Nun gilt hochoffiziell: Auch die Gestapo muss sich an Gesetze haltenmacau hat geschrieben:Dass die zürcher Bullen machen, was ihnen gerade passt, ist ja bekannt und auch z. B. hier nachzulesen:
http://www.fcbforum.ch/showthread.php?p ... post858693
Das selbstherrliche Auftreten kann aber auch in die Hose gehen:
Tagesanzeiger vom 07. September 2007
http://www.tagi.ch/dyn/news/zuerich/788674.html
Pädophilem ohne Genehmigung Falle gestellt
Die Zürcher Stadtpolizei hat einem mutmasslichen pädophilen Sexualtäter ohne Genehmigung eine Falle gestellt. Der Richter anerkannte die Beweise nicht und sprach den Mann frei.
http://www.tagi.ch/dyn/news/zuerich/897410.html
Wegen verdeckter Ermittlungen freigesprochen
Verdeckte Ermittlungen der Polizei sind nur zulässig, wenn sie richterlich genehmigt worden sind. Diesen Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht gefällt und damit einen mutmasslichen Pädophilen vor einer Strafe bewahrt.
Im Sommer 2005 hatten sich Zürcher Polizeiangehörige im Bluewin-Chatroom «kidstalk» als «manuela_13» beziehungsweise als «jenny_13» ausgegeben und dort mit einem gewissen «Jerôme», einem 26-jährigen Mann aus dem Tessin, korrespondiert. «Jerôme» lenkte den Chat schon bald auf sexuelle Gebiete und fragte «manuela_13», ob sie bereits Brüste und schon Haare am Geschlechtsteil habe. Er forderte das vermeintliche Mädchen auch zur Masturbation auf und bat um ein Nacktfoto.
Nach rund einstündigem Chatten schlug «Jerôme» vor, er fahre vom Tessin nach Zürich, um «manuela_13» zu treffen und im Auto Sex zu haben. Als «Jerôme» am folgenden Tag am vereinbarten Treffpunkt in Zürich vorfuhr, wartete die Polizei auf ihn. Anlässlich einer Hausdurchsuchung bei «Jerôme» fand die Polizei in einem Computer kinderpornografische Bilder.
Die Zürcher Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage wegen untauglichen Versuchs der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie wegen Pornografie.
Sowohl das Bezirksgericht Zürich als auch das Zürcher Obergericht sprachen «Jerôme» frei. Das Bundesgericht hat diese Freisprüche nun bestätigt. Grund: Die mittels verdeckter Ermittlung gewonnenen Erkenntnisse durften nicht verwendet werden, weil der Polizist vor seinem Einsatz nicht zum verdeckten Ermittler ernannt und diese Ernennung auch nicht richterlich genehmigt worden war. Laut dem Urteil aus Lausanne war auch die Hausdurchsuchung unzulässig, weshalb auch die Anklage wegen Kinderpornografie fallengelassen werden musste.