Putzfrau

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BadBlueBoy
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Beitrag von BadBlueBoy »

Merkblatt zur Einstellung einer Hausangestellten oder Putzfrau


Worauf ist zu achten bei der Einstellung?
Wir empfehlen eine klare Absprache, schriftliches Festhalten der einzelnen Aufgaben und wieviel Zeit dafür verwendet werden soll (Probeputzen).
Die Spetterin oder Putzfrau ist dem Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer unterstellt.

Lohnachrechnung gemäss Gesetzgeber:

Bruttolohn
./. AHV/IV/ALV/EO (6.05 % = Arbeitnehmerbeitrag, der Arbeitgeber zahlt gleich viel)
./. bei mind. 8 Std./Woche Nichtberufs-Unfall-Versicherungsprämie
./. 1/2 Krankentaggeldversicherungs-Prämie= Nettolohn


Mindestlohn:
über 18 Jahre: CHF 22.00 - 25.00/Std., je nach Berufsausbildung und Erfahrung. Babysitten/Kinderbeschäftigen: 14 - 18 jährige: CHF 8.00 - 12.50, 19 - 21 jährige: CHF 12.50 - 15.00, ab 22 jährige: CHF 15.00 - 25.00/Std.

Berufsunfallversicherung:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für den Arbeitnehmer eine Berufsunfallversicherung abzuschliessen und bezahlt die Prämien. Bei einem Arbeitspensum von mind. 8. Stunden in der Woche muss auch eine Nichtberufsunfallversicherung abgeschlossen werden, deren Prämie geht zu Lasten des Arbeitnehmers.

Lohnfortzahlung bei Krankheit:
Es ist vorgesehen, dass eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen wird, deren Prämien vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je hälftig zu zahlen ist. Das Gesetz schreibt vor, dass die Versicherung ab dem 31. Tag bezahlt, bis längstens 720 Tage von 900 aufeinander folgenden Tagen. Wird keine andere
Vereinbarung getroffen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Krankheitsfalle dieselben Leistungen zu erbringen wie die Versicherung. Stellen die Vertragsparteien dies schriftlich in Abrede, so muss der Arbeitgeber im Krankheitsfalle während dem 1. Dienstjahr für 3 Wochen Lohn fortzahlen, im 2. Dienstjahr 8 Wochen, und dann in jedem weiteren Dienstjahr für eine Woche mehr, bis max. 6 Monate.

Mutterschaft:
Der Erwerbsersatz bei Mutterschaft wird über die Erwerbsersatzordnung geregelt. Auskünfte erteilen die AHV-Ausgleichskassen (Adressen siehe letzte Seiten des Telefonbuches).

BVG:
Ab einem Jahreslohn von mehr als CHF 19'350.- ist die Berufliche Vorsorge einzurichten. Die Prämien gehen je hälftig zu Lasten Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Kündigung:
Während des ersten Monates ist die Kündigungsfrist 3 Tage, danach 1 Monat (auch nach langjährigem Arbeitsverhältnis), wenn nichts anderes vereinbart wird.
In Principio erat Verbum et Verbum erat apud Deum et Deus erat Verbum.

John_Clark
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Beitrag von John_Clark »

BadBlueBoy hat geschrieben:Merkblatt zur Einstellung einer Hausangestellten oder Putzfrau


Worauf ist zu achten bei der Einstellung?
Wir empfehlen eine klare Absprache, schriftliches Festhalten der einzelnen Aufgaben und wieviel Zeit dafür verwendet werden soll (Probeputzen).
Die Spetterin oder Putzfrau ist dem Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer unterstellt.

Lohnachrechnung gemäss Gesetzgeber:

Bruttolohn
./. AHV/IV/ALV/EO (6.05 % = Arbeitnehmerbeitrag, der Arbeitgeber zahlt gleich viel)
./. bei mind. 8 Std./Woche Nichtberufs-Unfall-Versicherungsprämie
./. 1/2 Krankentaggeldversicherungs-Prämie= Nettolohn


Mindestlohn:
über 18 Jahre: CHF 22.00 - 25.00/Std., je nach Berufsausbildung und Erfahrung. Babysitten/Kinderbeschäftigen: 14 - 18 jährige: CHF 8.00 - 12.50, 19 - 21 jährige: CHF 12.50 - 15.00, ab 22 jährige: CHF 15.00 - 25.00/Std.

Berufsunfallversicherung:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für den Arbeitnehmer eine Berufsunfallversicherung abzuschliessen und bezahlt die Prämien. Bei einem Arbeitspensum von mind. 8. Stunden in der Woche muss auch eine Nichtberufsunfallversicherung abgeschlossen werden, deren Prämie geht zu Lasten des Arbeitnehmers.

Lohnfortzahlung bei Krankheit:
Es ist vorgesehen, dass eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen wird, deren Prämien vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je hälftig zu zahlen ist. Das Gesetz schreibt vor, dass die Versicherung ab dem 31. Tag bezahlt, bis längstens 720 Tage von 900 aufeinander folgenden Tagen. Wird keine andere
Vereinbarung getroffen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Krankheitsfalle dieselben Leistungen zu erbringen wie die Versicherung. Stellen die Vertragsparteien dies schriftlich in Abrede, so muss der Arbeitgeber im Krankheitsfalle während dem 1. Dienstjahr für 3 Wochen Lohn fortzahlen, im 2. Dienstjahr 8 Wochen, und dann in jedem weiteren Dienstjahr für eine Woche mehr, bis max. 6 Monate.

Mutterschaft:
Der Erwerbsersatz bei Mutterschaft wird über die Erwerbsersatzordnung geregelt. Auskünfte erteilen die AHV-Ausgleichskassen (Adressen siehe letzte Seiten des Telefonbuches).

BVG:
Ab einem Jahreslohn von mehr als CHF 19'350.- ist die Berufliche Vorsorge einzurichten. Die Prämien gehen je hälftig zu Lasten Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Kündigung:
Während des ersten Monates ist die Kündigungsfrist 3 Tage, danach 1 Monat (auch nach langjährigem Arbeitsverhältnis), wenn nichts anderes vereinbart wird.
Hui, do schafft glaub öper bim Staat.... :)

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BadBlueBoy
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Beitrag von BadBlueBoy »

John_Clark hat geschrieben:Hui, do schafft glaub öper bim Staat.... :)
Nur Arschlöcher schaffen beim Staat.
In Principio erat Verbum et Verbum erat apud Deum et Deus erat Verbum.

John_Clark
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Beitrag von John_Clark »

BadBlueBoy hat geschrieben:Nur Arschlöcher schaffen beim Staat.
Jetzt han i scho gmeint, bisch eins... :D :D

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