Vernehmlassungsunterlagen sind im Anhang
siehe auch http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/sta ... y/18261419
Bern, 15.06.2012 - Der Bundesrat will die Transportpflicht für Fangruppen lockern. Fangruppen sollen keinen Anspruch mehr haben, in fahrplanmässigen Zügen transportiert zu werden, wenn ein Transportunternehmen einen Extrazug anbietet oder der Sportklub einen Charterzug bestellt hat. Für Schäden bei Extrafahrten soll neu der Klub haften. Mit dieser Regelung will der Bundesrat die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs gewährleisten.
Gruppen von gewalttätigen Fans sind in den letzten Jahren für den öffentlichen Verkehr zu einem ernsthaften Problem geworden. Deshalb hat der Bundesrat heute eine Änderung des Personenbeförderungsgesetzes in die Vernehmlassung geschickt. Die neue Regelung sieht vor, dass Fangruppen keinen Anspruch mehr auf eine Beförderung in fahrplanmässigen Zügen haben, wenn ein Transportunternehmen einen Extrazug anbietet oder der Sportklub einen Charterzug bestellt hat. Die Regelung gilt analog für die anderen öffentlichen Verkehrsmittel wie zum Beispiel Busse. Für Schäden soll der Klub haften. Chartert der Klub einen Extrazug oder -bus, kann er mehr Einfluss auf den Transport seiner Fans nehmen und so dafür sorgen, dass diese keine Schäden verursachen.
Mit der Gesetzesrevision will der Bundesrat erreichen, dass der öffentliche Verkehr sicher bleibt und unbeteiligte Passagiere möglichst geringen Risiken ausgesetzt sind. Mit der Vorlage können allerdings nicht sämtliche Probleme rund um gewaltbereite Fangruppen gelöst werden. Dafür braucht es weitere Anstrengungen in anderen Bereichen. Die Vorlage ist auf die Änderung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen abgestimmt, welche die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) beschlossen hat.
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Die Vernehmlassungsunterlagen sind im Anhang
siehe auch http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/sta ... y/18261419
- König Fussball
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- Registriert: 08.03.2012, 13:15
Das wird eine Totgeburt... Ab wann ist man eine Gruppe? 3 Personen? Reicht ein Schal, um bei der polizeilich gesicherten Gesichtskontrolle an jeder Zugtür als Fan identifiziert zu werden? Auf die Umsetzung dieser schlauen Idee bin ich mal gespannt...macau hat geschrieben:Fanzüge: Bundesrat will Beförderungspflicht der Bahnen lockern

"I spent a lot of money on booze, birds and fast cars. The rest I just squandered." -George Best
- Basil Stinson
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Und wie wollen sie das gegenüber jemandem durchsetzen der ein GA hat?König Fussball hat geschrieben:Das wird eine Totgeburt... Ab wann ist man eine Gruppe? 3 Personen? Reicht ein Schal, um bei der polizeilich gesicherten Gesichtskontrolle an jeder Zugtür als Fan identifiziert zu werden? Auf die Umsetzung dieser schlauen Idee bin ich mal gespannt...![]()
Lustig wirds

"Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen." (Tacitus)
Mein Freund und Helfer, mir wärde nie vergässe
augenauf.ch - extrazug in den Knast -
Mein Freund und Helfer, mir wärde nie vergässe
augenauf.ch - extrazug in den Knast -
noch die Meldung der sda - zum Teil erstunken und erlogen:
Fussballfans in Extrazüge verbannt
Die SBB und andere Bahnunternehmen sollen sich künftig weigern können, Fussballfans zu transportieren, wenn diese nicht im Extrazug reisen wollen. Der Bundesrat hat am Freitag eine entsprechende Änderung des Personenbeförderungsgesetzes in die Vernehmlassung geschickt.
Fährt ein Extrazug, sollen Fussballfans ihn auch nutzen.
Mit der Gesetzesrevision reagiert der Bundesrat auf Basler Fanclubs, die sich weigerten, in den Extrazügen nach Bern zu reisen und direkt an der S-Bahn-Haltestelle beim Fussballstadion auszusteigen.
