Den zürcher Bullen ans Bein Pissen?
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Am 11. Juni wurde im Amtsblatt von Zürich die Begründung zur Einführungsverordnung BWIS veröffentlicht (ab Seite 724):
http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20070 ... =bookmarks
Die Verordnung
http://www.ds.zh.ch/internet/ds/de/info ... cument.pdf
sieht u. a. vor, dass die Gestapo, die Stadtpolizei Winterthur und die Kantonspolizei für BWIS-Massnahmen zuständig sind. Ebenso ist vorgesehen, dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich für die Überprüfung von Massnahmen zuständig ist.
Gegen diese Verordnung kann beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden, ein Entwurf (PDF) liegt vor.
Das Problem ist, dass auf dem Konto des Referendumskomitees zuwenig Geld für den Kostenvorschuss ans Bundesgericht vorhanden ist.
Sofern eine Beschwerde gegen die Verordnung des Regierungsrats von Zürich gewünscht wird, müsste das nötige Geld organisiert werden.
http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20070 ... =bookmarks
Die Verordnung
http://www.ds.zh.ch/internet/ds/de/info ... cument.pdf
sieht u. a. vor, dass die Gestapo, die Stadtpolizei Winterthur und die Kantonspolizei für BWIS-Massnahmen zuständig sind. Ebenso ist vorgesehen, dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich für die Überprüfung von Massnahmen zuständig ist.
Gegen diese Verordnung kann beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden, ein Entwurf (PDF) liegt vor.
Das Problem ist, dass auf dem Konto des Referendumskomitees zuwenig Geld für den Kostenvorschuss ans Bundesgericht vorhanden ist.
Sofern eine Beschwerde gegen die Verordnung des Regierungsrats von Zürich gewünscht wird, müsste das nötige Geld organisiert werden.
- BadBlueBoy
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na dann viel Glück
Ich hoffe jedoch, ihr redet in der definitiven Beschwerdeversion nicht mehr von einer staatsrechtlichen Beschwerde, da es die seit 1.1.07 bekanntlich nicht mehr gibt (hab den Thread bis jetzt nicht gesehen, da ich in den Ferien war)
Ich hoffe jedoch, ihr redet in der definitiven Beschwerdeversion nicht mehr von einer staatsrechtlichen Beschwerde, da es die seit 1.1.07 bekanntlich nicht mehr gibt (hab den Thread bis jetzt nicht gesehen, da ich in den Ferien war)
Rankhof - seit 2002 da und noch immer nicht weg
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
allerdings wegen "Datenbankproblemen" von 2/09 bis 4/11 seiner virtuellen Existenz beraubt...
2000 Franken bis am 5. Juli
Bis zum 5. Juli müssen 2000 Franken an die Gerichtskasse überwiesen werden.
Einige direkt betroffene Gruppen haben bisher provisorisch einen Beitrag zugesagt. Ich muss jetzt noch einmal alle anschreiben, welche das Referendum unterstützt haben.
Sollte das Geld nich zusammenkommen, müsste ich die Beschwerde zurückziehen, das wäre aber sehr schade.
Einige direkt betroffene Gruppen haben bisher provisorisch einen Beitrag zugesagt. Ich muss jetzt noch einmal alle anschreiben, welche das Referendum unterstützt haben.
Sollte das Geld nich zusammenkommen, müsste ich die Beschwerde zurückziehen, das wäre aber sehr schade.
Vernehmlassung des Regierungsrats ZH
Der Regierungsrat Zürich hat seine Vernehmlassung zur Beschwerde eingereicht.
Wie schon der Regierungsrat BL spricht er sowohl dem Verein als auch Einzelpersonen die Beschwerdelegitimation ab; das war zu erwarten, wird aber kaum negative Auswirkungen haben.
