Bei unseren Gerichten und userem Rechtsverständnis würde ich grundsätzlich, egal was du anstellst, auf unzurechngsfähigkeit plädieren. Nimm was du willst, provokationen, Stress, Burn-Out etc. Vor Gericht wird dir beinahe alles abgekauft.Shurrican hat geschrieben:ich habe von einer juristin mal gehört dass man glaub ab 4 promille absolute narrenfreiheit hat, man könnte sogar leute umlegen und käme davon, es sei denn es könne nachgewiesen werden, das man vorsätzlich 4 promille gesoffen hat um jemanden umzulegen. könnte man ja auch mal bei führerscheinentzug probieren und auf unvorsätzliche unzurechnungsfähigkeit plädieren...
10 (zehn) Promille!!
- repplyfire
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Klappt nicht ........Shurrican hat geschrieben:ich habe von einer juristin mal gehört dass man glaub ab 4 promille absolute narrenfreiheit hat, man könnte sogar leute umlegen und käme davon, es sei denn es könne nachgewiesen werden, das man vorsätzlich 4 promille gesoffen hat um jemanden umzulegen. könnte man ja auch mal bei führerscheinentzug probieren und auf unvorsätzliche unzurechnungsfähigkeit plädieren...
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probiere chaschs, chance hesch 0!Shurrican hat geschrieben:ich habe von einer juristin mal gehört dass man glaub ab 4 promille absolute narrenfreiheit hat, man könnte sogar leute umlegen und käme davon, es sei denn es könne nachgewiesen werden, das man vorsätzlich 4 promille gesoffen hat um jemanden umzulegen. könnte man ja auch mal bei führerscheinentzug probieren und auf unvorsätzliche unzurechnungsfähigkeit plädieren...
bi somne höche alkoholwert hesch zerst mol de check weg und uflage, egal öb no zuerechnigsfähig bisch oder ned.. erst wenn die uflage es ziitli erfüllsch wird gluegt öb en wieder überchunnsch..
jay hat geschrieben:d mongi-quote im forum isch au scho tiefer gsi
Bei Alk am Steuer gehen die Gerichte von einem Eventualvorsatz aus, es sei denn, du kannst das Gegenteil beweisen.Shurrican hat geschrieben:ich habe von einer juristin mal gehört dass man glaub ab 4 promille absolute narrenfreiheit hat, man könnte sogar leute umlegen und käme davon, es sei denn es könne nachgewiesen werden, das man vorsätzlich 4 promille gesoffen hat um jemanden umzulegen. könnte man ja auch mal bei führerscheinentzug probieren und auf unvorsätzliche unzurechnungsfähigkeit plädieren...
Vor längerer Zeit (ca. 15 Jahre) gab es einmal einen Fall in BL. Der Angeklagte aus Deutschland besuchte eine private Party und nahm einen Schlafsack mit, weil er eine Übernachtung plante. Vollbesoffen setzte er sich aber in der Nacht ins Auto. Auf der Autobahn hielt er an und schlief neben dam Auto ein.
Er wurde freigesprochen.
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ein kenner...macau hat geschrieben:Bei Alk am Steuer gehen die Gerichte von einem Eventualvorsatz aus, es sei denn, du kannst das Gegenteil beweisen.
Vor längerer Zeit (ca. 15 Jahre) gab es einmal einen Fall in BL. Der Angeklagte aus Deutschland besuchte eine private Party und nahm einen Schlafsack mit, weil er eine Übernachtung plante. Vollbesoffen setzte er sich aber in der Nacht ins Auto. Auf der Autobahn hielt er an und schlief neben dam Auto ein.
Er wurde freigesprochen.

stellt sich die frage welche verbrechen bei 4 promille kein eventualvorsatz haben...
FOOTBALL'S LIFE!
Damit war gemeint, dass das Gericht prinzipiell davon ausgeht, dass man beim Besauffen in Kauf genommen hat, später - im schuldufähigen Zustand - das Delikt zu begehen (z.B. betrunken Auto zu fahren).Shurrican hat geschrieben:ein kenner...
stellt sich die frage welche verbrechen bei 4 promille kein eventualvorsatz haben...
Die von Macau beschriebene Praxis gilt nur für dieses spezielle Delikt (Fahren in angetrunkenem Zustand), für sonstige Delikte dagegen nicht (ist auch problematisch).
Und das ist auch richtig so ....macau hat geschrieben:Bei Alk am Steuer gehen die Gerichte von einem Eventualvorsatz aus, es sei denn, du kannst das Gegenteil beweisen.
Keiner ist einfach so schlagartig total besoffen, du beginnst ja im allgemeinen irgendwann mal mit dem saufen und zumindest am Anfang bist noch voll zurechnungsfähig (sprich da könntest noch den Schlüssel zu deiner Karre weglegen) ...