Stattdessen reisten sie in normalen Zügen an den Hauptbahnhof. Anschliessend zogen sie - wie von ihnen verlangt - in einem geschlossenen Fan-Umzug durch die Stadt zum Stadion.
Die neue Regelung sieht nun vor, dass Fangruppen keinen Anspruch mehr auf eine Beförderung in fahrplanmässigen Zügen haben, wenn ihnen ein Extrazug zur Verfügung steht oder der Sportclub einen Zug gechartert hat.
Dieses Prinzip soll auch bei Bussen angewandt werden. Auf diese Weise werde erreicht, dass der öffentliche Verkehr sicher bleibe und unbeteiligte Passagiere möglichst geringen Risiken ausgesetzt werden, teilte das Bundesamt für Verkehr (BAV) in einem Communiqué mit.
Berner YB als Vorbild
Eine neue Strategie einschlagen will der Bundesrat auch gegen Sachbeschädigungen in den Zügen. Für solche Schäden auf Extrafahrten sollen künftig die Klubs haften. Der Bundesrat erhofft sich davon, dass die Klubs wegen dieser Massnahme mehr Einfluss auf ihre Fans nehmen.
Als vorbildlich gilt in diesem Zusammenhang ein Modell, das die SBB und die Berner Young Boys seit einiger Zeit anwenden. In Bern wurden Mitglieder der Fan-Organisationen zu Betreuern ausgebildet, die in den Fan-Zügen für Sicherheit und Sauberkeit sorgen.
Im Bericht ist nur von Sion-Fans und selbstverständlich von 3 Millionen Franken Sachschäden jährlich die Rede...
Fussballfans in Extrazüge verbannt
Die SBB und andere Bahnunternehmen sollen sich künftig weigern können, Fussballfans zu transportieren, wenn diese nicht im Extrazug reisen wollen. Der Bundesrat hat am Freitag eine entsprechende Änderung des Personenbeförderungsgesetzes in die Vernehmlassung geschickt.
Fährt ein Extrazug, sollen Fussballfans ihn auch nutzen.
Mit der Gesetzesrevision reagiert der Bundesrat auf Basler Fanclubs, die sich weigerten, in den Extrazügen nach Bern zu reisen und direkt an der S-Bahn-Haltestelle beim Fussballstadion auszusteigen.
Stattdessen reisten sie in normalen Zügen an den Hauptbahnhof. Anschliessend zogen sie - wie von ihnen verlangt - in einem geschlossenen Fan-Umzug durch die Stadt zum Stadion.
Die neue Regelung sieht nun vor, dass Fangruppen keinen Anspruch mehr auf eine Beförderung in fahrplanmässigen Zügen haben, wenn ihnen ein Extrazug zur Verfügung steht oder der Sportclub einen Zug gechartert hat.
Dieses Prinzip soll auch bei Bussen angewandt werden. Auf diese Weise werde erreicht, dass der öffentliche Verkehr sicher bleibe und unbeteiligte Passagiere möglichst geringen Risiken ausgesetzt werden, teilte das Bundesamt für Verkehr (BAV) in einem Communiqué mit.
Berner YB als Vorbild
Eine neue Strategie einschlagen will der Bundesrat auch gegen Sachbeschädigungen in den Zügen. Für solche Schäden auf Extrafahrten sollen künftig die Klubs haften. Der Bundesrat erhofft sich davon, dass die Klubs wegen dieser Massnahme mehr Einfluss auf ihre Fans nehmen.
Als vorbildlich gilt in diesem Zusammenhang ein Modell, das die SBB und die Berner Young Boys seit einiger Zeit anwenden. In Bern wurden Mitglieder der Fan-Organisationen zu Betreuern ausgebildet, die in den Fan-Zügen für Sicherheit und Sauberkeit sorgen.
Im Bericht ist nur von Sion-Fans und selbstverständlich von 3 Millionen Franken Sachschäden jährlich die Rede...