Weiter beruft es sich darauf, dass die Getapo so etwas wie eine Kantonspolizei sei. Er hat aber übersehen, dass in aneren Sachgebieten, bei welchen der Bund explizit die Kantonspolizei vorsieht, auch in Zürich gemäss § 14 POG (Polizeiorganisationsgesetz) ausschliesslich die Kapo zuständig ist:
§ 14. Die Kantonspolizei übernimmt im ganzen Kanton die polizeiliche Betreuung:
a) der Autobahnen und Autostrassen,
b) der Gewässer,
c) des Eisenbahnverkehrs.
(ach ja, Altstetten und Polizeiverordnung der Stadt Zürich...)
Bei der Haftüberprüfung durch den Haftrichter schliesslich beruft sich der Regierungsrat auf ein Gesetz, welches erstens noch nicht in Kraft ist (Polizeigesetz) und zweitens etwas anderes regelt.
Die Replik muss bis zum 23. Oktober eingereicht werden.
Wie schon der Regierungsrat BL spricht er sowohl dem Verein als auch Einzelpersonen die Beschwerdelegitimation ab; das war zu erwarten, wird aber kaum negative Auswirkungen haben.
Weiter beruft es sich darauf, dass die Getapo so etwas wie eine Kantonspolizei sei. Er hat aber übersehen, dass in aneren Sachgebieten, bei welchen der Bund explizit die Kantonspolizei vorsieht, auch in Zürich gemäss § 14 POG (Polizeiorganisationsgesetz) ausschliesslich die Kapo zuständig ist:
§ 14. Die Kantonspolizei übernimmt im ganzen Kanton die polizeiliche Betreuung:
a) der Autobahnen und Autostrassen,
b) der Gewässer,
c) des Eisenbahnverkehrs.
(ach ja, Altstetten und Polizeiverordnung der Stadt Zürich...)
Bei der Haftüberprüfung durch den Haftrichter schliesslich beruft sich der Regierungsrat auf ein Gesetz, welches erstens noch nicht in Kraft ist (Polizeigesetz) und zweitens etwas anderes regelt.
Die Replik muss bis zum 23. Oktober eingereicht werden.
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Chris Climax
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- schnauz
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Hooligan-Verordnung wird beim Bundesgericht angefochten
Die Baselbieter Hooligan-Verordnung wird auch das Bundesgericht beschäftigen: Ein Urteil des Kantonsgerichts ist von einem Beschwerdeführer nach Lausanne weitergezogen worden, wie der Verein Referendum BWIS am Montag mitteilte.
Die Beschwerde betrifft die seit Anfang 2007 geltende kantonale Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Diese soll im Baselbiet das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der Inneren Sicherheit (BWIS) umsetzen.
Das Kantonsgericht Baselland hatte eine Beschwerde gegen die Verordnung im vergangenen August teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer verlangt jedoch die Aufhebung der gesamten Verordnung, wie der Verein mitteilte.
Das Kantonsgericht erachtete in seinem Urteil die in der Verordnung vorgesehene Überprüfung von Polizeigewahrsam durch die Statthalterämter der Bezirke als verfassungswidrig. Laut dem Beschwerdeführer wäre nun aber mit der Streichung dieser Bestimmung gar keine Haftüberprüfung mehr vorgesehen.
Gewahrsam dürfe jedoch erst möglich werden, wenn ein Gericht zur schnellen Überprüfung dieser Massnahme existiere, hält der Verein Referendum BWIS fest. Die weitergezogene Beschwerde hatte eine Einzelperson eingereicht; auf eine gleichlautende Beschwerde des Vereins war bereits das Kantonsgericht mangels Legitimation nicht eingetreten.
Die Baselbieter Hooligan-Verordnung wird auch das Bundesgericht beschäftigen: Ein Urteil des Kantonsgerichts ist von einem Beschwerdeführer nach Lausanne weitergezogen worden, wie der Verein Referendum BWIS am Montag mitteilte.
Die Beschwerde betrifft die seit Anfang 2007 geltende kantonale Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Diese soll im Baselbiet das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der Inneren Sicherheit (BWIS) umsetzen.
