schnauz hat geschrieben:und genau das ist laut uefa statuten nicht erlaubt !
Statuten stehen nicht über dem Allgemeinen Recht. Sehr schön hier nachzulesen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bosman-Entscheidung
Obwohl der Europäische Fußballverband UEFA zunächst die Zuständigkeit des EuGH in Fragen des Fußballs bestritt, begann im Juni 1995 in Luxemburg die Verhandlung über die Ansprüche von Jean-Marc Bosman. Die UEFA versuchte mit Unterstützung des Weltfußballverbandes FIFA mit einem offenen Protestbrief die Urteilsfindung zu eigenen Gunsten zu beeinflussen.
Der EuGH fällte am 15. Dezember 1995 (EuGH RS C-415/93, Slg 1995, I-4921) die Entscheidung, dass Profi-Fußballer innerhalb Europas normale Arbeitnehmer im Sinne des EG-Vertrages (Seit dem 1. Dezember 2009 AEUV) seien und daher die dort (insb. Art. 45 AEUV, Ex-Art. 39 EG) festgeschriebene Freizügigkeit nicht nur für behördliche (also staatliche) Maßnahmen gilt, sondern sich auch auf Vorschriften anderer Art erstreckt, die zur kollektiven Regelung der Arbeit dienen. Allerdings muss es sich dabei um kollektive Regelungen handeln, also um solche, die einen bestimmten Bereich abschließend und vergleichbar mit einem staatlichen Gesetz regeln.
Der Gerichtshof verbot alle Forderungen nach Zahlung einer Ablösesumme für den Wechsel eines Spielers von einem EU-Staat in einen anderen nach Vertragsende. Auch die in einigen Ländern geltenden Ausländerregelungen, nach denen nur eine bestimmte Anzahl von Ausländern in einer Mannschaft eingesetzt werden durften, wurden – soweit Spieler aus den EU-Staaten davon betroffen waren – für ungültig erklärt.
Erst neun Jahre nach Prozessbeginn bekam Bosman rund 780.000 Euro Entschädigung für sein vorzeitiges Karriereende zugesprochen.