- BloodMagic
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Das wird ja lustig ... dann zieht man einfach keine FCB Utensilien an und hat diese in einem Rucksack und sitz in den nächsten normalen Zug ein ..macau hat geschrieben:noch die Meldung der sda - zum Teil erstunken und erlogen:
Fussballfans in Extrazüge verbannt
Die neue Regelung sieht nun vor, dass Fangruppen keinen Anspruch mehr auf eine Beförderung in fahrplanmässigen Zügen haben, wenn ihnen ein Extrazug zur Verfügung steht oder der Sportclub einen Zug gechartert hat.

Es chund sehr guet © C. Sfoza 2021, LG Dave
- The_Dark_Knight
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genau so wird das gemacht. wollen sie dann noch die säcke aller gruppen an spieltagen kontrollieren?? lolBloodMagic hat geschrieben:Das wird ja lustig ... dann zieht man einfach keine FCB Utensilien an und hat diese in einem Rucksack und sitz in den nächsten normalen Zug ein ..Das kann ja heiter werden...
nein, sorry. diese regelung ist schwachsinnig und nicht durchsetzbar. die fans finden sicher eine lösung.
Z'Basel an mym Rhy
Z'Basel an mym Rhy
Z'Basel an mym Rhy
Dann gehen mal alle als Wanderer, dann mit Krawatten....
Und dann werden alle Rotsocken und jeder Krawattenträger auf den Extrazug gezwungen => am Schluss wird jeder Reisende auf den Extrazug gezwungen
Und dann werden alle Rotsocken und jeder Krawattenträger auf den Extrazug gezwungen => am Schluss wird jeder Reisende auf den Extrazug gezwungen

Mika Buka http://blogs.zentralplus.ch/de/blogs/ts ... log/16906/Denn wer Spiele gegen Basel für wirklich gefährlich hält, glaubt auch noch an den Osterhasen
http://playside.ru/gallery/94/671_video_big.jpgLX 44 hat geschrieben:Das wär ja mal eine geniale IdeeVor allem mit der Krawatte... Behalt diese Idee im Hinterkopf
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„Ich bin nicht links, ich bin nicht rechts, ich bin Punk."
Tief im Herzen wartet jeder auf das Ende der Welt. (Haruki Murakami)
Tief im Herzen wartet jeder auf das Ende der Welt. (Haruki Murakami)
JAHRESBERICHT 2011 DES BUNDESAMTES FÜR POLIZEI fedpol, Seite 33
9 Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Lage
Zuwachs bei Ultras. Im Berichtsjahr kam es anlässlich von Sportveranstaltungen häufig zu gewalttätigen Ausschreitungen: 217 Personen wurden verhaftet, 101 Personen wurden verletzt. Im Vergleich zum Vorjahr wurden mehr Personen neu im Informationssystem HOOGAN erfasst und mehr Massnahmen verfügt. Es sind nach wie vor fast ausschliesslich Fussball- und Eishockeyveranstaltungen der beiden höchsten Schweizer Ligen betroffen, wobei Gewalt rund um Fussballspiele häufiger vorkommt: 71 Prozent der eingetragenen Personen in HOOGAN haben einen Bezug zum Fussball, 29 Prozent zum Eishockey. Selten kommt es auch in unteren Ligen zu Gewalttätigkeiten. Bemerkenswert ist die wachsende Gewaltanwendung gegenüber Polizei- und privaten Sicherheitskräften. Es wurden wiederum vermehrt pyrotechnische Gegenstände verwendet, auch als Wurfgeschosse. Nach wie vor auffällig ist der Zuwachs von gewaltbereiten Ultragruppierungen. Schweizer Risikofans fallen zudem bei Klub-Fussballspielen im Ausland vermehrt negativ auf.
Solidarität unter gewaltbereiten. Gemäss Schätzungen von fedpol ist in der Schweiz von 300 bis 400 Personen mit hoher Gewaltbereitschaft auszugehen, die gewalttätige Auseinandersetzungen gezielt provozieren und suchen. Je nach Situation neigen weitere rund 1500 bis 2000 Personen zu Gewalt und dazu, sich mit den Gewalttätern zu solidarisieren. Risikofans sind wie bis anhin fast ausnahmslos männlich und zwischen 15 und 35 Jahre alt, mehr als die Hälfte davon ist zwischen 19und 24jährig.