Das Kantonsgericht Baselland hatte eine Beschwerde gegen die Verordnung im vergangenen August teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer verlangt jedoch die Aufhebung der gesamten Verordnung, wie der Verein mitteilte.
Das Kantonsgericht erachtete in seinem Urteil die in der Verordnung vorgesehene Überprüfung von Polizeigewahrsam durch die Statthalterämter der Bezirke als verfassungswidrig. Laut dem Beschwerdeführer wäre nun aber mit der Streichung dieser Bestimmung gar keine Haftüberprüfung mehr vorgesehen.
Gewahrsam dürfe jedoch erst möglich werden, wenn ein Gericht zur schnellen Überprüfung dieser Massnahme existiere, hält der Verein Referendum BWIS fest. Die weitergezogene Beschwerde hatte eine Einzelperson eingereicht; auf eine gleichlautende Beschwerde des Vereins war bereits das Kantonsgericht mangels Legitimation nicht eingetreten.
es git nit scheeners uf dr Welt ,
als dr FCB und schwizer Geld !
als dr FCB und schwizer Geld !
Die (umfangreiche) Beschwerde von DJS Basel gegen die neue Jugendstrafprozessordnung (eingereicht im Januar 2007) wurde mit einem doppelten Schriftenwechsel in 8 Monaten erledigt.Kawa hat geschrieben:Reicht's dann überhaupt noch bis zur EM, sind ja nicht gerade die schnellsten ......
Bei der Beschwerde gegen die Verordnung BL wird es kaum einen zweiten Schriftenwechsel geben, das Kantonsgericht äussert sich gar nicht.
Sowohl über die Beschwerde in ZH als auch über die in BL sollte im 1. Quartal 2008 entschieden werden, wenn alles mit rechten Dingen zugeht.
Die Replik ist heute beim Bundesgericht eingetroffen]http://www.referendum-bwis.ch/aktuell11072007.htm[/url]macau hat geschrieben:Der Regierungsrat Zürich hat seine Vernehmlassung zur Beschwerde eingereicht.
Ebenfalls neu auf der BWIS-Seite ist ein Fall inkl. Musterbrief zu Wegweisungen in Aarau:
http://www.referendum-bwis.ch/aktuell22102007.htm
(Wer am 7. Oktober in Aarau eine Wegweisung kassiert hat, kann noch bis spätesetens Samstag, 27. 10. Beschwerde einreichen)
In der Pipeline ist ein Fall zur Löschung der Daten in HOOGAN, ein Musterbrief wird später auch auf die Homepage gestellt.
- Éder de Assis
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Schlafende Hunde sollte man nicht wecken, schon gar nicht durch 65x Aufrufen.macau hat geschrieben:Der Regierungsrat Zürich hat seine Vernehmlassung zur Beschwerde eingereicht.
Wie schon der Regierungsrat BL spricht er sowohl dem Verein als auch Einzelpersonen die Beschwerdelegitimation ab]c) des Eisenbahnverkehrs.[/B]
(ach ja, Altstetten und Polizeiverordnung der Stadt Zürich...)
Bei der Haftüberprüfung durch den Haftrichter schliesslich beruft sich der Regierungsrat auf ein Gesetz, welches erstens noch nicht in Kraft ist (Polizeigesetz) und zweitens etwas anderes regelt.
Die Replik muss bis zum 23. Oktober eingereicht werden.
Hesch Depeche-Tix?
Smiljanic: "Ich kenne das Gefühl, vor leeren Rängen zu spielen, sehr gut, denn ich habe ja für GC gespielt."
César Andres Carignano: "Das, was hier in Basel passiert ist, passiert bei uns in Argentinien auch. Nur passiert es dort schon nach 5 Minuten."
Smiljanic: "Ich kenne das Gefühl, vor leeren Rängen zu spielen, sehr gut, denn ich habe ja für GC gespielt."
