Verfassungsgrundlage für Hooligan-Bekämpfung in Vernehmlassung
Verfasst: 17.01.2007, 11:15
http://www.news.admin.ch/message/?lang=de&msg-id=10207
Rechtsgrundlage für die Bekämpfung des Hooliganismus; Bundesrat schickt Verfassungsbestimmung in die Vernehmlassung
Bern, 17.01.2007 - Der Bundesrat hat am Mittwoch eine Verfassungsbestimmung in die Vernehmlassung geschickt, die auf Bundesebene eine Grundlage für die Bekämpfung des Hooliganismus schaffen soll. Es handelt sich um einen vorbehaltenen Entschluss, sofern sich die Kantone nicht auf ein Konkordat einigen. In diesem Fall soll der Bund Vorschriften erlassen können, um Gewalt anlässlich von Sportanlässen zu verhindern und einzudämmen.
Um den Behörden neue Instrumente im Kampf gegen Gewalt an Sportveranstaltungen zur Verfügung zu stellen, ergänzte das Parlament in der Frühjahrssession 2006 das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) mit entsprechenden Vorschriften. Diese Gesetzesrevision ermöglicht es, gewalttätige Störer durch die Erfassung in einer nationalen Datenbank aus der Anonymität zu führen und sie mittels Rayonverbot, Ausreisebeschränkung, Meldeauflage und maximal 24-stündigem Polizeigewahrsam von Stadien und deren Umfeld fernzuhalten. Während der parlamentarischen Beratungen war allerdings die Verfassungskonformität von drei Massnahmen (Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam) umstritten. Das Parlament befristete deshalb diese Massnahmen bis Ende 2009. Gleichzeitig beauftragte es den Bundesrat, dafür zu sorgen, dass diese Massnahmen ohne Unterbruch über diesen Zeitpunkt hinaus weitergeführt werden können.
Verfassungsbestimmung oder Konkordat?
Eine von der Rechtskommission des Ständerates eingereichte Motion lässt offen, ob dieses Ziel über eine Änderung der Bundesverfassung oder über den Abschluss eines interkantonalen Konkordats erreicht werden soll. Um diesen Auftrag rechtzeitig vor Ende 2009 erfüllen zu können, hat der Bundesrat nach Absprache mit den Kantonen bereits im Sommer die Arbeiten für eine neue Verfassungsgrundlage aufgenommen. Im kommenden Frühjahr wird sich die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) für die Bundes- oder die Konkordatslösung entscheiden. Die Arbeiten für eine Verfassungsgrundlage werden nur so lange weitergeführt, bis die unmittelbare Realisierung eines interkantonalen Konkordats noch vor Ablauf der befristeten Massnahmen definitiv feststeht.
Klare Verfassungsgrundlage
Gemäss der in die Vernehmlassung geschickten Vorlage würde der Bund eine ausdrückliche Zuständigkeit erhalten, Vorschriften zur Verhinderung und Eindämmung der Gewalt bei Sportanlässen erlassen zu können. Mit der Ergänzung der Verfassungsnorm über den Sport (Art. 68 BV) soll das im BWIS enthaltene Massnahmenpaket auf eine klare und dauerhafte Verfassungsgrundlage gestellt werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 20. April 2007.
EDIT:
hier noch der Bundesbeschluss:
Vorentwurf 10.01.2007
Bundesbeschluss Über die Bekämpfung von Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1, beschliesst:
I
Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert:
Art. 68 Abs. 4 (neu)
Er kann Vorschriften zur Verhinderung und Eindämmung von Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen erlassen.
II
Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.
Rechtsgrundlage für die Bekämpfung des Hooliganismus; Bundesrat schickt Verfassungsbestimmung in die Vernehmlassung
Bern, 17.01.2007 - Der Bundesrat hat am Mittwoch eine Verfassungsbestimmung in die Vernehmlassung geschickt, die auf Bundesebene eine Grundlage für die Bekämpfung des Hooliganismus schaffen soll. Es handelt sich um einen vorbehaltenen Entschluss, sofern sich die Kantone nicht auf ein Konkordat einigen. In diesem Fall soll der Bund Vorschriften erlassen können, um Gewalt anlässlich von Sportanlässen zu verhindern und einzudämmen.
Um den Behörden neue Instrumente im Kampf gegen Gewalt an Sportveranstaltungen zur Verfügung zu stellen, ergänzte das Parlament in der Frühjahrssession 2006 das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) mit entsprechenden Vorschriften. Diese Gesetzesrevision ermöglicht es, gewalttätige Störer durch die Erfassung in einer nationalen Datenbank aus der Anonymität zu führen und sie mittels Rayonverbot, Ausreisebeschränkung, Meldeauflage und maximal 24-stündigem Polizeigewahrsam von Stadien und deren Umfeld fernzuhalten. Während der parlamentarischen Beratungen war allerdings die Verfassungskonformität von drei Massnahmen (Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam) umstritten. Das Parlament befristete deshalb diese Massnahmen bis Ende 2009. Gleichzeitig beauftragte es den Bundesrat, dafür zu sorgen, dass diese Massnahmen ohne Unterbruch über diesen Zeitpunkt hinaus weitergeführt werden können.
Verfassungsbestimmung oder Konkordat?
Eine von der Rechtskommission des Ständerates eingereichte Motion lässt offen, ob dieses Ziel über eine Änderung der Bundesverfassung oder über den Abschluss eines interkantonalen Konkordats erreicht werden soll. Um diesen Auftrag rechtzeitig vor Ende 2009 erfüllen zu können, hat der Bundesrat nach Absprache mit den Kantonen bereits im Sommer die Arbeiten für eine neue Verfassungsgrundlage aufgenommen. Im kommenden Frühjahr wird sich die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) für die Bundes- oder die Konkordatslösung entscheiden. Die Arbeiten für eine Verfassungsgrundlage werden nur so lange weitergeführt, bis die unmittelbare Realisierung eines interkantonalen Konkordats noch vor Ablauf der befristeten Massnahmen definitiv feststeht.
Klare Verfassungsgrundlage
Gemäss der in die Vernehmlassung geschickten Vorlage würde der Bund eine ausdrückliche Zuständigkeit erhalten, Vorschriften zur Verhinderung und Eindämmung der Gewalt bei Sportanlässen erlassen zu können. Mit der Ergänzung der Verfassungsnorm über den Sport (Art. 68 BV) soll das im BWIS enthaltene Massnahmenpaket auf eine klare und dauerhafte Verfassungsgrundlage gestellt werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 20. April 2007.
EDIT:
hier noch der Bundesbeschluss:
Vorentwurf 10.01.2007
Bundesbeschluss Über die Bekämpfung von Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1, beschliesst:
I
Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert:
Art. 68 Abs. 4 (neu)
Er kann Vorschriften zur Verhinderung und Eindämmung von Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen erlassen.
II
Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.