Im Gegensatz zur Situation auf Klubebene verliefen alle Spiele von Schweizer Nationalmannschaften im Fussball und Eishockey im Berichtsjahr ohne nennenswerte gewalttätige Vorfälle. Auch bei den Qualifikationsspielen für die Fussball-Europameisterschaft 2012 gab es keine Probleme. Zwar waren vereinzelt Risikofans aus der Schweiz und anderen Ländern an den Spielen der Nationalmannschaften anwesend, es kam jedoch zu keinen Ausschreitungen.
Beurteilung
Teilweise Radikalisietung. Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen in der Schweiz steht stark im Fokus der Öffentlichkeit und löst entsprechend viele Reaktionen aus. Risikofans stürmen Sektoren, verursachen teilweise Sachbeschädigungen von mehreren zehntausend Franken und nehmen sogar einen Spielabbruch in Kauf. Die teilweise stattfindende Radikalisierung unter Risikofans führt zu krassen Gewaltausbrüchen; Fackelwürfe und Angriffe auf die Polizei oder private Sicherheitskräfte sind keine Seltenheit. Insbesondere kann beobachtet werden, dass sich Fans bei Heimspielen ihres Teams grundsätzlich weniger bis gar nicht gewalttätig verhalten, auswärts aber umso mehr Probleme verursachen. Nebst einer Zunahme von Auseinandersetzungen auf An- und Abfahrtswegen, insbesondere auf Raststätten, in Bahnhöfen und Extrazügen, fällt auf, dass es im Vergleich zum Vorjahr auch vermehrt innerhalb der Stadien zu Vorfällen gekommen ist.
Die bewährten Massnahmen des Bundes (Informationssystem HOOGAN, Ausreisebeschränkungen), der Kantone (Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam), der Sportverbände und vereine sowie der Veranstalter (Stadionverbote) werden weiterhin umgesetzt. Nach wie vor ungelöst ist die Problematik der missbräuchlichen Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen in und um Stadien.
Soso, die Massnahmen des Bundes haben sich bewährt. Es war also vorgesehen, dass durch die Schaffung der Hooligan-Datenbamk die Ultra-Szene gestärkt wird...
9 Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Lage
Zuwachs bei Ultras. Im Berichtsjahr kam es anlässlich von Sportveranstaltungen häufig zu gewalttätigen Ausschreitungen: 217 Personen wurden verhaftet, 101 Personen wurden verletzt. Im Vergleich zum Vorjahr wurden mehr Personen neu im Informationssystem HOOGAN erfasst und mehr Massnahmen verfügt. Es sind nach wie vor fast ausschliesslich Fussball- und Eishockeyveranstaltungen der beiden höchsten Schweizer Ligen betroffen, wobei Gewalt rund um Fussballspiele häufiger vorkommt: 71 Prozent der eingetragenen Personen in HOOGAN haben einen Bezug zum Fussball, 29 Prozent zum Eishockey. Selten kommt es auch in unteren Ligen zu Gewalttätigkeiten. Bemerkenswert ist die wachsende Gewaltanwendung gegenüber Polizei- und privaten Sicherheitskräften. Es wurden wiederum vermehrt pyrotechnische Gegenstände verwendet, auch als Wurfgeschosse. Nach wie vor auffällig ist der Zuwachs von gewaltbereiten Ultragruppierungen. Schweizer Risikofans fallen zudem bei Klub-Fussballspielen im Ausland vermehrt negativ auf.
Solidarität unter gewaltbereiten. Gemäss Schätzungen von fedpol ist in der Schweiz von 300 bis 400 Personen mit hoher Gewaltbereitschaft auszugehen, die gewalttätige Auseinandersetzungen gezielt provozieren und suchen. Je nach Situation neigen weitere rund 1500 bis 2000 Personen zu Gewalt und dazu, sich mit den Gewalttätern zu solidarisieren. Risikofans sind wie bis anhin fast ausnahmslos männlich und zwischen 15 und 35 Jahre alt, mehr als die Hälfte davon ist zwischen 19und 24jährig.