César Andres Carignano: "Das, was hier in Basel passiert ist, passiert bei uns in Argentinien auch. Nur passiert es dort schon nach 5 Minuten."
gut gepisst...
BWIS-Verordnung Zürich: Teilweise Aufhebung durch das Bundesgericht
Am 31. März 2007 hat das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen und § 2 Abs. 1-3 der Einführungsverordnung (Zuständigkeit des Haftrichters) aufgehoben. Somit hält die richterliche Überprüfung von Präventivhaft mit Ausnahme von Solothurn in keinem Kanton der Verfassung stand.
http://www.referendum-bwis.ch/homepage.htm
Weitere Details folgen noch; die Beschwerde gegen die Verordnung BL wurde noch nicht behandelt.
Am 31. März 2007 hat das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen und § 2 Abs. 1-3 der Einführungsverordnung (Zuständigkeit des Haftrichters) aufgehoben. Somit hält die richterliche Überprüfung von Präventivhaft mit Ausnahme von Solothurn in keinem Kanton der Verfassung stand.
http://www.referendum-bwis.ch/homepage.htm
Weitere Details folgen noch; die Beschwerde gegen die Verordnung BL wurde noch nicht behandelt.
- schnauz
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Baselbieter Hooligan-Verordnung besteht vor Bundesgericht
Die Baselbieter Hooligan-Verordnung hat eine Anfechtung vor Bundesgericht überstanden. Allerdings wird der Kanton Basel-Landschaft wie der Kanton Zürich die Möglichkeiten zur gerichtlichen Prüfung von Polizeigewahrsam noch klären müssen.
Die Entscheid betrifft die Baselbieter Einführungsverordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen. Der Kanton setzt damit das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der Inneren Sicherheit (BWIS) um, welches Rayonverbote, Meldepflichten und Polizeigewahrsam vorsieht.
Teilweise Streichung durchs Kantonsgericht
Das Kantonsgericht Baselland hatte eine Beschwerde gegen die Verordnung im vergangenen August teilweise gutgeheissen. Es erachtete die in der Verordnung vorgesehene Überprüfung von Polizeigewahrsam durch die Statthalterämter als verfassungswidrig.
Eine Privatperson gelangte dagegen ans Bundesgericht und monierte, dass mit den vom Kantonsgericht vorgenommenen Streichungen in Bezug auf den Polizeigewahrsam überhaupt kein gerichtlicher Rechtsschutz mehr bestehe. Das trifft laut dem Urteil der Lausanner Richter aber nicht zu.
Der Regierungsrat habe im Anschluss an das Urteil des Kantonsgerichts ausgeführt, dass der Polizeigewahrsam nun zuerst mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat und danach beim Kantonsgericht angefochten werden könne, womit eine richterliche Überprüfung weiterhin gewährleistet sei.
Prüfung innert 24 Stunden
Wie bereits am Donnerstag bekannt geworden ist, hat das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Zürcher Hooligan-Verordnung teilweise gutgeheissen. Demnach war der Zürcher Regierungsrat nicht befugt, die Überprüfungskompetenz per blosser Verordnung dem Haftrichter am Bezirksgericht Zürich zu übertragen.
In Bezug auf den Rechtsschutz beim Polizeigewahrsam fordert das Bundesgericht im Zürcher Entscheid, dass direkt eine Beschwerde an ein Gericht möglich sein müsse. Sei eine Administrativbehörde vorgeschaltet, sei die geforderte richterliche Überprüfung innerhalb von 24 Stunden nicht möglich.
Der Kanton Zürich wird deshalb für den Rechtsschutz beim Polizeigewahrsam noch eine besondere Regelung treffen müssen. Diese Vorgabe dürfte auch für den Kanton Basel-Landschaft gelten, da der Regierungsrat keine Gerichtsbehörde darstellt.
Die Baselbieter Hooligan-Verordnung hat eine Anfechtung vor Bundesgericht überstanden. Allerdings wird der Kanton Basel-Landschaft wie der Kanton Zürich die Möglichkeiten zur gerichtlichen Prüfung von Polizeigewahrsam noch klären müssen.