Im Gegensatz zur Situation auf Klubebene verliefen alle Spiele von Schweizer Nationalmannschaften im Fussball und Eishockey im Berichtsjahr ohne nennenswerte gewalttätige Vorfälle. Auch bei den Qualifikationsspielen für die Fussball-Europameisterschaft 2012 gab es keine Probleme. Zwar waren vereinzelt Risikofans aus der Schweiz und anderen Ländern an den Spielen der Nationalmannschaften anwesend, es kam jedoch zu keinen Ausschreitungen.
Beurteilung
Teilweise Radikalisietung. Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen in der Schweiz steht stark im Fokus der Öffentlichkeit und löst entsprechend viele Reaktionen aus. Risikofans stürmen Sektoren, verursachen teilweise Sachbeschädigungen von mehreren zehntausend Franken und nehmen sogar einen Spielabbruch in Kauf. Die teilweise stattfindende Radikalisierung unter Risikofans führt zu krassen Gewaltausbrüchen; Fackelwürfe und Angriffe auf die Polizei oder private Sicherheitskräfte sind keine Seltenheit. Insbesondere kann beobachtet werden, dass sich Fans bei Heimspielen ihres Teams grundsätzlich weniger bis gar nicht gewalttätig verhalten, auswärts aber umso mehr Probleme verursachen. Nebst einer Zunahme von Auseinandersetzungen auf An- und Abfahrtswegen, insbesondere auf Raststätten, in Bahnhöfen und Extrazügen, fällt auf, dass es im Vergleich zum Vorjahr auch vermehrt innerhalb der Stadien zu Vorfällen gekommen ist.
Die bewährten Massnahmen des Bundes (Informationssystem HOOGAN, Ausreisebeschränkungen), der Kantone (Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam), der Sportverbände und vereine sowie der Veranstalter (Stadionverbote) werden weiterhin umgesetzt. Nach wie vor ungelöst ist die Problematik der missbräuchlichen Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen in und um Stadien.
Soso, die Massnahmen des Bundes haben sich bewährt. Es war also vorgesehen, dass durch die Schaffung der Hooligan-Datenbamk die Ultra-Szene gestärkt wird...
Football League will keine Bewilligungspflicht
Nordstern Basel
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D hauptsach mit 4 mönet öbis gschriebe zumene Theme wo sie nid betrifft und wo no nüt bestumme isch.BloodMagic hat geschrieben:dasch jo mol e komische Artiggel ...
http://www.aargauerzeitung.ch/aargau/sp ... -124792131
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Reaktivierung des Internet-Prangers, dieses Mal triffts GC...
http://www.blick.ch/news/schweiz/zentralschweiz/polizei-stellt-gc-chaoten-an-pranger-id1957185.html
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"I spent a lot of money on booze, birds and fast cars. The rest I just squandered." -George Best
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ICh kenn ihn ... das ist doch der Bruder von SpidermanKönig Fussball hat geschrieben:Reaktivierung des Internet-Prangers, dieses Mal triffts GC...
http://www.blick.ch/news/schweiz/zentralschweiz/polizei-stellt-gc-chaoten-an-pranger-id1957185.html
Es chund sehr guet © C. Sfoza 2021, LG Dave
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Und ich hab die "Unbekannte Person 44" erkannt. Der geht in die vierte Klasse der Primarschule Milchbuck in Zürich...
http://www.polizei.lu.ch/fahndung/ausschreitungen
http://www.polizei.lu.ch/fahndung/ausschreitungen
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Selbst wenn man noch für diese art von Aufrufen sein sollte (was ich als Fussballfan nicht bin), sollte man sich doch auch die Frage stellen, welchen Zweck es hat, Personen zu suchen, die auf allen 3 Fotos vermummt sind oder aber die Fotos mehr Pixel haben als die Gesuchten jugentlichen Pickel im Gesicht. 
Und bei Person 42 darf man sich zumindest fragen, wie aus seiner schwarzen eine so auffällige blaue Mütze wurde.

Und bei Person 42 darf man sich zumindest fragen, wie aus seiner schwarzen eine so auffällige blaue Mütze wurde.