Die Entscheid betrifft die Baselbieter Einführungsverordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen. Der Kanton setzt damit das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der Inneren Sicherheit (BWIS) um, welches Rayonverbote, Meldepflichten und Polizeigewahrsam vorsieht.
Teilweise Streichung durchs Kantonsgericht
Das Kantonsgericht Baselland hatte eine Beschwerde gegen die Verordnung im vergangenen August teilweise gutgeheissen. Es erachtete die in der Verordnung vorgesehene Überprüfung von Polizeigewahrsam durch die Statthalterämter als verfassungswidrig.
Eine Privatperson gelangte dagegen ans Bundesgericht und monierte, dass mit den vom Kantonsgericht vorgenommenen Streichungen in Bezug auf den Polizeigewahrsam überhaupt kein gerichtlicher Rechtsschutz mehr bestehe. Das trifft laut dem Urteil der Lausanner Richter aber nicht zu.
Der Regierungsrat habe im Anschluss an das Urteil des Kantonsgerichts ausgeführt, dass der Polizeigewahrsam nun zuerst mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat und danach beim Kantonsgericht angefochten werden könne, womit eine richterliche Überprüfung weiterhin gewährleistet sei.
Prüfung innert 24 Stunden
Wie bereits am Donnerstag bekannt geworden ist, hat das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Zürcher Hooligan-Verordnung teilweise gutgeheissen. Demnach war der Zürcher Regierungsrat nicht befugt, die Überprüfungskompetenz per blosser Verordnung dem Haftrichter am Bezirksgericht Zürich zu übertragen.
In Bezug auf den Rechtsschutz beim Polizeigewahrsam fordert das Bundesgericht im Zürcher Entscheid, dass direkt eine Beschwerde an ein Gericht möglich sein müsse. Sei eine Administrativbehörde vorgeschaltet, sei die geforderte richterliche Überprüfung innerhalb von 24 Stunden nicht möglich.
Der Kanton Zürich wird deshalb für den Rechtsschutz beim Polizeigewahrsam noch eine besondere Regelung treffen müssen. Diese Vorgabe dürfte auch für den Kanton Basel-Landschaft gelten, da der Regierungsrat keine Gerichtsbehörde darstellt.
es git nit scheeners uf dr Welt ,
als dr FCB und schwizer Geld !
als dr FCB und schwizer Geld !
Am Montag wurde gelichzeitig mit der Beschwerde Zürich die Beschwerde BL behandelt, ich habe das Urteil aber erst heute bekommen.schnauz hat geschrieben:Baselbieter Hooligan-Verordnung besteht vor Bundesgericht
Die Beschwerde BL wurde abgewiesen.
Das Urteil wurde in fast gleicher Zusammensetzung des Gerichs gefällt.
Im Fall Zürich ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass vom BWIS eine Überprüfung von Haft innert 24 Stunden gefordert wird und dass daher die Vorschaltung einer Verwaltrungsinstanz vor ein Gericht nicht möglich sei.
(Seite 14, Erwägung 4.4)
Im Fall Baselland wird begründet, der Beschwerdeweg an den Regierungsrat und anschliessend ans Verwaltungsgericht entspreche den Anforderungen von BWIS. (Erwägung 3.1, Seiten 5 und 6)
Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich nicht mit dem Rechtsweg an den Regierungsrat und ans Verwaltungsgericht auseinandergesetzt, ist schlicht falsch, das wurde in der Beschwerde unter 12. und 13. dargelegt.
die Urteile sind hier abrufbar:
http://www.bger.ch/index/juridiction/ju ... 000neu.htm
Das Urteil ZH ist zur Publikation vorgesehen, das Urteil BL nicht, d. h. die Version im ZH-Urteil entspricht der Doktrin...
Gesamthaft gesehen: katastrophale Leistung des Bundesgerichts